Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_419/2025  
 
 
Urteil vom 22. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 21. Juli 2025 (7U 25 27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Steueramt der Gemeinde U.________ veranlagte A.________ am 29. April 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2024. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern am 12. Juni 2025 wegen Verspätung nicht ein.  
 
1.2. Am 20. Juni 2025 erhob A.________ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses forderte ihn am 23. Juni 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen. In der Folge ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2025 infolge Aussichtslosigkeit ab.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 2. August 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Einsprachefrist wiederherzustellen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Gesuch vom gleichen Tag ersucht er weiter um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 50 BGG.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).  
 
2.2. Das Kantonsgericht erwog, die Einsprachefrist habe am 3. Mai 2025 zu laufen begonnen und am 2. Juni 2025 geendet. Die erst am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache sei deshalb verspätet. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund extremer psychischer Belastung infolge des Verlusts seiner Anstellung am 9. Mai 2025 nicht mehr in der Lage gewesen, fristgerecht Einsprache zu erheben. Auch sei bei ihm am 22. Mai 2025 eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Aus den Akten sei indessen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, am 19. Mai 2025 und am 22. Mai 2025 jeweils ein siebenseitiges Schreiben an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu verfassen. Dies stehe ihm Widerspruch zu seiner Schilderung, sein Gesundheitszustand habe ihn an der fristgerechten Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu gelten habe (vgl. E. 5.3 und E. 6 der angefochtenen Verfügung).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht darauf beschränkt, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht, kann auf die Beschwerde bzw. das separate Gesuch nicht eingetreten werden.  
 
2.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand äussert, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Entgegen seinen Ausführungen hat sich die Vorinstanz mit seinem Gesundheitszustand befasst, weshalb die behauptete Gehörsverletzung nicht einmal ansatzweise dargetan ist. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er trotz seiner gesundheitlichen Situation in der Lage war, mehrfach mit seinem früheren Arbeitgeber zu korrespondieren; damit genügt sein pauschaler Verweis auf seinen Gesundheitszustand nicht, um eine Fristwiederherstellung zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Urteil 4A_123/2019 betreffend Datenschutz. Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner prekären finanziellen Situation und die damit verbundenen Grundrechtsrügen an der Sache vorbei; die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit nicht geprüft und war dazu auch nicht verpflichtet, nachdem sie die Aussichtslosigkeit bejaht hatte.  
 
2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es obliegt dem Kantonsgericht, dem Beschwerdeführer eine neue Zahlungsfrist anzusetzen.  
 
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger