Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_47/2025  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG (vormals A.________ Holding AG), 
vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig und Angelina Sulzer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014 bis 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (A-2909/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der in U.________ wohnhafte B.B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats folgender vier Schwestergesellschaften: 
 
- C.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Facility Management, CAD, Gebäudebewirtschaftung und Architektur. 
- D.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb des Café D.________ in V.________. 
- E.________ AG mit Sitz in W.________ (bis Mitte 2022 in V.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt die Vermittlung von Grundstücken im In- und Ausland. 
- A.________ AG (vormals A.________ Holding AG [Namensänderung im Handelsregister mit Tagesregistereintrag vom 28. März 2025], bis Anfang März 2015 zudem F.________ AG) mit Sitz in W.________ (bis Mitte März 2014 in V.________, bis Ende 2016 in X.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt insbesondere das Halten, die Verwaltung sowie den Kauf und Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, die namentlich in den Bereichen Immobilien, Facility Management, Architektur und Bau sowie Gastronomie tätig sind. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. November 2017 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfolgend: ESTV SD), ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B.________ und G.B.________ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) sowie auf Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 98 MWSTG im Zusammenhang mit der A.________ AG und ihren drei Schwestergesellschaften.  
 
B.b. Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens am Sitz der A.________ AG sowie am Wohnsitz der Eheleute B.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte die Buchhaltungsunterlagen der A.________ AG sowie ihrer drei Schwestergesellschaften sicher. Gleichentags wurde B.B.________ als Beschuldigter einvernommen.  
 
B.c. Am 19. Dezember 2017 wurde der A.________ AG die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass damit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde.  
 
B.d. In der Folge beauftragte die ESTV SD die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) mit der buchhalterischen Auswertung der Steuerperioden 2014 - 2017. Die ESTV EP erstellte daraufhin für jede einzelne Schwestergesellschaft einen Kontrollbericht und hielt in einem sog. Kontrollergebnis zusätzliche Steuerforderungen betreffend die A.________ AG von insgesamt Fr. 83'963.- für die Steuerperioden 2014 - 2017 fest.  
 
B.e. Am 17. August 2020 reichte die A.________ AG Berichtigungsabrechnungen bzw. Jahresabstimmungen (datierend vom 13. August 2020) für die Steuerperioden 2014 - 2016 ein. Darin nahm sie diverse Vorsteuerkorrekturen der ursprünglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen vor, und zwar für die Steuerperiode 2014 Fr. 29'699.35, für die Steuerperiode 2015 Fr. 4'694.90 und für die Steuerperiode 2016 Fr. 7'894.75, d.h. total Fr. 42'289.-  
Nach einer weiteren Einvernahme B.B.________s und Einholung einer Stellungnahme der Gesellschaft passte die ESTV EP den nachgeforderten Betrag auf insgesamt Fr. 52'449.- an. 
Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete die ESTV SD es schliesslich in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass die Steuerforderung zulasten des Staats verkürzt worden sei, indem die Mehrwertsteuer der A.________ AG von 2014, 2015 und 2016 im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG nicht korrekt und vollständig abgerechnet worden sei. Die ESTV SD stellte den Erlass einer separaten Leistungsverfügung in Aussicht; dazu legte sie dem Schlussprotokoll eine von ihr korrigierte Fassung des Kontrollergebnisses bei. 
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll bestritt die A.________ AG, mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 1'848.-, das Kontrollergebnis. 
 
B.f.  
 
B.f.a. Mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 sprach die ESTV SD B.B.________ im Zusammenhang mit der A.________ AG und deren drei Schwestergesellschaften wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG sowie mehrfacher Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.-. Zudem erklärte sie ihn für die Steuernachforderung gegen die A.________ AG solidarisch haftbar. Das Strafverfahren gegen G.B.________ stellte die ESTV SD ein.  
 
B.f.b. Gleichentags erliess die ESTV SD eine Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer 2014 - 2017 (nachfolgend: Leistungsverfügung), worin sie die A.________ AG zur Zahlung von Mehrwertsteuern von total Fr. 52'449.- zuzüglich Verzugszinsen ab 31. August 2016 verpflichtete. Die Eröffnung der Leistungsverfügung erfolgte unter Beilage der Ergänzungsabrechnung Nr. xxx, welche ihrerseits als Einschätzungsmitteilung bezeichnet wurde.  
 
C.  
 
C.a. Eine Einsprache der A.________ AG gegen die Leistungsverfügung wies die ESTV am 20. April 2023 ab. Zudem stellte sie fest, dass die Leistungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei, soweit die A.________ AG damit zur Zahlung von Mehrwertsteuern von Fr. 50'871.- zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet worden sei.  
 
C.b. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 aufzuheben, eventualiter die Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 23'177.- auf Fr. 0.- herabzusetzen. 
Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 5. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, d.h. vorbehältlich einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie mit Bezug auf Verfassungsrügen jenen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung, einzutreten.  
 
1.2. Zu Recht hat die Vorinstanz den Streitgegenstand auf die noch streitige Steuernachforderung, d.h. die Steuernachforderung nicht nur abzüglich des ausdrücklich anerkannten Betrags von Fr. 1'848.-, sondern auch unter Berücksichtigung der mit den am 17. August 2020 eingereichten Berichtigungsabrechnungen akzeptierten Vorsteuerkorrekturen, beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen diese Beschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz wendet, erweist sich die Beschwerde im Übrigen als offensichtlich unzureichend substanziiert (vgl. zur Substanziierungspflicht nachstehend E. 2); darauf ist nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand sind damit nur noch Steuernachforderungen für die Jahre 2015 und 2016.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 V 366 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5).  
 
2.2. Der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). 
 
4.  
 
4.1. In einem ersten Abschnitt ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ausführlich die Vorgeschichte und den bisherigen Prozessverlauf wieder, weil nach ihrer Auffassung die Sachverhaltsschilderung der Vorinstanz "enorm rudimentär" sei und "wichtige Sachverhaltselemente (...) aussen vor" lasse.  
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die von der ESTV erhobenen und untersuchten Akten seien nicht paginiert; die ESTV beanstande fehlende Belege, durch die fehlende Paginierung sei ihr jedoch verunmöglicht worden, zu einigen der vorgenommenen Nachbelastungen Stellung zu nehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Verfügung betreffend die Eröffnung des Strafverfahrens gegen sie ergebe sich nicht, auf welche Akten sich die ESTV konkret stütze. Weiter wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, warum die ESTV das Strafverfahren eröffnet habe, nachdem die Steuerverwaltung Basel-Stadt ihre Strafanzeige zurückgezogen habe. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, durch die von der ESTV angeordnete Kontensperre sei "der Ruf von Herr B.B.________ und Frau G.B.________ als Privatpersonen und Verwaltungsorgane bei allen Banken in Verruf gebracht worden" und dadurch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Zudem hebt die Beschwerdeführerin hervor, die anlässlich der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände seien nach 1'319 Tagen seit der Beschlagnahme zurückgegeben worden. Eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens, "verankert in der Bundesverfassung, der Schweizer Strafprozessordnung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention", sieht die Beschwerdeführerin überdies darin, dass die Ergänzungsabrechnung Nr. xxx von einem Mitarbeiter der ESTV erstellt worden sei, der unter der Leitung eines anderen Mitarbeiters der ESTV stehe, welcher an der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis heute keine Kenntnis der Strafanzeige der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Dadurch seien die Akten nach wie vor nicht vollständig, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 
 
4.2. In sämtlichen diesen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, geschweige denn legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Nicht- oder unzureichende Behandlung entsprechender Vorbringen ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. So hat die Vorinstanz sich mit verschiedenen der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. zur [Nicht-] Anwendbarkeit der EMRK auf das Nachleistungsverfahren angefochtener Entscheid E. 3.3; zu Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochtener Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht etwa dar, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt haben soll bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen und diese Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend gewesen sein sollen. Insgesamt erweist sich dieser Teil der Beschwerde damit als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Die unzureichende Beschwerdebegründung setzt sich auch im weiteren Verlauf der Beschwerde fort. Selbst soweit die Beschwerdebegründung als ausreichend betrachtet werden könnte, zielen die vorgetragenen Rügen ins Leere. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ESTV habe zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Dieser Vorwurf geht ins Leere, da die Vorinstanz das entsprechende Vorgehen der ESTV als unzutreffend erkannt und selbst für die einzelnen bestrittenen Positionen nach den im Mehrwertsteuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln geprüft hat, ob die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen zu Recht erfolgt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.5 und 6.3.6).  
 
5.2. Eine weitere Rüge betrifft die Umsatzabstimmung, welche die ESTV durchgeführt und in deren Rahmen sie Aufrechnungen vorgenommen hat. Die damit zusammenhängenden Fragen hat die Vorinstanz ausführlich behandelt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Korrekturen der ESTV zu Recht erfolgt seien. Insbesondere hat die Vorinstanz dargelegt, warum sie die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die betreffenden Buchungen nicht Entgelt für steuerbare Leistungen dokumentierten, sondern es sich dabei um Geldtransfers zwecks Liquiditätsüberbrückung handle, als nicht nachgewiesen betrachtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1). Mit diesen (plausiblen) Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass die Beschwerde auch insoweit ungenügend begründet ist (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1; 134 II 244 E. 2.3).  
 
5.3. Auch mit Bezug auf die aufgerechnete Bezugssteuer beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf ihre schon vor Vorinstanzen vorgetragene Sachdarstellung, wonach es sich beim streitigen Beitrag um die Vorfinanzierung eines Flugs aus Russland handle und nicht etwa um das Entgelt für eine Dienstleistung einer in Russland ansässigen Person. Die Vorinstanz hat sich auch mit diesem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass es sich beim verbuchten Betrag von Fr. 3'399.08, der unstreitig an eine in Russland ansässige, nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragene Person bezahlt wurde, nicht um ein nach Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG der Bezugssteuer unterliegendes Entgelt handelt, nicht erbracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). Mit diesen - angesichts des Fehlens jeglichen Belegs für die behauptete Vorfinanzierung (z.B. Vorlage des Flugbillets) - erheblich plausibleren Überlegungen der Vorinstanz als die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin setzt sich diese überhaupt nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, stereotyp ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung zu wiederholen. Es reicht aber gerade nicht aus, bloss den Inhalt von Rechtsschriften zu wiederholen, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Ebenso genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne dass ein Bezug zu einer Rechtsverletzung hergestellt und aufgezeigt wird, worin diese angeblich liegen soll (BGE 140 V 22 E. 7.1 m.H.). Auch insoweit genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
5.4. Auch hinsichtlich der beanstandeten Vorsteueraufrechnung fehlt in der Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen (oder will nicht wahrnehmen), dass die infrage stehenden Aufrechnungen ganz überwiegend auf ihren eigenen Angaben beruhen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Überdies fehlen - wie schon vor Vorinstanz - Ausführungen mit Bezug auf den verbliebenen bestrittenen Betrag von Fr. 122.-. Die Beschwerde genügt somit auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.  
 
6.  
Wie sich zeigt, erweist sich die Steuer (nach) forderung als begründet. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls für welche der beiden noch streitigen Steuerperioden die von der Beschwerdeführerin behauptete Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 
 
6.1. Entgegen der Beschwerdeführerin richtet sich die Verjährung hier, wo B.B.________ nicht wegen eines der in Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG genannten Tatbestände bestraft wurde, nach Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG. Demnach stand die Frist für die relative Festsetzungsverjährung seit der Eröffnung des Strafverfahrens und der Mitteilung davon an die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 für die Steuerjahre 2015 und 2016 still (Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Indessen lief die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Ablauf der Steuerperiode gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 MWSTG weiter (Urteil 9C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 3.5.1 - 3.5.4), so dass für die Steuerperiode 2015 die absolute Festsetzungsverjährung erst Ende 2025 (und für die Steuerperiode 2016 erst Ende 2026) eintritt.  
 
6.2. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn davon ausgegangen würde, der Fristenstillstand gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG habe mit Erlass der Strafverfügung vom 21. Juni 2022 geendet, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den gleichzeitigen Erlass der Leistungsverfügung unterbrochen worden und die relative Verjährungsfrist habe gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 3 MWSTG neu für zwei Jahre zu laufen begonnen. Für die Steuerjahre 2015 und 2016 ist, nachdem der Einspracheentscheid am 20. April 2023 und der angefochtene Entscheid am 11. Dezember 2024 ergingen, somit in jedem Fall weder die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten.  
 
7.  
Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf