Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_465/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse Stadt Zürich, Geschäftsbereich Vorsorge,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2025
(BV.2023.00075).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1967 geborene A.________ war ab Mai 2009 beim Kanton Zürich in einem Vollzeitpensum angestellt und deswegen bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung wurde eine Arbeitsunfähigkeit ab Ende Juni 2017 attestiert. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf Ende Dezember 2018 aufgelöst. Anstelle einer Abfindung verfügte der Kanton Zürich am 19. August 2018 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2019 eine befristete Anstellungsverlängerung unter Freistellung von der Arbeitsleistung.
Von September 2019 bis April 2020 bezog A.________ Arbeitslosenentschädigung. Ab dem 1. Mai 2020 war sie (zunächst zu 70 % und ab dem 1. Dezember 2020 zu 75 %) bei der Stadt Zürich angestellt und deswegen bei der Pensionskasse Stadt Zürich für die berufliche Vorsorge versichert. Aufgrund einer erneuten gesundheitlichen Dekompensation wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. August 2021 attestiert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen auf Ende 2022 aufgelöst; anschliessend erfolgte eine Lohnfortzahlung bis Ende August 2023.
A.b. A.________ meldete sich im November 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 75 %, weshalb sie ihr mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 13. März 2023 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zusprach.
A.c. Die BVK verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der zeitliche Konnex zwischen der 2017 aufgetretenen Einschränkung und der späteren Invalidität sei unterbrochen worden; die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei erst im August 2021, mithin nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ihr, eingetreten. Die Pensionskasse Stadt Zürich anerkannte ihre Vorleistungspflicht, weshalb sie A.________ in diesem Rahmen eine Invalidenpension ab dem 1. September 2023 (Ende der Lohnfortzahlung) ausrichtete.
B.
Mit Klage vom 4. Oktober 2023 liess A.________ beantragen, die BVK sei zu verurteilen, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf die (ebenfalls beantragte) Beiladung der Pensionskasse Stadt Zürich und wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2025 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 11. Juni 2025 beantragen und die soeben dargelegten Klagebegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Beiladung der Pensionskasse Stadt Zürich zum bundesgerichtlichen Verfahren.
Die BVK beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die vom Bundesgericht (antragsgemäss) zur Stellungnahme eingeladene Pensionskasse Stadt Zürich schliesst auf Gutheissung der Beschwerde und stellt zusätzlich das Rechtsbegehren, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Nachzahlung im Umfang der erbrachten Vorleistungen zuzüglich Schadenszins direkt auszurichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beiladung dient einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits zielt sie auch darauf ab, den Beigeladenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; namentlich wird mit einer solchen der Streitgegenstand nicht erweitert oder verändert (Urteile 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 V 454; 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 151 III 143). Dementsprechend ist der Antrag der Pensionskasse Stadt Zürich betreffend Direktausrichtung einer allfälligen Rentennachzahlung von vornherein unzulässig.
1.2.
1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden oder sich ereigneten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auch nach dem 1. September 2019 psychotherapeutisch behandelt worden, und zwar nicht alle zwei Monate, wie das kantonale Gericht aufgrund ihrer Angabe in der Klageschrift ("in zweimonatlicher Frequenz") angenommen habe, sondern zwei Mal pro Monat. Weil sich diesbezüglich ein Missverständnis eingestellt habe, rechtfertige sich die Einreichung einer "aufgrund der Terminkarten erstellten" Zusammenstellung sämtlicher Behandlungstermine bei der Psychotherapeutin und beim Hausarzt.
Abgesehen davon, dass es sich bei den Angaben in der Zusammenstellung um unbewiesene neue Tatsachenbehauptungen handelt, kann offenbleiben, ob deren Zulässigkeit genügend begründet ist. Selbst wenn sie berücksichtigt werden, ergibt sich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgende E. 4.3).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2; 148 I 160 E. 3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Laut Vorsorgereglement der BVK (gültig ab dem 1. Januar 2022 resp. 2023; nachfolgend: Reglement) haben Anspruch auf Invalidenleistungen insbesondere versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität geführt hat, versichert waren (Art. 39 lit. a Reglement). Das Reglement unterscheidet zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidenrente: Versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Berufsinvalidenrente (Art. 40 Abs. 1 Reglement). Nach dem (allfälligen) Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität besteht Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente; eine Erwerbsinvalidität liegt vor, wenn die betroffenen Personen im Sinne der Invalidenversicherung invalid oder im Sinne des ATSG erwerbsunfähig sind (Art. 42 Abs. 1 f. Reglement).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen insbesondere Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1).
2.2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2; 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2; 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Dabei ist insbesondere auch der Bezug von Arbeitslosentaggeldern, selbst wenn diesem nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 4.2.1), zu berücksichtigen (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2).
2.3.
2.3.1. Ein Entscheid der IV-Stelle (oder des deswegen angerufenen Gerichts) ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet gemäss Rechtsprechung ihre positivrechtliche Grundlage insbesondere in den Art. 23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021) resp. Art. 24a (in Kraft seit Anfang 2022) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (unter Vorbehalt der erwähnten offensichtlichen Unhaltbarkeit) entgegenhalten lassen (SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf u.a. BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).
2.3.2. Ob die Vorsorgeeinrichtung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid der IV-Stelle gebunden ist resp. ob die Leistungsansprecherin sich diesen entgegenhalten lassen muss, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei prüft (vorangehende E. 1.3). Dabei ist insbesondere eine Rechtsfrage, ob eine allfällige Unhaltbarkeit (E. 2.3.1) offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt. Tatfragen sind indes die Feststellungen der Vorinstanz, etwa zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden (SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1; Urteil 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (zur Substanziierungspflicht im Klageverfahren nach Art. 73 BVG vgl. BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 III 143, aber in: SVR 2025 BVG Nr. 8 S. 31) macht die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die rentenbegründende (Berufs- oder Erwerbs-) Invalidität vor dem 1. August 2022 eingetreten sein soll. Ebenso wenig wurde und wird mit Blick auf eine überobligatorische Leistung der BVK die Geltung der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 2.2; BGE 143 V 434 E. 2.2 Abs. 2) in Abrede gestellt.
Streitig ist allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses mit der BVK im Juni 2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität als unterbrochen betrachtet und dementsprechend die Leistungzuständigkeit der BVK verneint hat.
3.2. Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren erwogen, aufgrund der im November 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug sei der frühest mögliche Rentenbeginn am 1. Mai 2022 gewesen. Die IV-Stelle habe den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 20. August 2021 gelegt und der Versicherten die (ganze) Invalidenrente folglich ab dem 1. August 2022 zugesprochen. Bei dieser Ausgangslage sei die Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (auch) invalidenversicherungsrechtlich entscheidend gewesen. Soweit die Arbeitsunfähigkeit deutlich früher eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse gehabt, das ihr erlaubt hätte, die Verfügung vom 13. März 2023 anzufechten und die Rentenausrichtung bereits ab dem 1. Mai 2022 zu verlangen. Die Betroffene müsse sich daher die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise grundsätzlich entgegenhalten lassen; vorbehalten bleibe deren offensichtliche Unhaltbarkeit.
Mit Blick auf diesen Aspekt hat das kantonale Gericht ausgeführt, Dr. med. B.________ habe im vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. Februar 2018 keine Gründe für eine anhaltende Berufsunfähigkeit erkannt und mit der vollständigen Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit innert weniger Monate gerechnet. Dabei habe es sich zwar um eine prognostische Einschätzung gehandelt, aber die behandelnden Ärzte hätten sie damals geteilt. Wohl habe die Beschwerdeführerin den im Februar 2018 (zwischen der Begutachtung durch Dr. med. B.________ und dessen Gutachtenserstellung) erfolgten Suizid ihres Vaters verkraften müssen. Indessen habe ihr der Hausarzt am 30. April 2019 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2019 bescheinigt. Sodann habe die Beschwerdeführerin von September 2019 bis Ende April 2020 als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Arbeitslosenentschädigung bezogen. Ab dem 1. September 2019 habe lediglich eine niederschwellige psychotherapeutische Behandlung alle zwei Monate stattgefunden, während Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diese Zeitperiode fehlten. Am 1. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin die Stelle bei der Stadt Zürich mit einem Pensum von 70 % angetreten, ohne dass ein echtzeitlicher Hinweis auf gesundheitliche Gründe für das reduzierte Pensum aktenkundig sei. Laut Protokoll zum Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch vom 18. März 2021 habe sie (in der Periode Mai bis Dezember 2020) die Ziele in der Gesamtbeurteilung "vollumfänglich" und lediglich in drei Teilbereichen der Sozialkompetenz nur "mehrheitlich" erreicht. Sie habe demnach die an sie gestellten Anforderungen erfüllen können, was erkläre, weshalb das Pensum ab Dezember 2020 auf 75 % erhöht worden sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr über 80 % tätig gewesen sei, fehlten Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, bis sie erstmals im April 2021 für 15 Tage und danach am 20. August 2021 anhaltend arbeitsunfähig geworden sei. Bei diesen Gegebenheiten sei die Feststellung der IV-Stelle, wonach die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst am 20. August 2021, mithin nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der BVK, eingetreten sei, nicht willkürlich (resp. offensichtlich unhaltbar).
4.
4.1. Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2023 ergibt sich, dass zwar die Pensionskasse Stadt Zürich, aber nicht die BVK in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war. Es ist zu Recht unbestritten, dass dieser Umstand einer Berufung der BVK auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführerin will sich diese jedoch nicht entgegenhalten lassen.
Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe infolge der bis Ende August 2023 erfolgten Lohnfortzahlungen kein praktisches Interesse an einer früheren Rentenzusprache (bereits ab Mai anstatt erst ab August 2022) gehabt und deswegen die entsprechende Verfügung der IV-Stelle nicht angefochten. Zudem habe sie auch kein rechtliches Interesse an der Anfechtung gehabt: Damit hätte sich keine Erkenntnis zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der für die Invalidenversicherung belanglosen Phase von September 2019 bis Ende April 2021 ergeben. Weiter stehe eine Berufsinvalidität zur Diskussion; weil diese keine Erwerbsinvalidität voraussetze, könne der Entscheid der IV-Stelle nicht massgebend sein. Sodann hält sie die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Rentenbeginns (resp. des Beginns der Wartejahres) für offensichtlich unrichtig. In diesem Zusammenhang wirft sie dem kantonalen Gericht vor, es habe nicht beachtet, dass sie nur fünf Monate Arbeitslosenentschädigung bezogen und vorwiegend Teilzeitstellen gesucht habe; ausserdem sei sie weiterhin zwei Mal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Angesichts ihrer Leiden (insbesondere Asperger-Syndrom, ADHS und Persönlichkeitsstörung seit Kindheit resp. Jugend) könne auch nicht sein, dass sie "plötzlich" resp. "von einem Tag auf den anderen" uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein sollte; die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, die hinsichtlich Lohn und Aufgaben weit unter ihren früheren Fähigkeiten gelegen habe, sei nur gesundheitlich zu erklären. Insofern sei auch die Qualifikation als Teilerwerbstätige durch die IV-Stelle willkürlich. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie angebotene Beweise nicht abgenommen und vorhandene Beweise einseitig gewürdigt habe.
4.2. Es trifft zu, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 1. Mai 2021 unter invalidenversicherungsrechtlichen Aspekten nicht von Interesse war. Die IV-Stelle ging für die Zeit von spätestens Ende Mai (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) bis zum 19. August 2021, d.h. für die Dauer von immerhin rund drei Monaten, implizit von einer uneingeschränkten (resp. nicht zu mindestens 20 % eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit aus und erkannte eine massgebliche (in concreto vollständige) Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 20. August 2021. Ein Anhaltspunkt für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Mai 2020 (Antritt der Stelle bei der Stadt Zürich) und dem 19. August 2021 ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin macht denn auch keine diesbezüglichen Schwankungen, sondern eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geltend.
Wäre der Beschwerdeführerin zu folgen, hätte schon ab Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestanden. Damit hatte sie hinsichtlich dieses Rentenbeginns offenkundig ein rechtliches Interesse, das ohne Weiteres die Anfechtung der Rentenverfügung erlaubt hätte. Dass eine allfällige Rentennachzahlung für die Monate Mai bis Juli 2022 mit Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin verrechnet worden wäre (wie es etwa mit der Nachzahlung für die Monate August 2022 bis Januar 2023 tatsächlich erfolgte), ändert daran nichts. Sodann ist für die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die Arbeitsunfähigkeit resp. die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgebend (vgl. vorangehende E. 2.2.1). Entsprechende Feststellungen der IV-Stelle beziehen sich daher nicht auf eine Erwerbsinvalidität resp. auf die Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb sie auch hinsichtlich der in Betracht fallenden Berufsinvalidität relevant waren.
Somit war in concreto die Festlegung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 20. August 2021 durch die IV-Stelle resp. deren implizite Feststellung einer (nahezu) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt auch für die vorsorgerechtliche Frage nach der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität entscheidend, zumal sich der Sachverhalt vor und nach Beginn des invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Zeitraums unverändert präsentiert hatte. Auch wenn erst der Sachverhalt ab dem 1. resp. spätestens 31. Mai 2021 invalidenversicherungsrechtlich relevant war und die Beschwerdeführerin bei der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung noch Lohnfortzahlungen erhielt, hatte sie - wie auch die Pensionskasse Stadt Zürich - insbesondere mit Blick auf die fragliche Leistungspflicht der BVK ein praktisches und rechtliches Interesse an der Anfechtung der Rentenverfügung. Demnach gelten die von der IV-Stelle getroffenen Feststellungen grundsätzlich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge.
4.3. Dass die zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unhaltbarkeit getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung - wozu auch die antizipierte Beweiswürdigung resp. der damit verbundene Verzicht auf weitere Beweiserhebungen gehört (BGE 146 V 240 E. 8.2; Urteile 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.4; 9C_50/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3) - offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht (substanziiert) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 1.3).
Die Vorinstanz hat - auf der Grundlage des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts - die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise für nicht offensichtlich unhaltbar gehalten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand: Sie war über viele Jahre in einem Vollzeitpensum erwerbstätig, weshalb die Art der nach ihrer Darstellung spätestens seit der Jugend bestehenden gesundheitlichen Problematik (vgl. vorangehende E. 4.1) einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. Weiter ging weder der Hausarzt noch die Vorinstanz von einer "plötzlichen" Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus; vielmehr wurde eine stufenweise Verbesserung über mehrere Monate hinweg angenommen. Abgesehen davon, dass laut Zusammenstellung der Beschwerdeführerin (vgl. vorangehende E. 1.2.2) Therapiesitzungen im Jahr 2020 nur sechs Mal (am 22. Januar, 27. Februar, 23. April, 29. Mai, 24. Juli und 8. Dezember 2020) und dann bis Ende September 2021 nur ein Mal (am 24. März 2021) stattfanden, ist die Weiterführung einer psychotherapeutischen Behandlung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Ebenso wenig lassen die Stellenbewerbungen der Beschwerdeführerin einen Rückschluss auf deren Arbeitsfähigkeit zu. Ob, wie auch die Pensionskasse Stadt Zürich geltend macht, die invalidenversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige offensichtlich unrichtig war, spielt für die hier entscheidende Frage nach der Arbeits (un) fähigkeit von vornherein keine Rolle; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Im Übrigen erschöpfen sich die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in wortwörtlicher Wiedergabe des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen, eigener Darstellung des Sachverhalts und appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil; auch darauf ist nicht einzugehen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 V 161 E. 5.2; Urteil 9C_525/2025 vom 26. Oktober 2025 E. 3.4).
4.4. Nach dem Gesagten ist die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, jedenfalls soweit sie sich auf die Arbeits (un) fähigkeit seit Mai 2021 bezieht, nicht (und erst recht nicht offensichtlich) unhaltbar. Folglich muss sich die Beschwerdeführerin die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle entgegenhalten lassen. Demnach durfte die Vorinstanz für den Zeitraum von spätestens Ende Mai bis zum 19. August 2021 von einer (nahezu) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen.
Mangels eines Anhaltspunktes für andere Gegebenheiten in der vorangehenden Phase (vgl. vorangehende E. 4.2) ist die Annahme einer mehrmonatigen Arbeitsfähigkeit, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat (vgl. vorangehende E. 2.2.2), bundesrechtskonform. Folglich hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der BVK zu Recht verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende BVK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Stadt Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann