Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_5/2025
Urteil vom 25. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 113, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wehrpflichtersatzabgabe, Ersatzjahr 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (VB.2024.00624).
Sachverhalt:
A.
A.________, geb. 1984, wurde im Jahr 2015 eingebürgert und war nach damaligem Recht altersbedingt nicht mehr wehr- bzw. ersatzpflichtig. Nachdem die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe per 1. Januar 2019 auf 37 Jahre erhöht worden war, wurde er als ersatzpflichtig eingestuft und mit Verfügung vom 30. Januar 2023 für das Ersatzjahr 2019 mit einer Ersatzabgabe von Fr. 3'768.- belegt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 21. März 2023; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024).
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Veranlagungsverfügung seien aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und der legitimierte Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661]) hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Veranlagungsverfügung beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_347/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.2).
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer pauschal auf seine früheren Eingaben verweist, die einen "integralen Bestandteil" seiner Erwägungen bilden sollen. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).
2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet.
2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (BGE 150 I 144 E. 3.1). Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben ( Art. 2 und 8 WPEG ), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind ( Art. 4 und 4a WPEG ), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben ( Art. 11 und 12 WPEG ). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs. 1 WPEG).
Nach Art. 3 WPEG (in der seit 2019 geltenden Fassung) beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Wehrpflichtige, die während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind und die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Abs. 2). Für Dienstpflichtige, die ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Rekrutenschule bestanden hat, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Militärdienstpflicht (Abs. 4).
2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Ersatzjahr 2019 während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch zivildienstpflichtig gewesen ist und die Altersobergrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht hat. Auch die Anwendung des seit 2019 geltenden neuen Rechts auf den vorliegenden Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. dazu BGE 150 I 144 E. 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Ersatzpflicht gar nie zu laufen begonnen habe, weil er nicht rekrutiert worden sei. Zudem stelle die Ersatzpflicht eine Diskriminierung dar, weil er wegen seines Alters nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Wehrpflicht durch eine persönliche Dienstleistung zu erfüllen.
2.3. Wie erwähnt beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). In diesem Zeitraum von 19 Jahren ist während höchstens elf Jahren eine Ersatzabgabe zu leisten. Mit der Regelung von Art. 3 Abs. 2-5 WPEG , die den Beginn der Ersatzpflicht präzisiert, hat der Gesetzgeber der neuen Flexibilität beim Eintritt in die Armee und namentlich beim Antritt der Rekrutenschule Rechnung getragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 6. September 2017, BBl 2017 6191, 6206 f.). Art. 3 Abs. 2 WPEG betreffend Beginn der Ersatzpflicht im Falle einer Rekrutierung ist folglich im Zusammenhang mit der Regelung von Art. 3 Abs. 1 WPEG zu sehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann aus Art. 3 Abs. 2 WPEG nicht abgeleitet werden, dass keine Ersatzpflicht besteht, wenn altershalber keine Rekrutierung mehr erfolgt. Das Bundesgericht ist denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Ersatzpflicht des dort Betroffenen am 1. Januar 2019 zu laufen begann, nachdem dieser nach seiner Einbürgerung mit Inkrafttreten des neuen Rechts unter die neu geltende Altersobergrenze von 37 Jahren gefallen ist (Urteil 9C_347/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.6). Hiervon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers begann ebenfalls am 1. Januar 2019, nachdem er nach seiner Einbürgerung im Jahr 2015 mit Inkrafttreten des neuen Rechts unter die neue Altersobergrenze fiel. Dies lässt sich ohne Weiteres aus der allgemeinen Regelung von Art. 3 Abs. 1 WPEG ableiten; ob sich der Beginn der Ersatzpflicht zusätzlich auch auf Art. 3 Abs. 2 oder 4 WPEG abzustützen vermag, spielt keine Rolle. Weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinen Militär- oder Ersatzdienst geleistet hat, ist er folglich für das streitige Jahr 2019 ersatzpflichtig.
2.4. Was die angebliche Altersdiskriminierung betrifft, so kann sich der Ersatzpflichtige gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots berufen, wenn er sich aktiv darum bemüht hat, den Militärdienst zu leisten (BGE 150 I 144 E. 8.2.2). Dass der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternommen hat, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) ergibt sich nicht, dass eine Rekrutierung nach dem 30. Altersjahr per se ausgeschlossen wäre; vielmehr kann das Kdo Ausb Betroffene auf deren Gesuch hin für eine spätere Rekrutierung zulassen, wenn die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee besteht (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG; SR 510.10]). Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch bei der Armee gestellt hat, macht er nicht geltend. Dabei spielt es keine Rolle, dass in einem Fall aus dem Kanton St. Gallen ein Antrag auf spätere Rekrutierung abschlägig beantwortet wurde; entscheidend ist der konkrete Fall des Beschwerdeführers. Es trifft auch nicht zu, dass das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich einem Begehren des Beschwerdeführers um eine spätere Rekrutierung nicht entsprochen hätte. Das Amt hat im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 festgehalten, dass der Antrag beim Personellen für die Armee, Kommando Rekrutierung, gestellt werden müsse und weder die Armee noch die kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden den Auftrag hätten, dienstwillige Bürger zu suchen. Das Amt hat sich damit ausdrücklich nicht zuständig erklärt für den Rekrutierungs- und Einteilungsprozess. Inwieweit der Beschwerdeführer daraus aus Treu und Glauben ableiten möchte, dass er für eine spätere Rekrutierung nicht zugelassen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Hat der Beschwerdeführer somit nicht nachgewiesen, dass er sich aktiv bei den zuständigen Stellen um eine spätere Rekrutierung bemüht hat, fällt eine Diskriminierung von vornherein ausser Betracht.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger