Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_459/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Dr. Balsiger & Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. April 2024 (SGSTA.2023.1, BST.2023.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute A.A.________ (geb. 1968) und B.A.________ (geb. 1973) hatten im Zeitraum von 2017 bis 2021 die Steuerklärungen für die Steuerperioden 2016, 2017, 2018 und 2019 eingereicht. Dabei machten sie folgende Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A.A.________ zum Abzug geltend: 2016: Fr. -63'097.-, 2017: Fr. -26'162.-, 2018: Fr. -146'614.- und 2019: Fr. -60'921.-. Im Rahmen der definitiven Veranlagungen der Staats- und direkten Bundessteuern vom 3. November 2021 (Steuerperioden 2016 und 2017) und 18. November 2021 (Steuerperioden 2018 und 2019) taxierte das Steueramt des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: Steueramt), die postulierten Verluste als nicht abzugsfähig mit der Begründung, dass A.A.________ im besagten Zeitraum keiner auf Gewinnerzielung ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Einkommen des Steuerpflichtigen für die fraglichen Steuerperioden wurden ermessensweise auf Fr. 0.- festgelegt. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprache (n) und stellten gleichzeitig korrigierte Jahresrechnungen in Aussicht. Diese wurden mit einer ergänzenden Einsprachebegründung vom 3. Mai 2022 nachgereicht und wiesen noch Verluste wie folgt auf: 2016: Fr. -38'846.-, 2017: Fr. -21'254.-, 2018: Fr. -88'204.-, 2019: Fr. 17'175.-; die Steuerpflichtigen brachten im Wesentlichen vor, während der von 2016 bis 2019 dauernden Aufbauphase der selbständigen Erwerbstätigkeit seien Verluste geschrieben, 2020 sei jedoch der "Break-Even-Point" erreicht worden. Ferner wurden dem Steueramt drei bisher undeklarierte Bankkonti gemeldet. Das Steueramt forderte daraufhin sämtliche für eine Buchprüfung erforderlichen Unterlagen ein und nahm eine solche hernach für die Steuerperioden 2016 bis 2019 vor. Mit E-Mail vom 5. Juli 2022 teilte es A.A.________ und B.A.________ mit, dass die Buchprüfung diverse Buchhaltungsmängel ergeben habe, weshalb deren Beweiskraft zumindest als geschmälert einzustufen sei; es bleibe daher bei den verfügten Aufrechnungen. Die Verfahrensbeteiligten hielten in der Folge an ihren Standpunkten fest. Nachdem auch eine am 18. Oktober 2022 durchgeführte Einspracheverhandlung keine Einigung gebracht hatte, wies das Steueramt die Einsprachen hinsichtlich der strittigen Aufrechnung der Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab (Einspracheentscheide vom 29. November 2022). 
 
B.  
Den hiegegen eingelegten Rekurs resp. Beschwerde wies das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 22. April 2024 ab. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie folgt festzusetzen: 2016: Fr. -38'446.-; 2017: Fr. -20'675.-; 2018: Fr. -85'508.-; 2019: Fr. -17'213.-; eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Würdigung sämtlicher Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt ersucht ebenfalls um abschlägige Beurteilung des Rechtsmittels, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Replik vom 12. Dezember 2024 äussern sich A.A.________ und B.A.________ zu den Ausführungen des Steueramts. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1).  
 
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde über die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern - und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts -, der mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Zu beachten ist indes das Folgende: Rechtsprechungsgemäss gilt im Steuerrecht, dass es der steuerpflichtigen Person bei sog. "Nullveranlagungen" in aller Regel an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG und somit an einer Beschwerdelegitimation fehlt (BGE 150 II 409 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 1.3.3.2 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Die Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden im Rahmen der streitbetroffenen definitiven Veranlagungen der Staats- und direkten Bundessteuern vom 3. November 2021 (Steuerperioden 2016 und 2017) und 18. November 2021 (Steuerperioden 2018 und 2019) jeweils ermessensweise auf Fr. 0.- festgesetzt. Da insgesamt jedoch ein aktives Nettoeinkommen besteht, dessen korrekte Festsetzung die Veranlagung beeinflussen kann, steht keine eigentliche "Nullveranlagung" im Raum. Die erwähnte Praxis greift daher hier nicht.  
Die Beschwerde erweist sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die freie Kognition erfasst im hier interessierenden Umfang auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556).  
 
2.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören nach Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG namentlich die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil 2C_917/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.1.1. Nicht anwendbar ist Art. 18 Abs. 1 DBG (bzw. Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG), wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit nur zum Schein besteht oder die Tätigkeit sonst keinen erwerblichen Charakter aufweist, weil sie nicht (ausschliesslich oder vorwiegend) auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c; Urteile 2C_1062/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2.1; 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2; 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 und 2C_206/2011 vom 12. April 2011 E. 4). Das ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um Liebhaberei oder Betätigung eines Hobbys handelt, die aus Freude bzw. privatem Interesse an der Tätigkeit ausgeübt werden (Urteil 2C_917/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.1.2. Der Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit erfordert Gewinnstrebigkeit, verlangt aber nicht, dass eine Gewinnsituation tatsächlich eintritt. Auch wenn die betriebliche Leistungserstellung nur geringfügige oder gar keine Gewinne hervorruft, weil das Vorhaben misslingt ("erfolgloser Unternehmer") oder das Geschäftsmodell einer längeren Anlaufzeit bedarf ("Start-up-Unternehmen"), ist der Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 DBG dem Grundsatz nach erfüllt. Namentlich in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann es zu Verlusten kommen. Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Abgesehen von Aktivitäten, die von vornherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn auf Grund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist (Urteil 2C_917/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
Selbst eine mehrjährige Verlusterzielung muss also nicht zwingend auf eine Liebhaberei oder eine blosse Freizeitbeschäftigung schliessen lassen. Eine solche ist erst anzunehmen, wenn sich eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit lange ausgeübt, ohne etwas einzubringen (sog. "Dauerverlustbetrieb"; Urteile 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.3; 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.2), so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig darauf schliessen, dass es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, mangelt. Denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, so insbesondere die Freude oder das private Interesse an der Tätigkeit (zum Ganzen BGE 143 V 177 E. 4.2; 125 II 113 E. 5b; 115 V 161 E. 9; Urteil 2C_917/2021 vom 13. Dezember 2022 E 2.2.2 mit diversen Hinweisen). 
 
3.2. Gemäss Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden - sog. Untersuchungsnotstand -, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (sog. Unrichtigkeitsnachweis); die entsprechende Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG).  
 
3.2.1. Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die auf Grund gegebener Voraussetzungen zu Recht vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) nach pflichtgemässen Ermessen ergangen ist, nach dem Dargelegten einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Vor allem aber verlangt das Gesetz im Fall einer Veranlagung nach Ermessen, dass eine solche angedroht wird ("trotz Mahnung"; Art. 130 Abs. 2 DBG; Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Unter den erwähnten unbestimmten Rechtsbegriff des Ermessenszuschlags fallen zwei Erscheinungsformen:  
Von einer herkömmlichen Aufrechnung ist zu sprechen, wenn die Veranlagungsbehörde im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1 DBG), ohne eingehendere Abklärungen anstellen zu müssen, eine betragsmässig weitgehend problemlos zu bestimmende Hinzurechnung zu den deklarierten Elementen vornehmen konnte. Zu verlangen ist hierbei, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und auf Grund objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Zu denken ist im Fall von natürlichen Personen etwa an einen Lohnausweis, der in der Steuererklärung keinen Niederschlag gefunden hatte. Der steuerpflichtigen Person obliegt diesfalls kein Unrichtigkeitsnachweis, wie ihn Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG vorsieht. Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung nachweisen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft. Bestand und Höhe der Aufrechnung hat sie aber detailliert zu bestreiten (Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.4.3 [mit Hinweis u.a. auf Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 2.3.3] und 2.4.5). 
Eine teilweise (partielle) Veranlagung nach Ermessen liegt demgegenüber vor, wenn die Veranlagungsbehörde den erkannten Fehlbetrag in annäherungsweiser Ermittlung, beispielsweise auf Grund von "Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand" (so Art. 130 Abs. 2 Satzteil 2 DBG) oder anderer vertiefender betriebswirtschaftlicher Methoden, herzuleiten hat, um die als unvollständig erkannte Deklaration zu ergänzen. Nur in dieser Konstellation besteht eine "Veranlagung nach Ermessen", die nach einer Mahnung ruft, wenn die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten bis dahin nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten (Art. 130 Abs. 2 Satzteil 1 DBG). Auch nur in diesem zweiten Fall unterliegt die steuerpflichtige Person dem genannten Unrichtigkeitsnachweis (Art. 132 Abs. 3 DBG; Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.4.5). 
 
4.  
 
4.1. Vorinstanz und Beschwerdegegner halten dafür, die von den Beschwerdeführern anlässlich der Veranlagungsverfahren eingereichten, die selbständige (Neben- [2016] bzw. Haupt- [2017 - 2019]) Erwerbstätigkeit von A.A.________ in den fraglichen Steuerperioden betreffenden Buchhaltungsunterlagen hätten sich als mangelhaft erwiesen und seien daher nicht beweiskräftig gewesen. Es habe mithin, infolge unvollständiger Bemessungsgrundlagen, integral - vorinstanzliche Betrachtungsweise - bzw. teilweise - so der Beschwerdegegner - eine ermessensweise Festlegung der Steuerfaktoren im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG vorgenommen werden müssen. Der Unrichtigkeitsnachweis, der vor diesem Hintergrund zu erbringen gewesen wäre, sei den Beschwerdeführern sodann misslungen.  
Die Beschwerdeführer ihrerseits stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die fraglichen Veranlagungsverfügungen basierten nicht auf eigentlichen Ermessenstaxationen. Vielmehr sei die Bemessung anhand eines Ermessenszuschlags im Sinne einer "herkömmlichen" Aufrechnung erfolgt mit der Konsequenz, dass es zu deren Widerlegung nicht des Unrichtigkeitsnachweises bedurft habe, sondern die üblichen Einwände zu hören seien. 
 
4.2. In der Beschwerde wird zum einen unter einem formellen Blickwinkel zutreffend darauf hingewiesen, dass die besagten Verfügungen vom 3. und 18. November 2021 keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die auf eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hindeuteten. So lässt sich Entsprechendes weder den Bezeichnungen der Rechtsakte ("Definitive Veranlagung") entnehmen, noch werden darin die diesbezüglich geltenden (Sonder-) Bestimmungen (Art. 130 Abs. 2 [Veranlagung], Art. 132 Abs. 3 DBG [Einsprachemöglichkeit]) erwähnt. Für die Beschwerdeführer war somit nicht erkennbar, dass es sich um Ermessensveranlagungen handelte bzw. handeln sollte, zumal im Vorfeld auch die zwingend erforderliche Mahnung nicht erfolgt war (E. 3.2.1 am Ende hiervor; vgl. ebenfalls § 50bis Abs. 3 der Vollzugsverordnung des Regierungsrats des Kantons Solothurn zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 28. Januar 1986 [BGS 614.12], wonach bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden sind, der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen ist). Ferner lässt auch die in den Veranlagungsverfügungen aufgeführte Abweichungsbegründung nicht auf eine Ermessenstaxation schliessen. Der Vermerk "[b]ei der ausgewiesenen selbständigen Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Der erzielte Verlust kann steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden, da mehr als vier Jahre kein Gewinn erzielt wurde" verdeutlicht vielmehr, dass der Beschwerdegegner namentlich geprüft hat, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Tätigkeit um eine solche selbständiger Art handelt oder eine Beschäftigung ohne erwerblichen Charakter (sog. "Liebhaberei", vgl. E. 3.1.1 f. hiervor) vorliegt. Es wurde also eine materielle Würdigung vorgenommen, anlässlich derer der Beschwerdegegner eine selbständige Erwerbstätigkeit während der streitbetroffenen Steuerperioden mit dem Argument des "Dauerverlustbetriebs" verneint und die Geschäftsverluste insgesamt, da geschäftsmässig nicht begründet, als nicht abzugsfähig deklariert hat.  
In Anbetracht dieser Verhältnisse ist mit den Beschwerdeführern - in Nachachtung des in E. 3.2.2 hiervor Ausgeführten - von einem Ermessenszuschlag in Form einer "herkömmlichen Aufrechnung" auszugehen; Indizien für eine partielle Veranlagung nach Ermessen finden sich nicht. Gegenstand des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens war einzig die Thematik "keine selbständige Erwerbstätigkeit"; eine Ermessensveranlagung stand zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion, weshalb auch die besonderen Einsprachevoraussetzungen nach Art. 132 Abs. 2 DBG resp. der darin vorgesehene Unrichtigkeitsnachweis nicht zum Tragen kommen. Ebenso lassen die Einspracheentscheide vom 29. November 2022 jegliche Hinweise auf eine Ermessenstaxation vermissen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner sei auf Grund mangelhaft eingereichter Unterlagen der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Vornahme einer Ermessensveranlagung berechtigt gewesen, ändert an diesem Ergebnis nichts. 
 
4.3. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer im Rahmen der gegen die Veranlagungsverfügungen vom 3. und 18. November 2021 gerichteten Einspracheverfahren somit nicht den Beweis gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG im Sinne eines umfassenden, erhöhten prozessualen Anforderungen unterliegenden Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit zu erbringen. Das kantonale Gericht wäre gehalten gewesen, sämtliche der während des Einspracheverfahrens von den Beschwerdeführern beigebrachten Unterlagen, mithin auch diejenigen, die, weil nicht innerhalb der Einsprachefrist aufgelegt, als vermeintlich verspätet eingestuft wurden, im Rahmen des im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltenden Regelbeweismasses zu würdigen. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus der Annahme der Notwendigkeit des Unrichtigkeitsnachweises für die Beschwerdeführer gezogenen nachteiligen Schlussfolgerungen erweisen sich als qualifiziert fehlerhaft (vgl. E. 2 hiervor).  
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Angelegenheit, wie eventualiter beantragt, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende (materielle) Beurteilung nach Massgabe der in E. 3.1 hiervor dargelegten Rechtsgrundsätze ohne Einschränkung der zu prüfenden Beweismittel vornimmt. 
 
II. Staats- und Gemeindesteuern  
 
5.  
§ 147 Abs. 1 und § 149 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG/SO; BGS 614.11) enthalten unter dem Titel "Durchführung; Ermessensveranlagung" resp. "Einsprache/Voraussetzungen" die gleichen Regelungen wie die hiervor erwähnten bundesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. denn auch Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 48 Abs. 2 StHG). 
Gilt für die Staats- und Gemeindesteuern schon von Harmonisierungsrechts wegen dasselbe wie bei der direkten Bundessteuer, erübrigt sich eine Prüfung, ob das vorinstanzliche Urteil allenfalls kantonales Recht verletzt (was aber vor dem Hintergrund der genannten solothurnischen Bestimmungen ohnehin zu verneinen wäre). Insoweit würde das harmonisierungsrechtswidrige kantonale Recht so oder anders nach Art. 72 Abs. 2 StHG vom Steuerharmonisierungsgesetz durchbrochen (vgl. auch Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 14.3). 
 
III. Kosten und Entschädigungen  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache zu neuerlicher Behandlung mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_23/2020 vom 28. Juli 2021 E. 6). Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Der Beschwerdegegner, auf dessen Anträge es bei der Kostenverlegung nicht ankommt (vgl. etwa Urteil 9C_479/2013 vom 9. September 2014 E. 5 mit Hinweisen), unterliegt zwar in seinem amtlichen Wirkungskreis, doch handelt es sich um sein Vermögensinteresse. Er hat daher die bundesgerichtlichen Gerichtskosten zu tragen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl