Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_499/2025  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hinterlassenenleistungen; Witwerrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025 (AHV 200 2025 148). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1976 geborene A.________ ist Vater eines am 1. Juni 2003 geborenen Sohns. Nachdem seine Ehefrau am 4. September 2016 verstorben war, sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Witwerrente zu (Verfügung vom 21. Oktober 2016). Am 28. Mai 2021 teilte die Ausgleichskasse A.________ in einem formlosen Schreiben mit, die Auszahlung der Witwerrente werde, wie angekündigt, auf Ende Juni 2021 eingestellt, da sein Sohn am 1. Juni 2021 das 18. Altersjahr vollenden und damit volljährig werde. 
A.________ gelangte am 25. Januar 2022 an die Ausgleichskasse mit dem Antrag auf rückwirkende Wiederauszahlung der bisherigen Witwerrente; er bezog sich dabei auf das vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängige Verfahren 78630/12 Beeler gegen Schweiz. Die Ausgleichskasse beschied sein Ersuchen abschlägig (Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022).  
Mit Eingabe vom 12. September 2024 wurde A.________ erneut bei der Ausgleichskasse vorstellig und beantragte wiederum - nunmehr unter Hinweis auf das zwischenzeitliche ergangene EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (nachfolgend: Urteil 78630/12) - die Weiterführung der auf Ende Juni 2021 aufgehobenen Witwerrente. Mit Verfügung vom 8. November 2024 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag ab, woran auf Einsprache hin festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2025 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 31. Januar 2025 sei ihm über Ende Juni 2021 hinaus eine Witwerrente auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und - implizit - um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne der amtlichen Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die (Weiter-) Ausrichtung der dem Beschwerdeführer auf 1. Oktober 2016 zugesprochenen und auf Ende Juni 2021 eingestellten Witwerrente bestätigt hat, Bundesrecht verletzte.  
 
2.2. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Witwers und - im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen - wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 24 Abs. 2 AHVG).  
 
2.2.1. Mit Urteil 78630/12 des EGMR erkannte dessen Grosse Kammer, Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiere Witwer, indem deren Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Es wurde dabei eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Der besondere Rentenbeendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG ist nicht mehr anwendbar (Urteile 9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 E. 1.2; 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 151 V 186 E. 4.3.3).  
 
2.2.2. Nach Erlass des Urteils 78630/12 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen eine "Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) " mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/witwerrente.html, besucht am 15. Oktober 2025). Diese sieht übergangsrechtlich unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 noch hängig war, vor, dass die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.; analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3138 und 3147 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] der Versionen 19 [Stand: 1. Januar 2024] resp. 20 [Stand: 1. Januar 2025]).  
Witwer, deren Rente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes vor dem 11. Oktober 2022 rechtsbeständig aufgehoben wurde, haben demgegenüber keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des Urteils 78630/12. Auch ein formloser (faktischer) Aufhebungsakt wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, der Adressat habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit der getroffenen Regelung abgefunden. Diese Frist beträgt im Allgemeinen neunzig Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 mit Hinweisen); im vorliegenden Zusammenhang wird indessen von einer Bedenkfrist von einem Jahr ausgegangen (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.; bestätigt u.a. durch die erwähnten Urteile 9C_278/2025 E. 1.3 und 9C_591/2024 E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten sind Fälle, in denen unter dem Titel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung auf die rechtskräftige Aufhebung zurückzukommen ist (erwähnte Urteile 9C_278/2025 E. 1.3; 9C_591/2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 10 E. 4b). Danach müssen zum einen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG [prozessuale Revision]). Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe unmittelbar im Anschluss an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2021 keine Einwände gegen die Renteneinstellung erhoben. Am 25. Januar 2022 sei alsdann ein Gesuch um Weiterausrichtung bzw. Nachzahlung der Witwerrente ab dem 1. Juli 2021 gestellt worden, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022 mitgeteilt habe, dem Ersuchen könne nicht entsprochen werden; wenn er damit nicht einverstanden sei - so die Beschwerdegegnerin gleichenorts -, stehe es ihm frei, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Dem sei der Beschwerdeführer erst am 12. September 2024 nachgekommen, um danach indessen mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls datierend vom 12. September 2024, resp. per E-Mail vom 13. September 2024 den entsprechenden Antrag wieder zurückzuziehen. Das diesbezüglich definitive Gesuch sei schliesslich mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend mache, es habe ihm ohne zeitliche Bindung offen gestanden, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, könne den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. und 28. Februar 2022 keine derartige Zusicherung entnommen werden; darin sei einzig allgemein festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer, sollte die besagte Mitteilung nicht seine Zustimmung finden, eine einsprachefähige Verfügung fordern könne. Wenn er erst Anfang Oktober 2024, d.h. mehr als zweieinhalb Jahre danach, um eine solche nachfrage, widerspreche dies dem Grundsatz von Treu und Glauben, woran im Verkehr mit den Behörden auch Private gebunden seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lasse sich allein aus der Korrespondenz zwischen den Parteien im Januar/Februar 2022 keine Rechtshängigkeit des Entscheids über den Witwerrentenanspruch im übergangsrechtlich hier massgeblichen Zeitpunkt vom 11. Oktober 2022 begründen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass auch ein formlos erlassener Entscheid nach einer gewissen Zeit in Rechtskraft erwachsen könne. Die Beschwerdegegnerin habe die Witwerrente formlos mit Schreiben vom 28. Mai 2021 per Ende Juni 2021 aufgehoben und dieser Entscheid sei - da sich der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres gewehrt und den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragt habe - in Rechtskraft erwachsen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet nicht ein, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich: BGE 144 V 50 E. 4.2) wären. Ebenso wenig beruhen die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen auf einer sonstigen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. E. 1 hiervor).  
 
4.2. Die vorliegend zu beurteilende Situation entspricht insoweit derjenigen, die dem Urteil 78630/12 zugrunde lag, als auch die Witwerrente des Beschwerdeführers allein auf Grund der Volljährigkeit seines Sohns aufgehoben wurde. Anders als dort ist die Rentenaufhebung im Fall des Beschwerdeführers jedoch rechtsbeständig geworden. Daran ändert nichts, wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, dass er schon vor Ablauf eines Jahres nach der (formlosen, ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgten) Mitteilung vom 28. Mai 2021, die Witwerrente werde auf Ende Juni 2021 eingestellt, im Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin vorstellig geworden war. Zum einen hatte ihn diese in ihren Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, worauf er indessen verzichtete. Zum andern hatten die zuständigen Behörden, die an Bundesgesetze und somit auch an Art. 24 Abs. 2 AHVG gebunden sind (Art. 190 BV), vor dem EGMR-Urteil 78630/12 (vom 11. Oktober 2022) keine Veranlassung gehabt, den Beschwerdeführer auf die allfälligen Folgen aufmerksam zu machen, die ein Rechtsmittelverzicht in einem späteren Zeitpunkt nach sich ziehen könnte. Ein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV verstossendes Verhalten der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. Als entscheidwesentlich erweist sich vielmehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres seit der konkreten Mitteilung vom 28. Mai 2021 interveniert und nachdrücklich auf dem Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung bestanden hat, sondern diese rechtsbeständig werden liess. Damit ergibt sich, worauf vorstehend hingewiesen wurde, unmittelbar aus dem Urteil 78630/12 keine ihn diskriminierende Ungleichbehandlung nach Massgabe von Art. 8 BV. Ebenso wenig ist eine Verletzung des vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) resp. von Art. 13 BV ("Schutz der Privatsphäre") oder 14 BV ("Recht auf Ehe und Familie") auszumachen.  
Im Licht der aufgeführten Rechtslage - zu deren Überprüfung kein Anlass besteht (vgl. zu den Erfordernissen einer Praxisänderung etwa BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1) - ist ein Anspruch auf Wiederaufnahme der per Ende Juni 2021 eingestellten Rentenzahlungen folglich zu verneinen (vgl. dazu auch der ähnlich gelagerte, mit Urteil 9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 beurteilte Fall). 
 
4.3. Der strittige Leistungsanspruch wäre daher nur zu bejahen, wenn unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung auf die rechtsbeständige Renteneinstellung zurückgekommen werden könnte (vorstehende E. 2.2.2). Das kantonale Gericht hält diesbezüglich zu Recht fest, dass weder für den einen noch den anderen Rückkommenstitel Gründe gegeben sind. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer, dass insbesondere eine geänderte Gerichtspraxis grundsätzlich kein Zurückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle rechtfertigt (vgl. etwa BGE 135 V 201 E. 6.4 mit Hinweisen).  
Bleibt es somit dabei, dass der strittige Anspruch auf Witwerrente mangels eines Rückkommensgrundes ausgeschlossen ist, muss die Beschwerde abgewiesen werden. 
 
5.  
 
5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da sein Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos und die Bedürftigkeit nach Lage der Akten als ausgewiesen einzustufen ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer - sinngemäss - um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG ersucht, wonach das Bundesgericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Satz 1), ist auf folgendes hinzuweisen: Dem Bundesgericht steht es grundsätzlich offen, einer Partei einen unentgeltlichen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen; Voraussetzung hierfür ist, dass die Person bedürftig, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die sachkundige Vertretung erforderlich ist. Zur Beantwortung der letztgenannten Voraussetzung wird einerseits auf die Schwierigkeit der Rechtsfrage und die Tragweite des Rechtsstreits für die betroffene Person, anderseits auf die Persönlichkeit, namentlich die Fähigkeit, sich in einem Verfahren zu Recht zu finden, abgestellt. Die amtliche Bestellung eines Prozessbeistands erfolgt prinzipiell nicht rückwirkend (BGE 122 I 322 E. 3b; Urteile 9C_623/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4; 8C_139/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1 am Ende; 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 32 und 35 zu Art. 64 BGG).  
 
5.2.2. Auf die Rechtsschrift des Beschwerdeführers ist einzutreten. Auch geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Anliegen in einer verständlichen Art und Weise vorzutragen. Insofern erscheint fraglich, ob eine sachkundige Vertretung überhaupt notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 2 BGG gewesen wäre. So oder anders kann sie jedoch nicht nachträglich gewährt werden. Da die Beschwerde (samt Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege) am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG der schweizerischen Post übergeben worden ist, wäre der Beizug einer anwaltlichen Vertretung mit der damit verbundenen Möglichkeit einer Ergänzung der Rechtsschrift des Beschwerdeführers im Übrigen nicht mehr fristgerecht möglich gewesen. Seinem Antrag ist deshalb nicht stattzugeben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gewährt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl