Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_503/2025  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia Schweizerische, Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2025 (BV.2025.00038). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 4. August 2025 eine Klage der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge gegen die A.________ GmbH teilweise gut und verpflichtete letztere, der Klägerin Fr. 8'672.50 nebst Zins zu 5 % seit dem xx.xx. 2025 und Fr. 500.- Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Zudem hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom xx.xx. 2025) in diesem Umfang auf. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nie in Zweifel gezogen. Die Beträge ergäben sich aus den Akten und die Mahnspesen sowie Teile der Umtriebsentschädigung hätten ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin, die Verzugszinsen würden sich auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 i.V.m. Art. 104 Abs.1 OR und Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages stützen. Für die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- vom 15. April 2024 sei keine nachvollziehbare Grundlage im Kostenreglement ersichtlich und die Kosten von Fr. 74.- für den Zahlungsbefehl seien nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen. Gegen dieses Urteil richtete die A.________ GmbH am 27. August 2025 eine als Einsprache betitelte Eingabe an das Sozialversicherungsgericht, welche dieses am 3. September 2025 an das Bundesgericht überwies. In der auf Hinweis auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift eingereichten Beschwerdeergänzung vom 12. September 2025 (Poststempel) hält die A.________ GmbH an der Beschwerde fest und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der einzige Arbeitnehmer der A.________ GmbH, C.________, sei seit 2023 vollständig arbeitsunfähig, was der Beschwerdegegnerin bekannt sei, weshalb sie die Sachlage zurzeit erneut überprüfe. Die eingeklagten Prämien würden daher gegen geltendes Recht verstossen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1). Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. Novenverbot).  
 
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht geltend, die geforderten BVG-Beiträge seien aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Arbeitnehmers nicht geschuldet. Sie legt dabei weder dar, noch ist ersichtlich, dass erst der angefochtene Entscheid zu diesem Vorbringen Anlass gegeben hat. Ebensowenig gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Beiträge nicht zu schulden (vgl. E. 2.1 hiervor). Ansonsten geht sie in der Beschwerdeschrift nicht auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ein, womit sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli