Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_386/2025  
 
 
Urteil vom 3. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. März 2025 (710 24 61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft sprach A.________ mit Wirkung ab März 2023 die maximale Witwenrente in Höhe von Fr. 1'960.- zu (Verfügung vom 15. März 2023). Ihr verstorbener Ehemann hatte bei dieser Ausgleichskasse eine Altersrente bezogen. A.________ vertritt die Auffassung, zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung der Witwenrente sei stattdessen die Ausgleichskasse Basel-Stadt, bei der sie selbst als Selbständigerwerbende angemeldet sei und die Beitragspflicht erfülle. Auf ihre Einsprache hin erbat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine aufsichtsbehördliche Stellungnahme betreffend die Zuständigkeit. Gestützt darauf hielt die Ausgleichskasse Basel-Landschaft an ihrer Zuständigkeit fest (Entscheid vom 16. Februar 2024). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein; A.________ habe kein schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung (Urteil vom 6. März 2025). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss dem angefochtenen, auf Nichteintreten lautenden Prozessentscheid verfügt die Beschwerdeführerin, die Anspruch auf eine Witwenrente im Höchstbetrag hat, mangels eines praktischen (wirtschaftlichen) Nutzens über kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens auf Feststellung, die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt (und nicht diejenige des Kantons Basel-Landschaft) sei "originär zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung einer Hinterlassenenrente an sie als Kassenmitglied der AKBS". Die Vorinstanz befasst sich folglich nicht mit der Rechtmässigkeit des strittigen Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, in dem diese die eigene Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Witwenrente annimmt. 
Die Frage der Zuständigkeit ist Gegenstand des strittigen Einspracheentscheids. Damit handelt es sich beim Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter diesem Titel einzutreten. Nicht einschlägig ist Art. 92 Abs. 1 BGG betreffend die direkte Anfechtbarkeit u.a. von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit; hierbei handelt es sich um verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen von Verfahren mit anderem Gegenstand ergehen. 
 
2.  
Die Vorinstanz prüft zuerst, ob der angefochtene Einspracheentscheid rechtsgültig und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt sei (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Einspracheentscheid sei wegen fehlender Zuständigkeit nichtig. Bei dem gerügten Mangel handelte es sich gegebenenfalls aber nicht um einen schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit des Entscheids führen könnte. Ein solcher Fehler sei lediglich anfechtbar (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.2). 
Als weitere Sachurteilsvoraussetzung prüft die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Art. 59 ATSG, vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Sie stellt fest, die Ausgleichskasse habe dieser in der (mit Einspracheentscheid bestätigten) strittigen Verfügung eine Hinterlassenenrente nach den Bestimmungen des AHVG in maximaler Höhe zugesprochen. Es sei nicht erkennbar, welchen praktischen oder ideellen Nutzen, insbesondere welchen wirtschaftlichen Vorteil die Aufhebung des angefochtenen Entscheids - mit der Folge, dass die Witwenrente durch eine andere Ausgleichskasse ausgerichtet würde - für die Beschwerdeführerin haben könnte. Ihre tatsächliche oder rechtliche Situation könne durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während des ganzen bisherigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens betont, dass und weshalb sie einzig die Zuständigkeit der Ausgleichskasse Basel-Stadt als gegeben erachte. Sie leiste nach wie vor Beiträge als Selbständigerwerbende bei dieser Ausgleichskasse. Es gehe ihr nicht darum, im öffentlichen Interesse die richtige Anwendung des Rechts zu erwirken. Vielmehr liege es in ihrem ureigenen Interesse, dass inskünftig die sachlich zuständige Ausgleichskasse als einzige mit den diversen sie betreffenden Angelegenheiten betraut sei. Damit wären aus ihrer Sicht z.B. folgende Vorteile verbunden: Sei dieselbe Ausgleichskasse gleichzeitig Beitragsgläubigerin und Schuldnerin der Witwenrente, könne sie, die Beschwerdeführerin, Beitragsschulden durch Verrechnungserklärung begleichen; die für die Ausrichtung der Witwenrente zuständige Ausgleichskasse sei notorischerweise auch für "Vorausberechnungen" ihrer Altersrentenansprüche, für die Berechnung und Ausrichtung der Altersrente und für ein allfälliges (Teil-) Aufschubsgesuch zuständig sowie für die Korrektheit der Einträge im Individuellen Konto (IK) verantwortlich; durch direkte Aushändigung von Eingaben an die (örtliche) Ausgleichskasse Basel-Stadt könne das postalische Verlustrisiko ausgeschaltet werden. 
Die vorinstanzliche Beurteilung der Beschwerdelegitimation resp. die Verneinung ihres schutzwürdigen Interesses, so die Beschwerdeführerin, sei willkürlich (Art. 9 BV) und verletze das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Vorinstanz verkenne, dass ein praktisches Interesse nicht-wirtschaftlicher Art gleichermassen schützenswert sei. Folgte man der vorinstanzlichen Auffassung, so könnte die Verfügung eines Versicherungsträgers über seine Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 und 3 ATSG) nie angefochten werden. Bleibe es beim strittigen Einspracheentscheid, so wäre sie dauerhaft für sämtliche Leistungen an eine Kasse gebunden, zu welcher sie weder örtlich noch emotional oder wirtschaftlich in Beziehung stehe. Darin läge ein ideeller Nachteil. Abgesehen davon erwüchse ihr unter anderem aus der fehlenden Verrechnungsmöglichkeit auch ein materieller, wirtschaftlicher Nachteil. Aus all diesen Gründen hätte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation bejahen und einen materiellen Entscheid fällen müssen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellt darauf ab, dass die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt von Art und Höhe der Rentenleistung kein praktisches Interesse an einer Klärung hat, welche Ausgleichskasse in ihrem Fall zuständig ist. Im Vordergrund steht indessen die Frage, ob ihr als betroffener versicherter Person ein eigenständiges, legitimationsbegründendes Interesse an der Klärung des zuständigen Versicherungsträgers zugebilligt wird, allein weil sie die betreffende behördliche Festlegung bestreitet.  
 
4.2. Nicht einschlägig ist hier die Sonderzuständigkeitsregel von Art. 64 Abs. 6 AHVG betreffend die Kassenzugehörigkeit. Nach dieser Bestimmung entscheidet bei Streitigkeiten das zuständige Bundesamt, dessen Entscheid von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden kann; dies in Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 35 (Abs. 2) ATSG über die Verfügungspflicht des Versicherungsträgers bei bestrittener Zuständigkeit (zum Rechtsmittelweg in aufsichtsrechtlichen Verfahren vgl. BGE 141 V 191; PHILIPP GEERTSEN, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 28 zu Art. 35 ATSG). Art. 64 AHVG regelt im Wesentlichen die Kriterien, nach denen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende entweder einer Verbandsausgleichskasse oder einer kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden, sowie die Kassenzugehörigkeit gewisser Nichterwerbstätiger (Art. 64 Abs. 1 bis 5 AHVG). Der Geltungsbereich von Art. 64 Abs. 6 AHVG entspricht demjenigen der Bestimmung insgesamt. Vorliegend geht es nicht um den Anschluss und die Zugehörigkeit bei einer Ausgleichskasse (vgl. etwa Urteil 9C_331/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 101 V 22), sondern um die Frage, ob die Ausgleichskasse des verstorbenen Ehemanns oder diejenige der hinterbliebenen, als Selbständigerwerbende beitragspflichtigen Rentenberechtigten für die Festsetzung und Auszahlung der Witwenrente zuständig ist (vgl. dazu Art. 122 Abs. 1 und 2 AHVV).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 ATSG stellt der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 VwVG). Zur Bestreitung genügt es, wenn die Partei auf irgendeine Weise zu erkennen gibt, dass sie ihr Begehren von einer anderen Stelle behandelt haben will (FRANZISKA MARTHA BETSCHART, Basler Kommentar, ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 35 ATSG; GEERTSEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 35 ATSG). Ergeht der zuständigkeitsbejahende Entscheid (anders als hier) im Rahmen eines hängigen Leistungs- oder Beitragsstreits (prozess- resp. verfahrensleitende Verfügung), ist er ein Zwischenentscheid, der nicht mit Einsprache, sondern (direkt) mit Beschwerde anzufechten ist (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.1; ANNE-SYLVIE DUPONT, Commentaire romand, LPGA, 2018, N. 22 zu Art. 35 ATSG). Im vorliegenden Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren ein Endentscheid angefochten, in dem die Zuständigkeit selbst Verfahrensgegenstand ist (vgl. oben E. 1).  
 
4.3.2. Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers befindet sich im Bestreitungsfall zunächst in der Schwebe. Der Bestand oder Nichtbestand des bestrittenen Rechtsverhältnisses zwischen der Partei und dem Versicherungsträger (hier auf Leistungsebene) steht erst mit Rechtskraft der zu erlassenden Verfügung fest; diese wirkt demnach rechtsgestaltend (vgl. BGE 132 V 257 E. 2.4.2 [betreffend Anschluss an eine Ausgleichskasse]; SUSANNE GENNER, Basler Kommentar, ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 57 zu Art. 49 Abs. 1-4 ATSG). Anders als der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 ATSG nahelegt, handelt es sich somit nicht um eine (sich auf einen bestehenden Rechtszustand beziehende) Feststellungsverfügung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG), deren Erlass nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ein glaubhaft gemachtes schützenswertes Interesse voraussetzen würde.  
Eine Verfügung über die Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 ATSG ist daher ohne Weiteres anfechtbar: Art. 34 ATSG knüpft die Parteieigenschaft (hier: der Person, die die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestreitet) u.a. an eine bestehende Rechtsmittelbefugnis (vgl. auch Art. 6 VwVG). Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 59 ATSG) und die Berechtigung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, verlaufen mit Blick auf die Einheit des Prozesses grundsätzlich parallel (BGE 133 V 188 E. 4.2; SUSANNE BOLLINGER, Basler Kommentar, ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 59 ATSG). Bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 35 Abs. 2 ATSG ist ausschliesslich die Zuständigkeit des Versicherungsträgers Verfahrensgegenstand (oben E. 1 und 4.3.1). Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimation hier in dem Sinn selbständiger Natur ist, als sie nicht von einem praktischen Nutzen abhängen kann, den sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines materiellen Rechtsverhältnisses (Leistungsanspruch, Beitragspflicht etc.) erhofft. Das nach Art. 59 ATSG erforderliche schutzwürdige Interesse ist schon von Gesetzes wegen gegeben, weil Art. 35 Abs. 2 ATSG bei Bestreitung der Zuständigkeit den Erlass einer Verfügung vorschreibt. Auch insofern verbleibt hier kein Raum, ein weiterreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu fordern. 
 
4.3.3. Ob die Überlegungen, mit denen die Beschwerdeführerin den praktischen Nutzen einer alternativen Zuständigkeit begründet (vgl. oben E. 3), vertretbar sind oder nicht, spielt keine Rolle. Auf die kantonale Beschwerde wäre allenfalls dann mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen, wenn die Zuständigkeitsfrage gegenstandslos wäre, weil eine alternative Kompetenz von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies trifft hier indessen nicht zu: Immerhin hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation (selbständigerwerbende Ansprecherin einer Witwenrente, die einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist als ihr verstorbener Ehemann) die Frage, welche Ausgleichskasse für Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig ist (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 AHVV), der Bundesaufsichtsbehörde zur Klärung vorgelegt, weil sie die Rechtslage als unklar einstufte (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 VwVG; DUPONT, a.a.O., N. 18 zu Art. 35 ATSG).  
 
4.4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, die die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bestreitet, ein legitimationsbegründendes Interesse an der Klärung dieser Frage. Die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 35 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 ATSG auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024 ohne Weiterungen eintreten müssen. Die Sache ist zum Entscheid über die Zuständigkeitsfrage an das kantonale Gericht zurückzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Dieser Rückweisungsentscheid präjudiziert die Beurteilung des Rechtsstreits, welche Ausgleichskasse für die Ausrichtung der Witwenrente an die Beschwerdeführerin zuständig ist, nicht. Daher ist kein Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 102 Abs. 1 BGG; statt vieler: Urteile 9C_199/2022 vom 29. April 2025 E. 11.2 und 6B_764/2021 vom 18. August 2021 E. 3.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin, prozessiert aber in eigener Sache. Für ihren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand beantragt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.  
Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst die Anwaltskosten und die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden (Art. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen (Art. 11 des Reglements). Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn: es sich um eine komplizierte Sache handelt; die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand bedingt, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129 V 113 E. 4.1; 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b; Urteil 1C_456/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.4). 
Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Sache besonders komplex oder die Antragstellerin gehalten war, einen im dargelegten Sinn besonderen Aufwand zu betreiben. Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. September 2025 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub