Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_50/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig und Angelina Sulzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015 und 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (A-3394/2023).
Sachverhalt:
A.
Der in U.________ wohnhafte B.B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats folgender vier Schwestergesellschaften:
- C.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Facility Management, CAD, Gebäudebewirtschaftung und Architektur.
- A.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb des Café A.________ in V.________.
- D.________ AG mit Sitz in W.________ (bis Mitte 2022 in V.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt die Vermittlung von Grundstücken im In- und Ausland.
- E.________ AG (vormals E.________ Holding AG [Namensänderung im Handelsregister mit Tagesregistereintrag vom 28. März 2025], bis Anfang März 2015 F.________ AG) mit Sitz in W.________ (bis Mitte März 2014 in V.________, bis Ende 2016 in X.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt insbesondere das Halten, die Verwaltung sowie den Kauf und Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, die namentlich in den Bereichen Immobilien, Facility Management, Architektur und Bau sowie Gastronomie tätig sind.
B.
B.a. Am 9. November 2017 eröffnete die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfolgend: ESTV SD), ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B.________ und dessen Ehefrau G.B.________ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) sowie auf Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 98 MWSTG im Zusammenhang mit der A.________ AG und ihren drei Schwestergesellschaften.
B.b. Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens am Sitz der A.________ AG sowie am Wohnsitz der Eheleute B.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte die Buchhaltungsunterlagen der A.________ AG sowie ihrer drei Schwestergesellschaften sicher. Gleichentags wurde B.B.________ als Beschuldigter einvernommen.
B.c. Am 19. Dezember 2017 wurde der A.________ AG die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass damit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde.
B.d. Am 12. Januar 2018 liess die A.________ AG Umsatzabstimmungen für die Steuerperioden 2015 und 2016 einreichen. Darin wurden diverse Korrekturen der ursprünglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen im Umfang von Fr. 293'395.- (2015) bzw. Fr. 601'376.- (2016) vorgenommen.
B.e. In der Folge beauftragte die ESTV SD die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) mit der buchhalterischen Auswertung der Steuerperioden 2010 - 2016. Die ESTV EP erstellte daraufhin für jede einzelne Schwestergesellschaft einen Kontrollbericht und hielt in einem sog. Kontrollergebnis zusätzliche Steuerforderungen betreffend die A.________ AG von insgesamt Fr. 23'668.- für die Steuerperioden 2015 und 2016 fest. Nach einer weiteren Einvernahme B.B.________s und Einholung einer Stellungnahme der Gesellschaft passte die ESTV EP diesen Betrag hinsichtlich der Steuerperiode 2016 an (Korrektur von Fr. 12'868.- statt bisher Fr. 19'066.-), sodass insgesamt für beide Jahre nunmehr eine Korrektur von (gerundet) Fr. 17'469.- resultierte.
Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete die ESTV SD es schliesslich in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass die Steuerforderung zulasten des Staats verkürzt worden sei, indem die Mehrwertsteuer der A.________ AG 2015 und 2016 im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG nicht korrekt und vollständig abgerechnet worden sei. Die ESTV SD stellte den Erlass einer separaten Leistungsverfügung in Aussicht; dazu legte sie dem Schlussprotokoll eine von ihr korrigierte Fassung des Kontrollergebnisses bei.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll bestritt die A.________ AG, mit Ausnahme des Betrags von Fr. 132.80 betreffend Entgeltsminderungen gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zum korrigierten Kontrollergebnis, die Steuerkorrektur.
B.f.
B.f.a. Mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 sprach die ESTV SD B.B.________ im Zusammenhang mit der A.________ AG und deren drei Schwestergesellschaften wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG sowie mehrfacher Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und auferlegte B.B.________ eine Busse von Fr. 10'000.-. Zudem erklärte sie B.B.________, infolge Organstellung (Art. 12 Abs. 3 VStrR), für die Steuernachforderung gegen die A.________ AG solidarisch haftbar. Das Strafverfahren gegen G.B.________ stellte die ESTV SD ein.
B.f.b. Gleichentags erliess die ESTV SD eine Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer 2015 und 2016 (nachfolgend: Leistungsverfügung), worin sie die A.________ AG zur Zahlung von Mehrwertsteuern von total Fr. 17'469.- zuzüglich Verzugszinsen ab 31. Mai 2016 (mittlerer Verfall) verpflichtete. Die Eröffnung der Leistungsverfügung erfolgte unter Beilage der Ergänzungsabrechnung Nr. xxx, welche ihrerseits als Einschätzungsmitteilung bezeichnet wurde.
C.
C.a. Mit ihrer Einsprache gegen die Leistungsverfügung anerkannte die A.________ AG wiederum eine Korrektur betreffend Entgeltsminderungen von Fr. 132.- sowie Korrekturen für geldwerte Leistungen von Fr. 1'352.- (5.2% von Fr. 26'000.-). Im Übrigen bestritt sie die Nachforderung.
Am 10. Mai 2023 hiess die ESTV die Einsprache hinsichtlich eines Teilbetrags von Fr. 160.10 (Position Dampfbügeleisen, 5.2% von Fr. 3'079.-) gut, wies sie im Übrigen ab und nahm, nachdem sie dies der A.________ AG zuvor angekündigt hatte, eine zusätzliche Steuerkorrektur von Fr. 4'354.13 (5.2% von Fr. 83'733.30) vor. Sie stellte fest, dass eine Steuerforderung von Fr. 1'484.- (anerkannte Beträge von Fr. 132.- und Fr. 1'352.-) in Rechtskraft erwachsen sei und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Fr. 20'179.- (= Fr. 17'469.- gemäss Leistungsverfügung - Gutheissung von Fr. 160.- - anerkannter Betrag von Fr. 1'484.- + zusätzliche Korrektur von Fr. 4'354.-) zuzüglich Verzugszinsen seit 31. Mai 2016.
C.b. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 11. Dezember 2024 teilweise (im Umfang von Fr. 845.40.-) gut. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 aufzuheben, eventualiter die Steuer (nach) forderung für die Steuerperioden 2015 und 2016 auf Fr. 0.- herabzusetzen.
Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 5. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 V 366 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5).
2.2. Der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
4.
In einem ersten Abschnitt ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ausführlich die Vorgeschichte und den bisherigen Prozessverlauf wieder, weil nach ihrer Auffassung "die vorinstanzliche Schilderung des Sachverhalts (...) enorm rudimentär (ist) und wichtige Sachverhaltselemente aussen vor lässt".
4.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die von der ESTV erhobenen und untersuchten Akten seien nicht paginiert; die ESTV beanstande fehlende Belege, durch die fehlende Paginierung sei ihr jedoch verunmöglicht worden, zu einigen der vorgenommenen Nachbelastungen Stellung zu nehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Verfügung betreffend die Eröffnung des Strafverfahrens gegen sie ergebe sich nicht, auf welche Akten sich die ESTV konkret stütze. Weiter wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, warum die ESTV das Strafverfahren eröffnet habe, nachdem die Steuerverwaltung Basel-Stadt ihre Strafanzeige zurückgezogen habe. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, durch die von der ESTV verfügten Anordnungen betreffend Bankauskunft und Kontensperre sei "der Ruf von Herr B.B.________ und Frau G.B.________ als Privatpersonen und Verwaltungsorgane bei allen Banken in Verruf gebracht" worden und dadurch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Ausserdem hebt die Beschwerdeführerin hervor, die anlässlich der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände seien nach 1'319 Tagen seit der Beschlagnahme zurückgegeben worden. Eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens, "verankert in der Bundesverfassung, der Schweizer Strafprozessordnung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention", sieht die Beschwerdeführerin überdies darin, dass die Ergänzungsabrechnung Nr. xxx von einem Mitarbeiter der ESTV erstellt worden sei, der unter der Leitung eines anderen Mitarbeiters der ESTV stehe, welcher an der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis heute keine Kenntnis der Strafanzeige der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Dadurch seien die Akten nach wie vor nicht vollständig, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
4.2. In sämtlichen diesen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, geschweige denn legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Nicht- oder unzureichende Behandlung entsprechender Vorbringen ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. So hat die Vorinstanz sich mit verschiedenen der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. zur [Nicht-] Anwendbarkeit der EMRK auf das Nachleistungsverfahren angefochtener Entscheid E. 3.3; zu Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochtener Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht etwa dar, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen und diese Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend gewesen sein sollen. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe Tatsachen nicht berücksichtigt, welche "die Richtigstellung des Sachverhalts massgeblich bestimmen". Diese Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf für die Entscheidfindung irrelevante (im Wesentlichen das Privatleben der verstorbenen G.B.________ betreffende) Tatsachen. Insgesamt erweist sich dieser Teil der Beschwerde damit als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Die unzureichende Beschwerdebegründung setzt sich auch im weiteren Verlauf der Beschwerde fort. Selbst soweit die Beschwerdebegründung als ausreichend betrachtet werden könnte, erweisen sich die vorgetragenen Rügen als offensichtlich unbegründet bzw. zielen sie, zum Teil, gar ins Leere.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die ESTV im vorliegenden Fall den Begriff der "Ergänzungsabrechnung" verwendet habe, obwohl dieser Begriff in keiner gültigen Mehrwertsteuer-Publikation der ESTV (mehr) verwendet werde, um "Dritte in ihrem Urteil zu beeinflussen". Eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rüge stellt dieses Vorbringen nicht dar.
5.2. Nicht weiter eingegangen werden kann auch auf die kaum nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ein von ihr behauptetes "unbegründete (s) Nichteinhalten (...) der 360-tägigen Frist" durch die ESTV. Die Beschwerdeführerin stösst sich offenbar daran, dass das Verfahren bis zum Erlass der Leistungsverfügung besonders lang ging. Sie macht aber zum einen in diesem Zusammenhang keine Rechtsverzögerung geltend. Zum andern entspricht es dem normalen Lauf der Dinge, dass das Beschaffen von Belegen, je länger die infrage stehenden Vorgänge zeitlich zurückliegen, schwieriger wird. Wenn es der Beschwerdeführerin hier wegen der Dauer des Strafverfahrens schwerer gefallen sein sollte, von ihr verlangte Beweismittel zu beschaffen - was sie nicht mit Bezug auf einzelne Beweismittel substanziiert geltend macht -, so ändert dies allein, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, indes grundsätzlich nichts an der Anwendbarkeit der einschlägigen Beweislastregeln.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin sich wie schon vor Vorinstanz dagegen wendet, dass die ESTV zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen habe, geht dieser Vorwurf ins Leere. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorgehen der ESTV als unzutreffend erkannt und sodann für die einzelnen bestrittenen Positionen nach den im Mehrwertsteuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln geprüft, ob die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen zu Recht erfolgt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.5 und 6.3.6).
5.4. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den Aufrechnungen auseinandergesetzt, welche die ESTV im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Umsatzabstimmung vorgenommen hat. Insbesondere die Aufrechnungen für Zahlungen an die H.________ AG sowie betreffend Lieferungen an den Empfänger "I.________" sind im angefochtenen Entscheid ausführlich behandelt und gestützt auf die Beweiswürdigung der ESTV bestätigt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1.1 und E. 7.1.2). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenes stereotyp zu wiederholen. Es reicht aber gerade nicht aus, bloss den Inhalt von Rechtsschriften zu wiederholen, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Ebenso genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne dass ein Bezug zu einer Rechtsverletzung hergestellt und aufgezeigt wird, worin diese angeblich liegen soll (BGE 140 V 22 E. 7.1 m.H.). Insoweit genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
5.5. Auch mit Bezug auf die unter dem Titel geldwerte Leistungen von der ESTV vorgenommenen Aufrechnungen fehlt es an einer sach- oder rechtsbezüglichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit diesem Themenkreis auseinandergesetzt und die einzelnen aufgerechneten Positionen einer eingehenden Analyse unterzogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern wiederholt wiederum nur ihre eigene, bereits vor Vorinstanz vorgetragene Sachdarstellung. Dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz unhaltbar wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. oben E. 2.2) dar. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen auf neue Beweismittel verweist, welche die geschäftliche Verwendung der infrage stehenden Aufwendungen belegen soll, erweisen sich ihre Vorbringen als unzulässig, zumal der angefochtene Entscheid nicht Anlass dafür bietet (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.6. Schliesslich sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Nachbelastungen für die Verpflegung von G.B.________ im Café nicht geeignet, den Entscheid der Vorinstanz als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Zum einen steht der Umstand, dass in den Veranlagungen für die direkten Steuern der Beschwerdeführerin sowie der Eheleute B.________ keine entsprechenden Aufrechnungen vorgenommen wurden, einer solchen Aufrechnung bei der Mehrwertsteuer nicht entgegen (vgl. Urteil 9C_616/2024 und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 E. 4). Zum andern beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung, es seien unzutreffend (zu hohe) Pauschalansätze verwendet worden. Einen entsprechenden Nachweis bleibt sie jedoch schuldig.
6.
Da, wie sich zeigt, die Steuer (nach) forderungen bestehen, stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der infrage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
6.1. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, entsprechend dem Zweck der Durchführungsverjährung liege der fristauslösende Moment für die Verjährung bei der ersten Untersuchungshandlung der Behörden. Der Zeitpunkt der (externen) Eröffnung der Strafuntersuchung spiele diesbezüglich keine Rolle, sondern diene lediglich der Wahrung der Verfahrensgarantien (Art. 104 Abs. 4 MWSTG). Hier beginne die Durchführungsverjährung mit der Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt an die ESTV vom November 2016, weshalb mit der Strafverfügung vom 29. September 2022 die fünfjährige Durchführungsverjährungsfrist überschritten bzw. nicht eingehalten sei. Dadurch seien auch die Steuernachforderungen betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 verjährt.
6.2. Entgegen den Parteien (vgl. dazu auch Vernehmlassung der ESTV S. 8 ff.) und mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5) richtet sich hier, wo B.B.________ nicht wegen einem der in Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG genannten Tatbestände bestraft wurde, die Verjährung für die Leistungspflicht nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Startpunkt für die Verfolgungsverjährung der interne Entscheid über die Durchführung einer Strafuntersuchung sei, zuträfe (was nicht der Fall ist: es kommt darauf an, wann das infrage stehende Strafverfahren eröffnet wurde; Urteil 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.5; Valerie Paris, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 105 MWSTG), wäre dies im vorliegenden Fall somit unerheblich.
6.3.
6.3.1. Seit Eröffnung des Strafverfahrens und der Mitteilung davon an die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 stand die Frist für die relative Festsetzungsverjährung für die Steuerjahre 2015 und 2016 still (Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Indessen lief die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Ablauf der Steuerperiode gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 MWSTG weiter (Urteil 9C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 3.5.1 - 3.5.4), so dass für die Steuerperiode 2015 die absolute Festsetzungsverjährung erst Ende 2025 (und für die Steuerperiode 2016 erst Ende 2026) eintritt.
6.3.2. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn davon ausgegangen würde, der Fristenstillstand gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG habe mit Erlass der Strafverfügung vom 21. Juni 2022 geendet, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den gleichzeitigen Erlass der Leistungsverfügung unterbrochen worden und die relative Verjährungsfrist habe gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 3 MWSTG neu für zwei Jahre zu laufen begonnen. Für die Steuerjahre 2015 und 2016 ist, nachdem der Einspracheentscheid am 30. Dezember 2022 und der angefochtene Entscheid am 11. Dezember 2024 ergingen, somit in jedem Fall weder die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist - mit Bezug auf die Beanstandung betreffend die von der ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung, welche die Vorinstanzen für begründet erklärt hat, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert und daher nicht zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ) -, als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf