Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_538/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.A.____ und B.A.____,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. September 2025 (7W 24 19 / 7W 24 20).
Sachverhalt:
A.
A.A._____ ist mit B.A._______ verheiratet und in U.________/LU wohnhaft. Er ist Gründer und Inhaber der B.________ GmbH mit Sitz in V.________/ZG und betreibt das Einzelunternehmen C.________ A.A.________, welches an derselben Adresse wie die GmbH domiziliert ist.
Die Ehegatten A.______ reichten vier Steuererklärungen für das Steuerjahr 2020 ein, zuletzt am 19. Januar 2023, wobei sie das steuerbare Einkommen mit Fr. 13'157.- (bei einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 94'226.-) und das steuerbare Vermögen mit Fr. 273'443.- bezifferten.
Mit Veranlagungsverfügung vom 24. August 2023 setzte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern das satzbestimmende und steuerbare Einkommen auf Fr. 103'500.- (Staats- und Gemeindesteuern 2020) bzw. Fr. 106'800.- (direkte Bundessteuer 2020) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 480'000.- (satzbestimmend Fr. 487'000.-) fest. Dabei nahm sie u.a. beim deklarierten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verschiedene Aufrechnungen vor (Abschreibung Betriebseinrichtungen; Abschreibungen für Fahrzeuge; doppelt geltend gemachte Abschreibungen; Aufrechnung von Lebenshaltungskosten) und berücksichtigte einen Verlust von Fr. 28'430.-.
B.
Nachdem die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 abgewiesen hatte, erhoben die Ehegatten A.______ am 4. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern.
Am 4. Juli 2025 reichte A.A.______ ein Schreiben mit dem Titel "Eingabe wegen überlanger Verfahrensdauer mit Anträgen auf Feststellung, Genugtuung und Schadenersatz" beim Kantonsgericht ein. Dieses Schreiben wurde zur Prüfung einer allfälligen Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 trat das Bundesgericht auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein. Das Kantonsgericht orientierte daraufhin die Ehegatten A._______ mit Schreiben vom 13. August 2025 über den Stand des Verfahrens.
Mit Urteil vom 1. September 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. September 2025 beantragen die Ehegatten A.A.____ und B.A.________ "die Aufhebung der Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern 2020" des Kantons Luzern. Die steuerbaren Einkünfte seien auf Fr. 4'561.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 223'443.- festzusetzen, gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Zug. Darüber hinaus beantragen sie unter Verweis auf Art. 127 Abs. 3 BV, die Hauptveranlagung für die Einzelfirma verbindlich beim Kanton Zug festzulegen. Es sei zudem eine angemessene Genugtuung wegen überlanger Verfahrensdauer zuzusprechen und Schadenersatz aufgrund von Amtsmissbrauch zu prüfen. Eventualiter werde das Bundesgericht ersucht, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Beschwerdeführer äussern sich mit Eingaben vom 29. September 2025 und 3. Oktober 2025 erneut. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, das Kantonsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführer nehmen am 14. November 2025 erneut Stellung zum Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. September 2025, das den Einspracheentscheid ersetzt (Devolutiveffekt). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Veranlagung an sich. Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Veranlagung für das Steuerjahr 2020 vom 24. August 2023 verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (Urteil 9C_687/2024 vom 25. September 2025 E. 1.2).
1.3. Zur beantragten Genugtuung bzw. zum beantragten Schadenersatz wegen überlanger Verfahrensdauer ist Folgendes zu beachten: Die gerichtliche Feststellung der Rechtsverzögerung kann, falls die Voraussetzungen für die Staatshaftung erfüllt sind, zur Verantwortlichkeitsklage gegen den Staat (im dafür vorgesehenen Verfahren) führen (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 94 BGG).
Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten, da das Schreiben der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2025 als präventiver Verfahrensschritt zu betrachten war (Kontaktaufnahme mit dem Kantonsgericht, um dieses zur baldigen Erledigung anzuhalten). Eine Rechtsverzögerung wurde somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht festgestellt. Das Kantonsgericht orientierte die Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 13. August 2025 über den Stand des Verfahrens und fällte am 1. September 2025 das Urteil. Ein "repressiver" Schritt war somit aufgrund des zeitnahen Abschlusses des Verfahrens nicht notwendig. Damit erübrigen sich schon deshalb Weiterungen zum Genugtuungs- und Schadenersatzantrag sowie zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Situation.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 138 I 274 E. 1.6). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (heute: Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 9C_686/2023 vom 28. April 2025 E. 2.3; 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
In aller Kürze ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Vorinstanz eine unzureichende Beweiswürdigung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen sei. Es liegt auf der Hand, dass das Kantonsgericht in seinem am 1. September 2025 gefällten Urteil die von den Beschwerdeführern erst am 3. September 2025 eingereichten Unterlagen nicht mehr berücksichtigen konnte. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere.
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kanton Luzern die vom Kanton Zug veranlagten Steuerfaktoren übernehmen muss, wie dies die Beschwerdeführer beantragen, und ob eine Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt.
4.1.
4.1.1. Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu (BGE 151 II 101 E. 2.2.1; 150 II 244 E. 4.3.3 a.E.).
4.1.2. Die Beschwerdeführer hatten ihren Wohnsitz am Ende der Steuerperiode 2020 in U.________/LU. Damit liegt die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer beim Kanton Luzern. Entsprechend veranlagte die Dienststelle Steuern die Beschwerdeführer mit Veranlagung vom 24. August 2023 für die direkte Bundessteuer 2020. Im Gegensatz dazu hat der Kanton Zug gar keine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2020 erlassen (die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 6. Juni 2023 betraf nur die Zuger Kantons- und Gemeindesteuern 2020).
Zu den beim deklarierten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommenen Aufrechnungen und den dazu gemachten Begründungen der Vorinstanz (vgl. E. 4 - 6 des vorinstanzlichen Urteils) äussern sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Stattdessen machen sie pauschal geltend, es liege eine unzulässige Kürzung des Geschäftsverlusts 2020 vor, was dem Begründungserfordernis nicht genügt. Somit können die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2.
4.2.1. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sind natürliche Personen, die in einem Kanton ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Kanton einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte unterhalten, gemäss Steuerharmonisierungsgesetz im erstgenannten Kanton unbeschränkt und im zweitgenannten Kanton beschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 StHG ; vgl. auch Urteile 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.3; 2C_553/2018 vom 17. Juni 2019 E. 5.1). Dabei wird in jedem der beteiligten Kantone ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und ermittelt jeder der beteiligten Kantone im Rahmen der Steuerausscheidung das nach seinem kantonalen Recht steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Während für diese Ermittlung kantonales Recht gilt, erfolgt die Verteilung hingegen nach den vom Bundesgericht in Konkretisierung von Art. 127 Abs. 3 BV geprägten Zuteilungsnormen und Ausscheidungsregeln (Daniel de Vries Reilingh, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 22 N. 1a). Gemäss diesen Zuteilungsnormen ist das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit am Wohnort zu versteuern. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, sowie das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind hingegen am Geschäftsort zu versteuern (Urteile 9C_349/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.1; 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.3; 2C_1046/2015 vom 10. August 2016 E. 2.1; Daniel de Vries Reilingh, a.a.O. § 26 N. 5 und N. 12).
Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinn von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung; BGE 140 I 114 E. 2.3.1; Urteile 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.1; 2C_1046/2015 vom 10. August 2016 E. 1.2).
4.2.2. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Dienststelle Steuern geschützt, welche in einem ersten Schritt das steuerbare Gesamteinkommen ermittelt (indem sie diverse Aufrechnungen beim Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen hat) und anschliessend den verbleibenden Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zur Verrechnung gebracht hat. Gemäss den vorangehenden Erwägungen hat der Kanton Luzern als Wohnsitzkanton bundesrechtskonform ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Damit ist der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Veranlagungszuständigkeit für die Einzelfirma verbindlich dem Kanton Zug zuzuweisen sei, abzuweisen.
Auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern haben die Beschwerdeführer die Korrekturen beim Verlust nicht substantiiert bestritten und sich diesbezüglich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, weshalb sich auch hier Weiterungen erübrigen.
4.2.3. Im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen bringen die Beschwerdeführer vor, es sei versäumt worden, das Betriebsvermögen korrekt zwischen den Kantonen aufzuteilen. Die Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen seien im Kanton Luzern vollständig zu Privatvermögen umqualifiziert worden, während sie im Kanton Zug als Geschäftsvermögen anerkannt worden seien. Dadurch entstehe eine unzulässige Doppelbesteuerung.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gewisse Fahrzeuge kein Geschäftsvermögen darstellten bzw. die dazugehörigen Abschreibungen nicht geschäftsmässig begründet seien. Der gleiche Schluss wurde für bestimmte Betriebseinrichtungen gezogen. Entsprechend erfolgte im Steuerjahr 2020 zur Ermittlung des im Kanton Luzern zu verrechnenden Verlustes eine Aufrechnung der auf diesen Positionen vorgenommenen Abschreibungen. Insbesondere kam die Vorinstanz zum Schluss, der im Steuerjahr 2020 neu erworbene BMW gehöre nicht zum Geschäftsvermögen, womit die darauf vorgenommene Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet sei. Entsprechend wurde nur eine Abschreibung auf dem Anfangsbestand des Betriebsvermögens per 1. Januar 2020 gemäss der Vorjahresveranlagung zugelassen. Wie aus dem Veranlagungsprotokoll 2020 ersichtlich ist, wurden die als privat qualifizierten Vermögensgegenstände jedoch nicht der Luzerner Vermögenssteuer unterworfen (so wurden z.B. im Zusammenhang mit den Fahrzeugen lediglich der Aston Martin und der Mazda beim Vermögen aufgeführt, nicht jedoch der vorerwähnte BMW). Die nicht als Geschäftsvermögen qualifizierten Betriebseinrichtungen wurden ebenfalls nicht der Luzerner Vermögenssteuer unterworfen. Das vom Kanton Luzern als Geschäftsvermögen anerkannte Betriebsvermögen (Fr. 17'739.-) wurde dem Kanton Zug zur Besteuerung zugeteilt. Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass der Kanton Zug lediglich ein Vermögen von Fr. 41'000.- (zum Satz von Fr. 401'000.-) besteuerte (und nicht Fr. 401'000.- gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. September 2025) und dass der Kanton Zug und der Kanton Luzern u.a. unterschiedlich hohe Sozialabzüge zulassen, weshalb schon deshalb zwischen den Kantonen unterschiedliche Ausscheidungsergebnisse resultieren. Eine Doppelbesteuerung des Betriebsvermögens ist entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno