Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_34/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2024 (5V 23 132).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG hatte seit ihrer Gründung am 12. Dezember 2017 ihren Sitz in U.________ und war bei der Ausgleichskasse Luzern als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.________ war ursprünglich als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister Luzern eingetragen. Am 17. August 2018 wurde C.________ Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. A.________ trat am 9. August 2019 aus dem Verwaltungsrat der B.________ AG aus, was am 22. August 2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Das mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Willisau ab dem 4. November 2020 eröffnete Konkursverfahren über die B.________ AG in Liq. wurde mangels Aktiven am 9. Februar 2021 eingestellt. Im Februar 2023 wurde die Unternehmung aus dem Handelsregister gelöscht.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs machte die Ausgleichskasse gegen A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG (SR 831.10) einen Schaden von Fr. 46'764.19 geltend (Schadenersatzverfügung vom 24. März 2022). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzforderung auf Fr. 40'877.74 festgesetzt.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern insbesondere nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine Schlechterstellung (reformatio in peius) mit Urteil vom 3. Dezember 2024 ab und setzte die Schadenersatzforderung in Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. März 2023 auf Fr. 54'203.22 fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Einspracheentscheids vom 7. März 2023 sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht seinerseits bestehe. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf maximal Fr. 16'910.- festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und/oder neuerlichen Verlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 54'203.22 verpflichtet hat.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).
3.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Mit Blick auf die Erwägungen erhellt insbesondere rechtsgenüglich, was das kantonale Gericht dazu bewogen hat, ein Verschulden des Beschwerdeführers als Organ der B.________ AG in Liq. im Sinne eines zumindest grobfahrlässigen Verhaltens zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es fehle an einer diesbezüglichen Begründung, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine sachgerechte Anfechtung war ihm möglich.
4.
4.1. Hinsichtlich der einzelnen Haftungsvoraussetzungen hat das kantonale Gericht Folgendes erwogen:
4.1.1. Betreffend die Schadensposition 1 gemäss Verfügung vom 24. März 2022 (Tilgungsplan vom 16. April 2019 für die Abrechnungsperioden November 2018 und Dezember 2018) habe das Betreibungsamt Region U.________ einen Verlustschein über Fr. 17'194.35 ausgestellt. Dieser Betrag entspreche der 4. Rate gemäss Tilgungsplan zuzüglich Mahngebühr und Verzugszins (insgesamt Fr. 16'438.40) sowie weiteren Zinsen (Fr. 535.-) und Betreibungskosten (Fr. 220.95). Der Schaden sei diesbezüglich somit nachvollziehbar und schlüssig. Ebenfalls zum Schaden gehören würden die Zinsen ab 17. April 2019, die Mahngebühr und die Betreibungskosten (vorinstanzliche Erwägung 5.3.1. S. 8 f.).
Auch die Schadensposition 2 hat die Vorinstanz bestätigt. Diesbezüglich hat sie insbesondere erwogen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Festsetzung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 davon ausgegangen, dass die B.________ AG in Liq. im Jahr 2019 Fr. 18'710.- an Familienzulagen auszahlen werde, und habe daher die Akontobeiträge um diesen Betrag reduziert. Da es die Unternehmung unterlassen habe, die Lohnbescheinigungen für das Jahr 2019 einzureichen, habe die Beschwerdegegnerin mit Veranlagungsverfügung vom 15. September 2020 die Familienzulagen von Fr. 18'710.- zurückgefordert. Die B.________ AG in Liq. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schadenersatzverfügung vom 24. März 2022 in Schadensposition 2 anteilsmässig für sieben Monate Fr. 10'914.17 vom Beschwerdeführer zurückverlangt habe. Nachdem dieser dagegen Einsprache erhoben habe, habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt. Diese hätten ergeben, dass die B.________ AG in Liq. im Jahr 2019 insgesamt Fr. 9'152.05, davon von Januar bis Juli 2019 Fr. 5'886.45, an Familienzulagen ausbezahlt gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Einspracheentscheid vom 7. März 2023 die Schadensposition 2 um Fr. 5'886.45 auf Fr. 5'027.72 reduziert (vorinstanzliche Erwägung 5.3.2. S. 9 f.).
Als Schadensposition 3 hat das kantonale Gericht basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 1'021'800.- für das Jahr 2019 (auf der Grundlage einer von der Suva durchgeführten Schlusskontrolle; Revisionsbericht vom 30. März 2021) den vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Schaden auf Fr. 31'981.15 festgesetzt (vorinstanzliche Erwägung 5.3.3. S. 11-16).
Insgesamt ist die Vorinstanz von einem während der Mandatszeit des Beschwerdeführers entstandenen Schaden von Fr. 54'203.22 ausgegangen (Fr. 17'194.35 [Schadensposition 1] + Fr. 5'027.72 [Schadensposition 2] + Fr. 31'981.15 [Schadensposition 3]; vorinstanzliche Erwägung 5.3.4. S. 16).
4.1.2. Sie hat weiter die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit mit der Begründung bejaht, dass die B.________ AG in Liq. bzw. deren Organe die Beitragszahlungspflicht missachtet hätten (vorinstanzliche Erwägung 6. S. 16 f.).
4.1.3. Hinsichtlich des Verschuldens bezüglich der Schadensposition 1 (ausstehende vierte Rate gemäss Tilgungsplan vom 16. April 2022) hat das kantonale Gericht erwogen, diese Rate sei am 31. Juli 2019 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unbestritten formelles Organ der B.________ AG in Liq. gewesen und hätte daher die Aufgabe gehabt, die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang zu überprüfen. Er weise nicht nach, dass er dabei die gebotene Sorgfalt aufgewendet habe. Das Vorbringen, er habe bereits vor dem 31. Juli 2019 keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft und deren finanzielle Belange gehabt, vermöge sein Verschulden ebenfalls nicht auszuschliessen. Denn er sei erst am 9. August 2019 aus der Gesellschaft ausgetreten und formelle Organe würden - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten haften, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die kurze Dauer des Beitragsausstandes berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Ratenzahlung um Ausstände für das Jahr 2018 handle, welche bereits im Jahr 2018 in Rechnung gestellt worden seien. Die kurze Dauer des Beitragsausstandes sei beim Verschulden als ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen. Dieser Exkulpationsgrund könne vorliegen, wenn in den letzten zwei bis drei Monaten vor dem Konkurs die Beiträge nicht mehr bezahlt worden seien, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos gewesen sei. Die B.________ AG in Liq. habe während der Zeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsrat mehrfach Zahlungserinnerungen von der Beschwerdegegnerin erhalten respektive sei von dieser gemahnt worden, sodass eine klaglose Zahlungsmoral zu verneinen sei. Folglich könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er erkläre, er sei neun Tage nach Fälligkeit der vierten Rate zurückgetreten. Weiter könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er einwende, die B.________ AG in Liq. habe im Zeitpunkt seines Austritts über genügend Liquidität verfügt, um die offenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Er hätte jedenfalls bis zu seinem Austritt darum besorgt sein müssen, dass in Ausübung seiner Pflichten als Organ der Gesellschaft die Beiträge auch bezahlt würden, was er jedoch unterlassen habe. Deshalb vermöge an seinem Verschulden ebenfalls nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin selbst nach seinem Austritt weitere Akontorechnungen der B.________ AG in Liq. zugestellt habe.
Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin im Sinne einer groben Pflichtverletzung hat die Vorinstanz verneint. Weiter hat sie erwogen, als Folgekosten seien auch die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahngebühren, die Betreibungskosten und die Verzugszinsen schadenersatzpflichtig. Sie bildeten Bestandteil des von der Beschwerdegegnerin aus der Nichtbezahlung der Beiträge erlittenen Schadens. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach seinem Rücktritt keine Verfügungsgewalt mehr gehabt habe und daher eine Zahlung nicht mehr habe veranlassen können. Hätte er allerdings bis zum 31. Juli 2019 die Zahlung der letzten Rate veranlasst, wären die Folgekosten nicht angefallen. Er hafte somit auch für diese Kosten (vorinstanzliche Erwägung 7.3.1. S. 18-20).
Auch hinsichtlich der Schadensposition 2 hat das kantonale Gericht den Beschwerdeführer für haftbar erachtet, jedoch sei der Rückforderungsbetrag auf jene Monate seiner Amtsdauer zu begrenzen, in denen ungerechtfertigte Beitragsermässigungen erfolgt seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher zu Recht nur Fr. 5'027.72 angerechnet (vorinstanzliche Erwägung 7.3.2. S. 20).
Betreffend die Schadensposition 3 (Lohnsumme 2019) hat die Vorinstanz eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer bejaht. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der B.________ AG in Liq. um ein Personalvermittlungsunternehmen handelte, bei welchen die Mitarbeiterzahl stärker schwanke als in anderen Gesellschaften (vorinstanzliche Erwägung 7.3.3. S. 21-23).
Gestützt auf das Dargelegte hat das kantonale Gericht ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne eines zumindest grobfahrlässigen Verhaltens sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen, schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden bejaht (vorinstanzliche Erwägungen 7.4. und 8. S. S. 23-25). Es hat den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2023 insofern abgeändert (reformatio in peius), als dass es die Schadenersatzforderung auf Fr. 54'203.22 festgesetzt hat (vorangehende Erwägung 4.1.1).
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:
4.2.1. Soweit er sich darauf beruft, dass sowohl die gesetzliche Mahnung als auch das Betreibungsbegehren hinsichtlich der Zahlung der letzten, vierten mit Tilgungsplan vom 16. April 2019 vereinbarten Rate nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat erfolgt seien, weshalb er weder für die Mahn- noch die Betreibungskosten oder Verzugszinsen einzustehen habe, kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz wurde die vierte Rate am 31. Juli 2019 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch formelles Organ der B.________ AG in Liq. und hätte daher insbesondere darum besorgt sein müssen, dass die letzte Rate rechtzeitig bezahlt wurde. Indem er nach seinen eigenen Ausführungen die hierzu erforderliche Sorgfalt nicht aufgewendet hat, hat er - entgegen seiner Ansicht - nicht nur die ihm obliegende Pflicht als Verwaltungsrat verletzt, sondern sein Verhalten war letzten Endes auch kausal für die Entstehung der Mahn- und Betreibungskosten sowie des Verzugszinses. Der Hinweis darauf, dass er im Nachgang an seine Demission kein schuldhaftes Verhalten mehr habe an den Tag legen können, ist nicht zielführend.
Unter diesen Umständen geht auch eine Berufung auf Fahrlässigkeit fehl. Bei feststehender Widerrechtlichkeit ist ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten der Organe zu vermuten, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1). Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (Urteile 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1). Dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Rechtmässigkeit des Handelns respektive Schuldlosigkeit bestehen, gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, indem er ausführt, er sei in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied der Bezahlung der letzten Rate nicht nachgegangen.
Dass keine klaglose Zahlungsmoral vorlag bei der B.________ AG in Liq. (E. 4.1.3 hiervor), hält der Beschwerdeführer selbst fest. Entgegen seinem Vorbringen betrafen die Zahlungserinnerungen gemäss Aktenlage (E. 1.1 hiervor, zur Sachverhaltsergänzung durch das Bundesgericht: BGE 143 V 177 E. 4.3) nicht nur die Akontorechnungen November 2018 und Dezember 2018, für die der Tilgungsplan erstellt wurde. Vielmehr hatten bereits hinsichtlich der Akontozahlungen März 2018 und Juni 2018 Zahlungserinnerungen ausgestellt werden müssen, letztere Zahlung musste auch gemahnt werden. Ebenfalls erinnert und (knapp vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers) gemahnt werden musste die Zahlung der Akontorechnung für Juni 2019. Das kantonale Gericht hat somit kein Recht verletzt, indem es eine klaglose Zahlungsmoral verneint hat. Aus dem Hinweis auf die kurze Dauer der Beitragsausstände kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 121 V 243 E. 5; Urteil H 212/04 vom 26. September 2005 E. 3).
Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis darauf, dass die B.________ AG in Liq. im Zeitpunkt des beantragten Zahlungsaufschubs betreffend die Abrechnungsperioden November und Dezember 2018 (vgl. E. 4.1.1 f. hiervor) und seines Ausscheidens über Liquidität verfügt habe, zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. So erscheint es unter diesen Gegebenheiten umso verwerflicher, dass der Beschwerdeführer sich vor seinem Ausscheiden nicht für die Begleichung des Beitragsausstandes eingesetzt hat. Daran ändert nichts, dass allenfalls auch nach seinem Ausscheiden eine Begleichung der Ausstände noch möglich gewesen wäre.
