Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_543/2022  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2022 (AB.2022.00056). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
das das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen), dies jedoch nichts daran ändert, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 und Urteil 9C_54/2022 vom 23. August 2022 E.1 mit weiteren Hinweisen). 
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, 
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung nicht auf eine ihr überwiesene Eingabe eingetreten ist, wobei es weder Gerichtskosten erhob, noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zusprach, 
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, die angefochtene Verfügung vom 30. September 2022 sei nichtig, da sie weder selber Beschwerde erhoben noch eine Drittperson bevollmächtigt habe, in ihrem Namen Beschwerde zu erheben, 
dass die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich bestätigt, vor kantonalem Gericht keinen Beschwerdewillen gehabt zu haben, womit nicht ersichtlich ist, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung bestehen sollte, 
dass damit die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Person nicht hinreichend dargetan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold