Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_382/2025
Urteil vom 25. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2025 (VSBES.2024.249).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1961) arbeitete seit 1977 im elterlichen Baugeschäft (seit März 2000: B.________ AG), zuletzt als Tiefbau-Vorarbeiter und Baumaschinenführer. Im Juli 2020 meldete er sich wegen beidseitiger Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Seit Herbst 2020 ist er in seiner angestammten Tätigkeit zu 75 Prozent arbeitsunfähig, für leichte, wechselbelastende Arbeiten zu 50 Prozent. Nach Durchführung des Abklärungs- und des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Solothurn mit Wirkung ab Januar 2021 eine halbe, ab Januar 2022 eine Viertels- und ab März 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 21. August 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weist die Beschwerde ab, mit welcher A.________eine durchgehend ganze Invalidenrente ab Januar 2021 verlangte. Die Invaliditätsbemessung gemäss strittiger Verfügung sei unter dem geltend gemachten Aspekt des Soziallohns nicht zu beanstanden. Die Vermutung, dass ausbezahlte Löhne der erbrachten Arbeitsleistung entsprächen, werde nicht widerlegt (Urteil vom 6. Juni 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 (statt einer halben) eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung von Januar 2022 bis Februar 2023 (statt einer Viertelsrente) ebenfalls eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, für den Zeitraum Januar 2021 bis Februar 2023 das Vorliegen von Soziallohn rechtsgenüglich abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
Erwägungen:
1.
1.1. Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind Rentenleistungen ab Januar 2021. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gegolten haben. Bei einem Dauersachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingetreten ist, ist der Rentenanspruch für den ersten Zeitabschnitt nach den altrechtlichen Bestimmungen und für den folgenden Abschnitt nach den neuen Normen zu prüfen, unter Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen (BGE 150 V 323 E. 4.1 und 4.2). Im Fall des 1961 geborenen Beschwerdeführers gilt das bisherige Recht (lit. b Abs. 1 und lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden: Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Grundsätzlich prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2).
2.
Mit Wirkung ab März 2023 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Strittig ist ein erwerblicher Parameter der Invaliditätsbemessung für die Anspruchsperioden Januar bis Dezember 2021 sowie Januar 2022 bis Februar 2023, nämlich, ob das anrechenbare Invalideneinkommen um eine Soziallohnkomponente zu vermindern sei.
3.
3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Nach der seit Anfang 2022 in Kraft stehenden Fassung der IVV wird ein nach Eintritt der Invalidität erzieltes Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen angerechnet, sofern die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionale Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden, gelten grundsätzlich als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 16 ATSG (Art. 25 Abs. 1 IVV). Demnach soll auch ein Soziallohn fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden (Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 5.3.3).
Gemäss bisheriger Rechtsprechung galt indessen der tatsächlich erzielte Verdienst grundsätzlich (nur dann) als Invalidenlohn, sofern die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1). Diese Praxis entspricht der bis Ende 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV, wonach u.a. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden können (lit. b; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. oben E. 1.1).
3.2. Soziallohn liegt vor, wenn Teile des ausbezahlten Lohns nicht als Gegenleistung einer Arbeitsleistung erscheinen, sondern aus sozialen Erwägungen gewährt werden. Ausbezahlte Löhne gelten in der Regel freilich als Äquivalent einer erbrachten Arbeitsleistung. Für den Nachweis von Soziallohn gelten hohe Anforderungen (BGE 141 V 351 E. 4.2). Ein mit Soziallohn vergleichbarer Sachverhalt liegt vor, wenn ein Versicherter als Angestellter und Mitinhaber eines Familienbetriebs ein deutlich über den branchenüblichen Ansätzen liegendes Gehalt bezieht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: öffentlich-rechtliche Abteilungen III und IV des Bundesgerichts] I 283/95 vom 21. Februar 1996 E. 5b).
4.
4.1. Die Vorinstanz schickt voraus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Tiefbauarbeiter/Baumaschinenführer seit Ende Oktober 2020 weitgehend nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten) indessen zu 50 Prozent. Was die Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich betreffe, habe die IV-Stelle das Valideneinkommen (hypothetisches Erwerbseinkommen ohne Invalidität) anhand des in den letzten fünf Jahren durchschnittlich erzielten Einkommens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung festgesetzt (ab Januar 2021: Fr. 99'432.-; ab Januar 2022: Fr. 99'902.-). Für das Invalideneinkommen gehe die Verwaltung anhand der im Individuellen Konto (IK) verbuchten Einkommen von Beträgen von Fr. 47'562.- (2021) resp. Fr. 56'136.- (2022) aus. Der Beschwerdeführer beanstande dies und mache geltend, die im IK aufgeführten Werte entsprächen nicht der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Vielmehr sei ihm ein Soziallohn bezahlt worden, zumal er seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 1977 dem Familienbetrieb treu geblieben sei. Obwohl er schon seit 2020 seine über Jahrzehnte ausgeübte Arbeit nicht mehr habe ausüben können und nur noch für leichte Tätigkeiten im Werkhof der Firma einsetzbar gewesen sei, so der Beschwerdeführer, sei das Arbeitsverhältnis erst auf Februar 2023 aufgelöst worden. Die Soziallohnkomponente sei vom Invalideneinkommen abzuziehen.
4.2. Zu diesen Vorbringen gibt die Vorinstanz zu bedenken, praxisgemäss seien an den Nachweis von Soziallohn hohe Anforderungen zu stellen. Als Indizien für eine freiwillige (bei der Bemessung des Invalideneinkommens unbeachtliche) "Sozialleistung" fielen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und versicherter Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein ganzes Berufsleben lang im elterlichen Betrieb resp. für dessen Rechtsnachfolgerin gearbeitet. Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. September 2024 sowie dem Arbeitgeberfragebogen (Angaben vom 23. Oktober 2023) habe er über Jahrzehnte als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau schwere Arbeiten ausgeführt. Nach Angaben der Arbeitgeberin sei seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung an verantwortungsvolle Tätigkeiten auf den Baustellen (Vorarbeiterfunktion) gebunden gewesen. Nachdem dies gesundheitsbedingt seit Beginn 2020 nicht mehr möglich gewesen sei, sei er am 3. November 2021 aus Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ausgeschieden. Seit dem Jahr 2020 habe er nur noch in einem Teilzeitpensum als Magaziner (Wartung und Reparatur von Kleingeräten) und Reinigungskraft auf dem Werkhof eingesetzt werden können; über die nötige Ausbildung etwa für das Erstellen von Offerten oder für Administratives verfüge er nicht. Im Hinblick auf diese Angaben folgert die Vorinstanz, die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses im Familienunternehmen indiziere auf der einen Seite durchaus einen Soziallohn. Anderseits werde im Arbeitgeberfragebogen kein solcher vermerkt. Die im Schreiben vom 19. September 2024 enthaltene Darstellung der Arbeitgeberin wiederum sei mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da diese Angaben von eigenen Interessen beeinflusst sein könnten. Nicht zu überzeugen vermöge das Vorbringen, den in den Jahren 2021 und 2022 bezahlten Löhnen könne mit Blick auf die damaligen gesundheitlichen Einschränkungen, die keine schweren Arbeiten mehr zugelassen haben, keine äquivalente Arbeitsleistung gegenübergestanden haben. Denn bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat resp. der Geschäftsleitung am 3. November 2021 sei der Beschwerdeführer gemäss Handelsregister zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt gewesen. Neben seiner operativen Tätigkeit sei er also zumindest auch berechtigt gewesen, sich an strategischen Entscheidungen der Firma zu beteiligen. Unter diesen Umständen sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er in administrative Angelegenheiten mehrheitlich nicht involviert gewesen sein solle. Zu beachten sei ferner, dass die 2021 und 2022 erbrachten (nicht AHV-beitragspflichtigen) Krankentaggelder bei der Berechnung des Invalideneinkommens (richtigerweise) nicht berücksichtigt worden seien; vom Bruttolohn (2021: Fr. 92'782.-; 2022: Fr. 86'274.50) seien erhebliche Anteile (2021: Fr. 45'220.-; 2022: Fr. 30'138.35) von der Taggeldversicherung bezahlt worden. Nach Würdigung der gesamten Umstände sei die Vermutung, wonach der entrichtete Lohn der erbrachten Arbeitsleistung entspreche, nicht widerlegt. Somit seien der Einkommensvergleich der IV-Stelle und die ermittelten Invaliditätsgrade von 52 Prozent (2021) und 44 Prozent (2022) nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer wendet ein, nach Eintritt der invalidisierenden Knie- und Rückenbeschwerden sei es ausgeschlossen gewesen, ihm als 59-jährigem, der über 40 Jahre Schwerstarbeit geleistet habe, ein neues Betätigungsfeld zuzuweisen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lasse sich aus den Deklarationen der Arbeitgeberin ein Soziallohnanteil unschwer ableiten.
5.1. Dem in der Beschwerde Vorgebrachten folgend kann zunächst aus dem Umstand, dass die für administrative Belange des Kleinunternehmens zuständige Schwägerin des Beschwerdeführers die erwirtschafteten Einkommen im Arbeitgeberfragebogen nicht als Soziallohn einschliessend beschrieben hat, kein gegenteiliger Schluss gezogen werden, ebensowenig im Übrigen daraus, dass kein Arbeitsvertrag mit vereinbartem Soziallohnanteil eingereicht wurde. Immerhin hat die Arbeitgeberin im betreffenden Formular die aus ihrer Sicht erbrachte Arbeitsleistung aufgeschlüsselt ("Arbeitsfähigkeit 25 % [50 % der Zeit und 50 % der Leistung]"; vgl. dazu unten E. 5.3), woraus im Kontext durchaus auf die sinngemässe Angabe eines Soziallohns geschlossen werden könnte. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Darstellung der Arbeitgeberin mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sein sollte, weil "manche Angaben naturgemäss von eigenen Interessen beeinflusst sein könnten" (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4.7).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer war nach Feststellung der Vorinstanz bis zum 3. November 2021 als Verwaltungsrat und Mitglied der Geschäftsleitung der B.________ AG zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt. Aus diesem Umstand schliesst die Vorinstanz, er sei bis dahin nicht nur operativ tätig gewesen, sondern zumindest auch berechtigt, sich an den strategischen Entscheidungen der Firma zu beteiligen. Es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb ihm die Kollektivunterschrift eingeräumt wurde, wenn er nach Angaben der Arbeitgeberin in administrative Angelegenheiten "mehrheitlich nicht involviert" gewesen sein solle.
5.2.2. Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf schriftliche Ausführungen der Arbeitgeberin und von ihm selbst entgegen, die Einträge im Handelsregister erklärten sich aus der Geschichte des Familienunternehmens und dem seinerzeitigen Bemühen des Gründers um eine möglichst gleichberechtigte Nachfolgeregelung für seine in der Firma tätigen Söhne, darunter der Beschwerdeführer. Er habe während seines ganzen Arbeitslebens ausschliesslich schwere Tätigkeiten auf Baustellen versehen. Die erst vor Bundesgericht zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Juli 2025 sowie des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2025 dürfen so weit berücksichtigt werden, als das vorinstanzliche Urteil dazu erst Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; sog. unechte Noven). Angesichts der erhobenen Gehörsrügen ist die Berechtigung zur Noveneinreichung in der Beschwerde ausreichend dargelegt (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2). Die Vorinstanz zitiert zwar die erwerbsbiographischen Hintergrundinformationen, soweit sie sich aus dem ihr vorliegenden Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. September 2024ergeben. Sie greift diese aber in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht mehr auf, so dass sich der Beschwerdeführer veranlasst sehen durfte, vor Bundesgericht weitere Zeugnisse einzureichen. Grundsätzlich kann also auch auf die ergänzenden Schreiben vom 2. und 3. Juli 2025 abgestellt werden, da sie zulässige Noven sind.
Die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer haben anhand der konkreten Erwerbsbiographie und der Verhältnisse im Unternehmen glaubhaft dargelegt, dass die Handelsregistereinträge allein nicht den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe administrative Führungsarbeiten tatsächlich wahrgenommen resp. Gelegenheit dazu gehabt.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer war im interessierenden Anspruchszeitraum in der angestammten, körperlich stark belastenden Arbeit wie erwähnt noch zu 25 Prozent leistungsfähig, in - hier massgebenden - leichten, den körperlichen Beeinträchtigungen (beide Knie, Rücken) angepassten Tätigkeiten zu 50 Prozent. Dabei gab es nach Angaben der Arbeitgeberin keinen Spielraum, um ihn für administrative Tätigkeiten erwerbswirksam im "Backoffice" einzusetzen; dies zum einen mit Blick auf fehlende einschlägige Fertigkeiten - er habe während seiner 40-jährigen Tätigkeit im Strassen- und Tiefbau keine entsprechenden Weiterbildungen absolviert - und zum andern, weil solche Aufgaben im Kleinbetrieb mit nur wenigen Mitarbeitern ohnehin nicht vorhanden waren resp. bereits vom Geschäftsführer (Offertstellungen) und dessen Ehefrau (allgemeine administrative Arbeiten) erledigt wurden. Nachdem der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme jahrzehntelang einzig mit physischen Arbeiten auf den Baustellen betraut war, scheint es mithin wenig wahrscheinlich, dass er in den Jahren 2021 und 2022 seine im Handelsregister eingetragene Berechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien in massgeblichem Umfang dazu genutzt hat, sich an "strategischen Entscheidungen" der Firma zu beteiligen (oben E. 4.2).
5.3.2. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität in keiner Weise im Rahmen der (administrativen) Geschäftsführung wirtschaftlich erheblich - mithin lohnwirksam - tätig werden konnte. Zum einen darf angenommen werden, dass er die in langjähriger Tätigkeit als Vorarbeiter erworbene Berufserfahrung und die umfassenden Betriebskenntnisse gerade in einer Übergangsphase nach seinem Rückzug aus den körperlich belastenden Arbeiten etwa bei der Planung und Einrichtung der Baustellen, bei der Einarbeitung eines neuen Vorarbeiters etc. einsetzen und verwerten konnte. Zum andern wirkte er nach Angaben der Arbeitgeberin zwar nicht direkt etwa bei konkreten Offertstellungen mit; jenseits technisch-administrativer Verrichtungen konnte er aber durchaus seine langjährige Berufserfahrung und die in leitender Funktion erworbenen Betriebskenntnisse im "Backoffice" nutzbringend einsetzen, dies gerade auch im Bereich der Auftragsakquise. Wie weit er dies tatsächlich getan hat, kann dahingestellt bleiben: Zu den hohen Anforderungen an den Nachweis von Soziallohn (resp. einer wegen Angehörigkeit zum Familienbetrieb deutlich über den branchenüblichen Ansätzen liegenden Entlöhnung; oben E. 3.2) gehört, dass ein solches Einkommen erst dann als massgebendes Invalideneinkommen betrachtet werden darf, wenn betriebliche Einsatzmöglichkeiten, die der gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragen, ausgeschöpft sind und der ausbezahlte Lohn trotzdem nicht durch eine äquivalente Arbeitsleistung gedeckt wird.
Im Ergebnis durfte die Vorinstanz insofern willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2021 und 2022 eine Gesamtleistung erbracht hat (oder wenigstens erbringen konnte), die wirtschaftlich relevant über eine Tätigkeit als Magaziner und Reinigungskraft im Werkhof der Firma hinausgegangen ist, das heisst das vorinstanzlich bestätigte, den IK-Einträgen entsprechende Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47'562.- (2021) und Fr. 56'136.- (2022) rechtfertigt. Dabei gilt es letztlich auch zu berücksichtigen, dass die in den erwähnten beiden Jahren bezogenen Krankentaggelder (vgl. Art. 72 KVG) - die jedenfalls in einer ersten Phase anhand der Einschränkung im bisherigen Beruf bemessen werden (Art. 6 ATSG; vgl. Urteil 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3) - insgesamt auch unter Annahme einer Deckung von 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei Weitem keine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent abgegolten haben (vgl. oben E. 4.2 a.E.).
6.
Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Lohnzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 leistungsgerecht waren - mithin keine Soziallohnkomponente enthielten -, zumal angesichts der hohen Anforderungen an den Nachweis von Soziallohn (E. 3.2) im Ergebnis als bundesrechtskonform. Da das Bundesgericht an die Erwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist und es die Beschwerde mit einer abweichenden Begründung abweisen kann (oben E. 1.2), ist an dieser Stelle offenzulassen, ob die vorinstanzliche Begründung dem Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Belangen gerecht wird. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Da die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht strittig ist, bleibt es beim angefochtenen Urteil.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Traub