Inwiefern schliesslich ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin im Sinne einer groben Pflichtverletzung vorliegen soll, erhellt nicht: Nachdem die Liquidität der Unternehmung auch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers noch gegeben war und es gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt des beantragten Zahlungsaufschubs keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass die Unternehmung in Konkurs gehen werde und die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden könnte, ist es keineswegs grob pflichtwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin eine Ratenzahlung gewährt hatte. Daran ändert auch eine vorangegangene Verweigerung der Fristerstreckung für die Begleichung der Akontorechnung Dezember 2018 nichts. Der Tilgungsplan sah die Begleichung der ausstehenden Akontobeträge November 2018 und Dezember 2018 in vier Raten, zahlbar jeweils Ende April, Mai, Juni und Juli 2019 vor. Ein Mitverschulden zufolge zu langer Zahlungsfristen (vgl. SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_548/2017 E. 7.2.3) fällt ausser Betracht. Ebenso wenig ist ein solches in der am 4. Oktober 2019 erfolgten Mahnung zu sehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit keine Verletzung von Recht vor, wenn die Vorinstanz seine Haftung für die Schadensposition 1 in vollem Umfang bejaht hat.
4.2.2. Hinsichtlich der Schadensposition 2 ist vorab darauf hinzuweisen, dass Änderungen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu melden sind (Art. 18d der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21]). Sodann ist gemäss Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an die Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) Art. 52 AHVG sinngemäss anwendbar. Die Vorinstanz begründet die Haftbarkeit des Beschwerdeführers damit, dass er der Beschwerdegegnerin keine Meldung hinsichtlich der zu hohen Gutschriften für Familienzulagen erstattet habe. Inwiefern sie dabei im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich: Gemäss unbestrittener Feststellung beliefen sich die effektiv ausbezahlten Familienzulagen zwischen Januar und Juli 2019 auf Fr. 5'886.45. Selbst unter Berücksichtigung, dass es sich bei der B.________ AG in Liq. um eine Personalverleihfirma mit saisonal schwankenden Mitarbeiterzahlen gehandelt hatte, hätte dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat auffallen müssen, dass die Gutschrift von Fr. 18'710.- angesichts der effektiven Auszahlung von Fr. 5'886.45 eindeutig viel zu hoch ausgefallen war. Der Verweis auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes verfängt schliesslich bereits deswegen nicht, weil keine klaglose Zahlungsmoral vorgelegen hatte (dazu E. 4.2.1 hiervor).
4.2.3. Betreffend die im Jahr 2019 ausbezahlte Lohnsumme hat die Vorinstanz auf den Revisionsbericht der Suva vom 30. März 2021 abgestellt. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf rein appellatorische Vorbringen respektive auf Vermutungen beschränkt, kann er damit keine willkürliche Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht dartun, weshalb es bei den Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden hat. Fehl geht der Beschwerdeführer sodann, wenn er nur diejenigen Löhne berücksichtigt haben will, die während seiner Zeit als formelles Organ, mithin bis am 9. August 2019, ausgerichtet worden sind. Für die Lohnsumme, auf welcher Beiträge geschuldet sind, ist vielmehr das ganze Jahr zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten zu keinem Zeitpunkt eine Meldung betreffend die gegenüber den gemeldeten Fr. 800'000.- höhere Lohnsumme 2019 erstattet, obwohl gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme (Abweichung von mindestens 10 %, Urteil 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1) während des laufenden Jahres zu melden haben. Gemäss den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts hatte die Gesamtbruttolohnsumme im Januar 2019 Fr. 121'891.45 betragen, wobei zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Abweichung von 10 % als wesentliche - meldepflichtige - Abweichung galt. Auch unter Berücksichtigung hoher Personalfluktuation und insoweit fehlender linearer Lohnentwicklung hatte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht - selbst wenn er erst frühestens nach dem ersten Quartal 2019 hätte davon ausgehen müssen, dass die Lohnsumme 2019 mutmasslich mindestens um 10 % höher sein würde als die gemeldete Summe - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verletzt. Entgegen seiner Ansicht kann er sich nicht auf die Rechtsprechung zur kurzen Dauer der Beitragsausstandes berufen, nachdem keine klaglose Zahlungsmoral vorgelegen hatte (E. 4.2.1 hiervor). Auf die lediglich appellatorischen Vorbringen in Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Relevanz einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit ist nicht weiter einzugehen (E. 1.2 hiervor). Sein Verhalten war damit haftungsbegründend.
Das Vorbringen, wonach kein grob pflichtwidriges Verhalten vorliege, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge periodisch aufgrund der Akontorechnungen entrichte, zielt ins Leere. Aus dem Einwand, dass die Akontorechnungen für das Jahr 2019 beglichen worden seien, kann der Beschwerdeführer schliesslich auch deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Abrechnungen aufgrund der Meldepflichtverletzung zu tief ausgefallen sind, womit für das Jahr 2019 ein Beitragsausstand resultierte. Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist