Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_450/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ B.V.,
vertreten durch Maître Rayan Houdrouge,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2025 (AB.2023.00050).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 entzog die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Einsprache, welche die A.________ B.V. am 29. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 (betreffend die Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2019) erhoben hatte, nachträglich die aufschiebende Wirkung. Weiter hielt sie im Verfügungsdispositiv fest, die A.________ B.V. habe sämtlichen Arbeitgeberpflichten nach AHVG nachzukommen, namentlich die korrekten und vollständigen Lohndeklarationen für die Zeit von 2015 bis Juni 2020 einzureichen, an der Klärung der korrekten Lohnsumme mitzuwirken und die geschuldeten Lohnbeiträge zu bezahlen. Zudem verpflichtete sie die A.________ B.V. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Sicherstellung der Lohnbeiträge für die Zeit von 2015 bis Juni 2020 zur Bezahlung von provisorischen Lohnbeiträgen in der Höhe von Fr. 16'563'338.75, zuzüglich Verzugszins von Fr. 3'320'253.75.
B.
Beschwerdeweise liess die A.________ B.V. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren stellen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juni 2023 festzustellen und die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer korrekten Beitragsberechnung an die Kasse zurückzuweisen. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Verlaufe des zweiten Schriftenwechsels (nach der Replik und vor Erstattung der Duplik) wurde der Prozess auf das von beiden Parteien gemeinsam gestellte Gesuch hin sistiert (Verfügung vom 16. August 2024). Mit Eingabe vom 4. April 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, womit sich die A.________ B.V. am 26. Mai 2025 einverstanden erklärte. Zur Begründung gab die Verwaltung an, sie habe die Lohnbeiträge für die Zeit von 2014 bis Juli 2020 am 29. November 2024 festsetzen können, die entsprechenden Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und die Beiträge Anfang März 2025 vollständig bezahlt worden. In der Folge schrieb das kantonale Gericht den Prozess mit Verfügung vom 4. Juni 2025 als gegenstandslos geworden ab. Gleichzeitig verpflichtete es die Ausgleichskasse, der A.________ B.V. eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der A.________ B.V. keine Parteientschädigung schulde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde wird zwar formell die Aufhebung der gesamten vorinstanzlichen Verfügung beantragt, doch ist aufgrund des damit verbundenen Feststellungsbegehrens und der Beschwerdebegründung offensichtlich, dass die Kasse nur diesen Punkt (d.h. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung) anficht.
3.
3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom kantonalen Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses bemessen (vgl. auch § 34 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81] und § 6 der zürcherischen Verordnung über Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 12. April 2011 [GebV SVGer; LS 212.812]). Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 5.2; 2018 IV Nr. 80 S. 263, 8C_304/2018 E. 4.3.2; Urteil 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei auch bei Gegenstandslosigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens einen bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der mutmassliche Ausgang des Prozesses (BGE 125 V 373 E. 2a). Keine Parteientschädigung kann demgegenüber beantragen, wer sich den Vorwurf gefallen lassen muss, dass er es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten hat, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (Urteile 9C_461/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; 9C_507/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.1; 9C_797/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3 mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Urteile 9C_507/2023 vom 22. November 2023 E. 2.2; 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1; 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung damit, dass der Anfechtungsgegenstand im kantonalen Verfahren dahingefallen sei, nachdem die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2023 betreffend (vorsorgliche) provisorische Beiträge am 29. November 2024 ersetzt habe durch eine neue betreffend definitive Beiträge, mit welcher die Beschwerdegegnerin einverstanden gewesen sei. Das Obsoletwerden der angefochtenen Verfügung entspreche inhaltlich dem in der vorinstanzlichen Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Sodann habe die Kasse am 23. Juni 2023 nicht etwa Akontobeiträge gemäss Art. 24 Abs. 5 AHVV festgesetzt (welche Bestimmung sich allerdings auf Selbstständigerwerbende bezieht), sondern eine vorsorgliche Beitragserhebung angeordnet, was einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
4.2. Die Ausgleichskasse vertritt den Standpunkt, die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVGer. Das kantonale Gericht habe willkürlich ein (hypothetisches) Obsiegen der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache angenommen bzw. die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 23. Juni 2023 verneint. Zudem sei es ohne nähere Ausführungen vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die provisorische Beitragserhebung bzw. von der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG und Art. 36 AHVV ausgegangen, womit es auch seine Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
5.
5.1. Zu prüfen ist vorab die beschwerdeweise geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG).
5.2. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1).
5.3. Das kantonale Gericht stützte sich für die Entschädigungsfolgen darauf ab, dass die frühere Verfügung vom 23. Juni 2023 ohne gesetzliche Grundlage ergangen und mit dem Erlass der neuen Verfügung vom 29. November 2024 obsolet geworden sei, womit die Kasse inhaltlich dem von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren entsprochen habe. Auch wenn es die Normen, auf welche sich die Ausgleichskasse gestützt hatte (von ihr eingehend erläutert in der Verfügung vom 23. Juni 2023 und in der kantonalen Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024), nicht einmal erwähnte und erst recht nicht diskutierte, war der Kasse damit bekannt, welche Elemente es als für den Anspruch auf eine Parteientschädigung entscheidend betrachtete. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2025 war ihr unter diesen Umständen möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt deshalb nicht vor.
6.
Zu beantworten ist damit die Frage, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht eine Parteientschädigung zusprach, weil es davon ausging, dass sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Beitragserhebung gemäss Verfügung vom 23. Juni 2023 mutmasslich durchgedrungen wäre.
6.1. Mit dem Urteil 9C_70/2022 und 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 (auszugsweise publ. in: BGE 147 V 57) stand das Beitragsstatut für die im damaligen Prozess beurteilte Zeit (2014) rechtskräftig fest. Um die Frist des Art. 16 Abs. 1 AHVG auch für die Folgejahre 2015 bis 2019 zu wahren (in welchen die gleichen Anstellungsbedingungen galten), hatte die Ausgleichskasse die diesbezüglichen Lohnbeiträge bereits mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 ermessensweise (aufgrund einer Schätzung) festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass diese mindestens die Höhe der tatsächlich geschuldeten Beiträge erreichen mussten.
6.2. Aufgrund des rechtskräftigen Statusentscheides vom 16. Februar 2023 war die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von provisorischen Beiträgen bzw. Akontobeiträgen gemäss Art. 35 AHVV verpflichtet, solange die Abrechnung und der Ausgleich nach Art. 36 AHVV bzw. die definitive Veranlagung der Lohnbeiträge im Sinne von Art. 38 AHVV wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht erfolgen konnten. Dies veranlasste die Ausgleichskasse, der Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 nachträglich - am 23. Juni 2023 - die aufschiebende Wirkung zu entziehen (was abweichend von der Rechtslage nach Art. 55 Abs. 2 VwVG möglich ist, obwohl die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat; vgl. dazu Art. 49 Abs. 5 ATSG). Damit wäre die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet gewesen, die am 18. Dezember 2020 aufgrund einer Schätzung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Mit der Begründung, diese Beiträge wären mit grosser Wahrscheinlichkeit zu hoch, doch sei eine definitive Festsetzung der tatsächlich geschuldeten noch nicht möglich, verpflichtete die Kasse die Beschwerdegegnerin gleichzeitig im Sinne einer vorsorglichen beitragssichernden Massnahme zur Bezahlung von entsprechend angepassten provisorischen Beiträgen sowie von Verzugszinsen (nunmehr auch für die Monate Januar bis Juni 2020). Dabei stützte sie sich auf eine analoge Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG. Zur Begründung gab sie an, dass sie die im öffentlichen Interesse stehende vollständige Bezahlung der geschuldeten paritätischen Lohnbeiträge für die Zeit von 2015 bis Juni 2020 insofern bedroht sehe, als die Beschwerdegegnerin jegliche provisorische Beitragszahlung verweigere, und dass sie auf diese Weise deren Mitwirkung bei der korrekten Ermittlung der Lohnsummen für die definitive Beitragsfestsetzung erreichen wolle. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin, wobei sie sinngemäss argumentierte, dass für die vorsorgliche Beitragserhebung eine rechtliche Grundlage fehle und insbesondere eine analoge Anwendung von Art. 56 VwVG ausser Betracht falle.
6.3. Die nach Auffassung der Ausgleichskasse analog anwendbare Bestimmung des Art. 56 VwVG sieht die Möglichkeit von vorsorglichen Massnahmen vor, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu schützen. Der Entscheid über deren Anordnung setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist, während sich bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung aufdrängt (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteile 2C_149/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3.1; 2C_320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.1; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 26 ff. zu Art. 56 VwVG).
6.4. Es kann offen gelassen werden, ob die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 23. Juni 2023 zu Recht davon ausging, dass das Beitragsfestsetzungsverfahren nach Art. 35 ff. AHVV Raum für eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung von auf einer Schätzung beruhenden Lohnbeiträgen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG lässt. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte es auf jeden Fall an den gemäss Art. 56 VwVG für eine entsprechende Massnahme erforderlichen Voraussetzungen gefehlt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es notwendig gewesen wäre, die fragliche Vorkehr sofort zu treffen, und dass der Verzicht darauf für die Kasse einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt hätte, zumal keine objektiven Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten bei der Beschwerdegegnerin bestanden und damit kein Beitragsverlust drohte. Es lagen insofern ähnliche Verhältnisse vor, wie sie das Bundesgericht bereits im Rahmen des das Jahr 2014 betreffenden Verfahrens zu beurteilen gehabt hatte. Mit einer analogen Begründung lehnte es damals ein Begehren der Ausgleichskasse vom 6./19. September 2022 ab, welches darauf abzielte, die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 104 BGG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Sicherstellung der Lohnbeiträge für das Jahr 2014 zu verpflichten (Verfügung 9C_76/2022 vom 4. Oktober 2022).
6.5. Da es nach dem in E. 6.4 Gesagten auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juni 2023 jedenfalls an der für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorausgesetzten zeitlichen Dringlichkeit fehlte, wäre die Beschwerdegegnerin mit der von ihr dagegen eingereichten kantonalen Beschwerde mutmasslich durchgedrungen (nach den Verhältnissen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit am 29. November 2024 präsentierten). Das kantonale Gericht erkannte mithin zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Erfolgschance ihres damaligen Begehrens Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Eine Berücksichtigung des Verursacherprinzips vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So hat die Beschwerdegegnerin zwar durch ihre mangelhafte Mitwirkung wesentliche Verzögerungen in der Beitragsfestsetzung verursacht, doch führte letztlich nicht dies zum vorinstanzlichen Prozess, sondern das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche mit der vorsorglichen Beitragssicherung vom 23. Juni 2023 eine Anordnung getroffen hat, für welche die Voraussetzungen nicht gegeben waren.
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zusprach. Weiterungen zu deren Höhe erübrigen sich, da die Entschädigung lediglich im Grundsatz und nicht auch in masslicher Hinsicht bestritten wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann