Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_395/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025 (C_4671/2025).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juli 2025 (Poststempel) gegen die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der (bis zum 10. September 2025 laufenden) Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Juli sowie 24. und 26. September 2025 eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 einen innert dreissig Tagen zu zahlenden Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- einverlangt hat mit der Androhung, bei Nichtleistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. statt vieler Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2), dessen Anfechtung unter anderem dann zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass ein derartiger drohender Nachteil (rechtlicher Natur) in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 2.1),
dass die Voraussetzung des irreparablen Nachteils regelmässig als gegeben gilt, wenn die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und in der Folge an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 2.1),
dass vorliegend kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum steht und Entsprechendes auch in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht thematisiert wurde,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht ansatzweise geltend macht, er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, sehe sich aber dennoch ausserstande, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG),
dass die strittige Kostenvorschussverfügung den Zugang des Beschwerdeführers zum gerichtlichen Rechtsschutz mithin nicht gefährdet,
dass über die beanstandete Kosten (vorschuss) pflicht sodann noch im Endentscheid (Art. 90, Art. 93 Abs. 3 BGG ) befunden werden kann,
dass folglich unter keinem Titel erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen sollte,
dass schliesslich auch der weitere Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen) ausser Betracht fällt und auch nicht angerufen wird,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich vielmehr auf Äusserungen zur "Rückzahlung der Beiträge" sowie zu einem "Amtshaftungsverfahren" beschränkt und er damit einzig auf - hier nicht zu beurteilende - materielle Aspekte des Falls (vgl. Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2025 betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen) Bezug nimmt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit überhaupt fristgerecht eingereicht, den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (i.V.m. Abs. 2) BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl