Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_496/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2025 (KV.2025.00052).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung auf die gegen einen Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 24. April 2025 erhobene Beschwerde mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung nicht eintrat,
dass es dabei auch das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen prüfte und dazu ausführte, weder seien solche ersichtlich noch geltend gemacht worden,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht bestreitet, dass seine Eingabe vor der Vorinstanz nicht innert der Beschwerdefrist erfolgte, er indes geltend macht, die Verspätung sei "auf einen unverschuldeten Umstand" zurückzuführen,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll,
dass, soweit der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung ersucht, ein solches Gesuch bei der verfügenden Behörde selber vorzubringen ist, vor welcher die Frist versäumt wurde (Art. 41 ATSG i.V.m. § 13 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]), bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten werden kann (Urteile 9C_152/2018 vom 26. Februar 2018 und 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Verspätung sei "auf einen unverschuldeten Umstand" zurückzuführen, einen Entschuldigungsgrund auch nicht ansatzweise belegt, weshalb es sich erübrigt, die Angelegenheit an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüfe, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil 8C_755/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger