Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_477/2025  
 
 
Urteil vom 30. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, 
Spielhof 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH, am xxx August 2025 zufolge Konkurseröffnung in Liquidation gesetzt, gelangt mit "Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG" vom 22. August 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. Darin wirft sie - insbesondere unter Bezugnahme auf eine "massiv überhöhte Steuerforderung, die auf einer willkürlichen Ermessensveranlagung beruht" - dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Rechtsverweigerung und -verzögerung im Zusammenhang mit im April 2025 eingereichten Beschwerden vor.  
 
1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge von zivilrechtlicher Natur hat sich das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) bereits im Schreiben vom 1. September 2025 geäussert. Die III. öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuern und Abgaben (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).  
 
1.3. Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat das Bundesgericht (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert zehn Tagen nach Erhalt die in der Eingabe vom 22. August 2025 erwähnte Beschwerdeschrift und allfällige weitere Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus einzureichen. Darauf ist keine Reaktion erfolgt.  
 
2.  
 
2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Will die rechtsunterworfene Person einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein angeblich rechtsverweigerndes oder rechtsverzögerndes Gebaren vorhalten, so hat sie in einem ersten, "präventiven" Schritt die Behörde zu kontaktieren und sie um baldige Erledigung zu ersuchen. Bleibt der gewünschte Erfolg aus, kann dann - und erst dann - der zweite, "repressive" Schritt getan werden, der in der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelbehörde besteht. Das gilt auch im Abgaberecht (Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 3.2.3).  
 
2.2. Laut Art. 94 BGG kann (in Abweichung von Art. 82 BGG) gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Abgesehen von dieser und weiterer spezifischer Vorgaben etwa betreffend Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 7 BGG) gelten für die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde die üblichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.3.2).  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen (wie der hier geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; IV 360 E. 3.2.1).  
Abgesehen von der Behauptung einer Beschwerdeeinreichung "im April 2025" legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, wann welches Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eingeleitet worden und wie es bisher verlaufen sein soll. Ebenso wenig führt sie aus, dass sie beim kantonalen Gericht mit einem "präventiven" Schritt (vgl. vorangehende E. 2.1) interveniert habe. Sie reicht auch keine entsprechenden Unterlagen ein (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG). 
 
2.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerverwaltung des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann