Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_497/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2025 (KV.2025.00020).
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene A.________ ist bei der EGK Grundversicherungen AG (fortan: EGK) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hob die EGK den in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ vom 23. August 2024 (betreffend offene KVG-Prämienrechnungen im Zeitraum von April bis Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 4'371.60 zuzüglich Verzugszinsen sowie übrige Spesen und Kosten) von A.________ erhobenen Rechtsvorschlag auf. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025).
B.
Anlässlich des hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens forderte das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A.________ bzw. ihren Rechtsvertreter im Hinblick auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 6. März 2025 auf, das "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" (fortan: Formular) unter Beilegung sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation auszufüllen und fristgerecht einzureichen; andernfalls werde angenommen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Am 27. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen ein. Am 7. Juli 2025 verfügte das Sozialversicherungsgericht, es sei von einem nicht hinreichend substanziierten Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auszugehen, weshalb diesem nicht stattgegeben werden könne (Dispositiv-Ziff. 1).
C.
A.________ lässt mit Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen gerichtlichen Verfügung sei ihrem Ersuchen vom 5. März 2025 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu entsprechen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Bei der angefochtenen gerichtlichen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Sache (KVG-Streitigkeit) nicht abschliesst (statt vieler Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1).
1.1.1. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 150 III 248 E. 1.1; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen) fällt hier ausser Betracht. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1 am Ende; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.1.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein derartiger irreversibler Nachteil rechtlicher Natur kann der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller der unentgeltlichen Verbeiständung entstehen, wenn sie oder er ihre resp. seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand einer Anwältin oder eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 139 V 600 E. 2.3 mit Hinweis; 129 I 129 E. 1.1; vgl. auch Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1).
1.2.
1.2.1. Das vorinstanzliche Instruktionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeantwort der EGK vom 27. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter zugestellt. Letzterer weist in seiner Eingabe vom 12. September 2025 an den Beschwerdegegner darauf hin, dass die umfangreiche Beschwerdeantwort des Krankenversicherers grundsätzlich eine Replik erfordere, der endgültige Entscheid darüber infolge der damit verbundenen Kostenfolgen aber erst nach rechtskräftigem Bescheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gefällt werde; vorher sei es seiner Mandantin nicht zuzumuten, zu replizieren.
1.2.2. Vor diesem Hintergrund wird ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand dem Risiko ausgesetzt wird, ihre Rechte nicht mehr (gehörig) wahrnehmen zu können. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts zeitigt somit unmittelbare Auswirkungen auf das Hauptverfahren, die im Rahmen einer erst gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde, wie dies Art. 93 Abs. 3 BGG vorsieht, nicht behoben werden könnten (vgl. dazu auch Urteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abwies.
3.2. In der angefochtenen Verfügung wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zutreffend dargelegt (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; BGE 135 I 1 E. 7.1). Korrekt wiedergegeben hat das kantonale Gericht dabei auch die Rechtsprechung zum Kriterium der Bedürftigkeit, deren es neben der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 mit Hinweis; 120 Ia 179 E. 3a; 108 V 265 E. 4; Urteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit untermauert, dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025 unterschriebenen Formular lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin "Zusatzleistungen zur AHV/IV" in der Höhe von Fr. 361.- monatlich ausgerichtet würden, sie über kein Vermögen verfüge und Schulden in der Höhe von Fr. 2'603.10 aufweise. Sozialhilfe beziehe sie keine. Die Angaben zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente und zum Vermögen seien sodann urkundlich belegt. Darüber hinaus enthalte das Formular indessen keinerlei Informationen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, weder zur Einnahmen- noch zur Auslagenseite, und es seien auch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, die eine diesbezügliche Beurteilung im Zeitpunkt der Gesuchstellung zuliessen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über monatliche Einkünfte aus "Zusatzleistungen zur AHV/IV" in der Höhe von Fr. 361.- verfüge und kein Vermögen besitze, was beides ausgewiesen sei, könne - so das Gericht abschliessend - als Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit allein nicht genügen. Das deklarierte Einkommen reiche zur Bestreitung auch des grundlegendsten Lebensbedarfs offensichtlich nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Auskünften keine Sozialhilfe beanspruche. Mithin müsse sie über weitere Einnahmen verfügen. Diesen stünden ebenso zwingend Auslagen gegenüber, die ebenfalls zu belegen gewesen wären. Die genannten erforderlichen Angaben fehlten indessen. Es sei demnach von einem nicht hinreichend substanziierten Ersuchen um unentgeltliche Rechtsvertretung auszugehen. Für diesen Fall habe, worauf die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden sei, die Abweisung des Gesuchs zu erfolgen.
4.2. Dem ist mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten dass das Formular den ausdrücklichen "Hinweis für Bezüger/innen von Zusatzleistungen" wie folgt enthält: "Bezüger/innen von Zusatzleistungen haben die aktuelle Abrechnung und die Bedarfsabrechnung der Hilfe leistenden Behörde einzureichen. Wird dieser Auflage nachgekommen, so erübrigt sich die Beantwortung der nachstehenden Fragen gemäss Ziff. 8 und 9 sowie das Einreichen der diesbezüglichen Belege [...] und es kann bei Ziff. 10 fortgefahren werden." Diesen Vorgaben hat die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter entsprochen, indem die Formularziffern 1 bis 7 sowie 10 und 11 ausgefüllt, die Ziffern 8 ("Einkünfte pro Monat") und 9 ("Ausgaben pro Monat") hingegen offen gelassen wurden. Weiter reichte der Rechtsvertreter die "Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV" vom 13. Januar 2025 ein welcher detaillierte Angaben zur Einnahmen- und Ausgabensituation der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offenkundig unvollständig festgestellt bzw. unrichtig gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 1 hiervor). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung relevanten Kriterien der prozessualen Bedürftigkeit - gestützt auf die nach dem Ausgeführten als vollständig zu betrachtenden Angaben der Beschwerdeführerin -, der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde prüfe.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf klarer Rechtslage beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_13/2022 vom 16. Februar 2022 E. 4; 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 4).
6.
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid bei noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdegegner hat folglich die Gerichtskosten zu tragen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der EGK und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl