Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_53/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 2024 (A 23 7).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Treuhandberatung, insbesondere der Wirtschaftsprüfung, dem Rechnungswesen sowie in der Unternehmensberatung.
Im Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 hatte die Steuerpflichtige die Position "Forderungen angefangene Arbeiten B.________" (Konto 1292) im Umfang von Fr. 300'000.- bilanziert. Im Zusammenhang mit dieser Bilanzposition nahm die Steuerpflichtige per 30. September 2020 eine Aufwandbuchung in der Höhe von Fr. 183'260.65 vor (Gegenkonto 8010 Ausserordentlicher Aufwand; Buchungstext: "Aufwand angefangene Arbeiten B.________"). Ebenfalls über das Konto 1292 erfolgte per 31. Dezember 2020 die (Soll-) Buchung "Rückbuchung angefangene Arbeiten B.________, da Kursgewinn tiefer als bei der Bewertung 30.9.2020" im Betrag von Fr. 116'575.90. Dadurch belief sich die Nettoveränderung des Kontos 1292 im Geschäftsjahr 2020 auf Fr. 66'685.-.
A.b. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein Auflageverfahren durchgeführt hatte, rechnete sie im Zusammenhang mit dem Konto 1292 einen Aufwand im Umfang von Fr. 66'685.- auf, gewährte gleichzeitig den durch die Aufrechnung anfallenden zusätzlichen Steueraufwand von Fr. 10'000.- und veranlagte die Steuerpflichtige für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 57'835.-. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern veranlagte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 57'835.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 18'573.-. Sie begründete die Aufrechnung damit, es handle sich um eine Teil-Abschreibung einer nicht-werthaltigen Position. Für den noch nicht abgeschriebenen Teil sei eine Minusreserve im Eigenkapital gebildet worden.
Die dagegen erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2023).
B.
Am 20. Februar 2023 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte u.a. die Anerkennung der Abschreibung von Fr. 66'665.- (recte: Fr. 66'685.-) als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es auf den Antrag betreffend die Abschreibung nicht eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2025 beantragt die Steuerpflichtige wiederum, die "Abschreibung der angefangenen Arbeiten" in der Höhe von Fr. 66'685.- sei als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei die Veranlagungsverjährung eingetreten und subeventualiter sei das rechtliche Gehör verletzt, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind grundsätzlich gegeben.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
1.2.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Steuerpflichtige pauschal auf ihre früheren Eingaben verweist, die einen integralen Bestandteil ihrer Erwägungen bilden sollen. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).
1.2.2. Die Vorinstanz ist auf den Antrag im Zusammenhang mit der Aufrechnung des Aufwands im Umfang von Fr. 66'685.- mit der Begründung nicht eingetreten, es handle sich um eine vor Verwaltungsgericht unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Im Rahmen der Einsprache habe die Beschwerdeführerin lediglich die Feststellung der Werthaltigkeit der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: B.________" im Umfang von Fr. 300'000.- geltend gemacht. Die Aufrechnung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands an sich sei nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gewesen.
1.2.3. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich hinsichtlich der Frage der geschäftsmässigen Begründetheit des Aufwands auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen, womit diesbezüglich keine hinreichende Begründung vorliegt. Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin, wonach Fr. 66'685.- als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen sei, ist folglich nicht einzutreten. Dies gilt auch insofern, als die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Aufrechnung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht.
2.
Somit bleibt zu prüfen, ob bezüglich der Steuerperiode 2020 die Veranlagungsverjährung eingetreten ist, wie dies die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung geltend macht.
2.1. Das Recht des zuständigen Kantons, die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 DBG; relative Verjährung), in jedem Fall aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 4 DBG; absolute Verjährung). Der Lauf der Verjährung beginnt nicht oder steht still insbesondere während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG). Dieselbe Regelung kennt der Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 4 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR 720.000]).
2.2. Streitgegenstand ist vorliegend die Steuerperiode 2020. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ist weder für die direkte Bundessteuer noch für die Kantons- und Gemeindesteuern die Veranlagungsverjährung eingetreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Schorno