Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_570/2025, 9C_571/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
9C_570/2025
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin,
und
9C_571/2025
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Clavadetscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2018,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 (A-1426/2024).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Stiftung A.________ mit Sitz in U.________ bezweckt vorwiegend, in Entwicklungs- und Schwellenländern Unternehmensgründungen und -entwicklungen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsbekämpfung materiell und immateriell zu fördern. Bei entsprechendem Bedarfsnachweis kann diese Hilfe auch in entwickelten Ländern angeboten werden. Der Stiftungszweck wird erreicht durch: Gewährung von Darlehen und Zusammenführung von internationalen Geschäftsleuten, die in diese Projekte investieren; Ausbildung und Coaching in Business Management und ethischen Geschäftsprinzipien; Gründung von A.________ Unternehmervereinigungen in den jeweiligen Ländern. Die Stiftung kann in diesem Rahmen, ohne Gewinnabsicht, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Spendengelder, Legate und Darlehen entgegennehmen. Für den Kauf von Grundstücken dürfen Hypotheken aufgenommen werden. Zur Kostendeckung können nicht benötigte Räumlichkeiten vermietet werden. Zur Erreichung des Zweckes kann die Stiftung Zuwendungen machen, Darlehen zinslos oder zu Vorzugszinsen gewähren oder eigene Projekte finanzieren (vgl. Handelsregistereintrag).
Die Stiftung A.________ ist wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach Art. 56 lit. g DBG (SR 642.11) von der Steuerpflicht befreit.
A.b. Zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der Stiftung A.________ eine Kontrolle gemäss Art. 78 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) durch, welche sich über die Steuerperioden 2014 bis 2018 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) erstreckte. Als Ergebnis trug die ESTV die Stiftung A.________ rückwirkend per 1. Januar 2014 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein und forderte von ihr mit Einschätzungsmitteilung Nr. xxx vom 3. März 2020 für die kontrollierten Steuerperioden Mehrwertsteuern von Fr. 473'457.- zuzüglich Verzugszins seit 30. April 2017 nach. Nachdem die Stiftung A.________ - mit Ausnahme von Ziff. 1.6 (Kostenweiterverrechnungen an Dritte und Mitarbeiter) - die Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung bestritten hatte, bestätigte die ESTV diese mit Verfügung vom 24. Februar 2022 vollumfänglich.
A.c. Eine Einsprache der Stiftung A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige) gegen diese Verfügung hiess die ESTV am 30. Januar 2024 teilweise gut und setzte die Steuerforderung auf Fr. 456'037.- (zuzüglich Verzugszins zu 4 % seit 30. April 2017 und zu 4.75 % seit 1. Januar 2024; kein Verzugszins geschuldet ist für die Zeit vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020). Eine bereits am 24. April 2020 unter Vorbehalt geleistete Zahlung der Steuerpflichtigen von Fr. 200'000.- rechnete die ESTV an die Steuer- und Verzugszinsforderung an.
B.
Am 2. September 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Es auferlegte der Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.- im Umfang von Fr. 3'400.- und verpflichtete die ESTV zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'650.- (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs).
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2025 beantragt die ESTV dem Bundesgericht, Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 betreffend die Erwägung 4 (Zahlungen der Mitglieder des B.________), Erwägung 5 (Zahlungen von "Einzelspendern"), Erwägung 6 (Zahlungen von "Partner-Organisationen"), Erwägung 7 (Stiftung C.________), Erwägung 12.1 (subjektive Steuerpflicht der Jahre 2015 und 2016) sowie Erwägung 12.2 (Bezugssteuerpflicht hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016) aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 diesbezüglich zu bestätigen (Verfahren 9C_570/2025).
C.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ebenfalls vom 9. Oktober 2025, beantragt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht, Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 (betreffend Kosten und Entschädigungen) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 9C_571/2025).
C.c. Die Vorinstanz schliesst in beiden Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerpflichtige schliesst auf Abweisung der von der ESTV angehobenen Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die ESTV beantragt ihrerseits, die Beschwerde der Steuerpflichtigen abzuweisen. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 21. November 2025 (in beiden Verfahren) verzichtet die Steuerpflichtige ausdrücklich auf weitere Bemerkungen und reicht eine Kostennote ein.
Erwägungen:
I. Verfahren 9C_570/2025 und 9C_571/2025
1.
1.1. Beide Beschwerden richten sich gegen das selbe Urteil. Während die Beschwerde der ESTV sich in der Sache gegen das vorinstanzliche Urteil richtet, beanstandet die Steuerpflichtige in ihrer Beschwerde allein die im vorinstanzlichen Urteil getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 und Urteil 9C_616/2024, 9C_620/2024 vom 20. August 2025 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Mehrwertsteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Steuerperioden 2017 und 2018 das Verfahren - wenngleich ohne explizite Nennung im Dispositiv - an die ESTV zurückgewiesen, damit diese die Mehrwertsteuer neu berechne (vgl. angefochtenes Urteil E. 12.1 f. und E. 13). Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Vor- oder Zwischenentscheid handelt (vgl. BGE 149 II 66 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 2; 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.4). Ein solcher Endentscheid liegt hier vor, weil die ESTV auf der Grundlage des angefochtenen Urteils n ur noch den Steuerbetrag berechnen kann, ohne über einen Ermessensspielraum zu verfügen.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 141 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201], Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).
2.1.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).
II. Verfahren 9C_570/2025
3.
3.1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids der ESTV vom 30. Januar 2024 bildet die Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018. In Bezug auf das Steuerjahr 2014 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerde der Steuerpflichtigen sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung gutzuheissen, was letztinstanzlich unbestritten geblieben ist.
3.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bilden somit einzig noch die Steuerjahre 2015 bis 2018. Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist dabei insbesondere die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Punkte "Personalverleih", "Personaleinsätze Herr D.________", "Bildverkäufe" sowie die subjektive Steuerpflicht aufgrund des Erreichens des Mindestumsatzes in den Jahren 2017 und 2018. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, als es eine Steuernachforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Punkte "Zahlungen der B.________-Mitglieder", "Zahlungen von Einzelspendern", "Zahlungen von Partner-Organisationen" und "Zahlungen der Stiftung C.________" in den Jahren 2015 bis 2018 verneinte. Abhängig von der mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation dieser Zahlungen ist gegebenenfalls im Weiteren zu prüfen, ob die Steuerpflichtige entgegen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch in den Jahren 2015 und 2016 den Mindestumsatz für eine subjektive Steuerpflicht erreichte.
4.
4.1. Der Streit dreht sich zunächst darum, ob die Zahlungen, welche die Steuerpflichtige von den Mitgliedern des sog. B.________ (nachfolgend B.________-Mitglieder) erhalten hat, in mehrwertsteuerpflichtiger Hinsicht als Entgelt für von ihr erbrachte Leistungen oder als Spenden zu qualifizieren sind.
4.2. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Steuerpflichtige mit einem exklusiven Kreis von Personen sog. "B.________-Vereinbarungen" abschliesst bzw. in den infrage stehenden Steuerperioden abgeschlossen hat. Darin verpflichten sich die B.________-Mitglieder dazu, der Steuerpflichtigen während mindestens vier Jahren jährlich mindestens Fr. 10'000.- ("Member"), Fr. 25'000.- ("Associates") oder Fr. 50'000.- ("Partner") zu überweisen. Die Vereinbarung wird zumeist stillschweigend bis auf Widerruf um jeweils ein Jahr verlängert. Das Engagement ist nach Ablauf von vier (oder fünf) Jahren jederzeit (mit einer Kündigungsfrist von einem [teilweise drei] Monat[en]) auflösbar. Als Verwendungszweck der Beiträge wird angegeben, dass diese prioritär für den Aufbau von "A.________-Ländern" verwendet werden sollen, wobei ein Teil auch für eine Patenschaft in "A.________-Ländern" eingesetzt werde. Die B.________-Mitglieder werden jährlich zum sog. B.________ Abend mit dem Gründerehepaar eingeladen (teilweise als "A.________-B.________ Bankett" bezeichnet) und erhalten zusätzlich eine Einladung zum jährlichen "B.________ Neujahrs-Apéro"; ausserdem werden sie jährlich zu einem sog. VIP-Weekend im Fünfsternhotel E.________ eingeladen. Zu diesen Einladungen kommen hinzu: Update und Erläuterung strategischer Fragen im geeigneten Rahmen, Information über ausserordentliche Situationen, Frühbuchungsmöglichkeit bei A.________-Reisen (teilweise als Investorenreisen benannt), Newsletter und Jahresbericht, Einladung an regionale A.________-Veranstaltungen sowie Rückfragemöglichkeit an den Stiftungsrat und die Geschäftsleitung. Associates und Partner sind darüber hinaus Mitglied im Stiftungsbeirat der Steuerpflichtigen, der sich einmal jährlich mit deren Stiftungsrat trifft.
Die B.________-Mitglieder können durch das Setzen eines Kreuzes in der vorgedruckten Vereinbarung zwischen Member, Associate und Partner wählen bzw. eine Absichtserklärung abgeben. In einzelnen Vereinbarungen wurde auch bei der Absichtserklärung die vorgedruckte Dauer von vier Jahren gestrichen und beispielsweise auf ein Jahr begrenzt. Unter "Bemerkungen/Spezielle Vereinbarungen" konnte das neue B.________-Mitglied von Hand die konkrete Abwicklung des Engagements gemäss Absprache mit der Steuerpflichtigen vermerken. Oft wurden darunter auch konkrete Spendenprojekte aufgezählt und es wurde festgehalten, welche Beträge dafür verwendet werden sollten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.1.1).
In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass die B.________-Mitglieder an die erwähnten Anlässe eingeladen wurden und fast ausnahmslos daran teilnahmen, teilweise in Begleitung eines Partners bzw. einer Partnerin. Aus den Akten ergebe sich, dass aber auch Nicht-Mitglieder an die Anlässe gekommen seien, die nach einer Teilnahme Zahlungen an die Steuerpflichtige geleistet hätten, ohne jedoch Mitglied zu werden. Vereinzelt hätten Personen die Wochenenden besucht und seien erst danach Mitglied geworden. Schliesslich hätten auch Personen teilgenommen, welche nicht B.________-Mitglieder gewesen oder geworden seien und keine Zahlungen geleistet hätten. Von den jeweils über 100 Teilnehmenden seien in den massgeblichen Jahren nur zwischen 19 bis 29 B.________-Mitglieder gewesen.
Mit Blick auf die Kosten des VIP-Wochenendes hat die Vorinstanz ausgeführt, diese beliefen sich auf einige hundert Franken pro teilnehmende Person. Während die Steuerpflichtige dabei auf ihre verbuchten Kosten von durchschnittlich rund Fr. 383.- pro teilnehmende Person bzw. Fr. 106.- für das Bankett abstelle, gehe die ESTV von einem höheren Wert bzw. dem marktüblichen Preis für ein Doppelzimmer im Juni aus und beziffere diesen auf Fr. 400.- bis 500.- (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2.2).
4.3.
4.3.1. Die ESTV macht zunächst geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Beiträgen der B.________-Mitglieder keine Verträge mit schuldrechtlichem Inhalt eingegangen sei, sei aktenwidrig. Zudem habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Wertes der Leistungen der Steuerpflichtigen an die B.________-Mitglieder nur die Übernachtungen im Hotel E.________ berücksichtigt und es damit unterlassen, sämtliche aktenkundigen geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen an die B.________-Mitglieder zu berücksichtigen. So erhöhe sich unter Berücksichtigung der Begleitpersonen am E.________-Wochenende, des jährlichen B.________ Abends sowie des jährlichen "B.________ Neujahrs-Apéro" der Wert der Leistungen auf total Fr. 800.- bzw. (unter Berücksichtigung einer Begleitperson) auf Fr. 1'100.-. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass Associates und Partner sowohl Anspruch auf Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat als auch darauf hätten, auf der Webseite als Associates bzw. Partner genannt zu werden; darin lägen zusätzliche verbrauchsfähige wirtschaftliche Werte.
4.3.2. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf den Bindungswillen der B.________-Mitglieder bei Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen mit der Steuerpflichtigen, durch welche sie erst in den B.________ aufgenommen wurden, sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich entgegen der ESTV nicht, dass diese davon ausgegangen ist, die B.________-Mitglieder hätten sich bei Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen nicht zur Bezahlung entsprechender (hoher) Beträge an die Steuerpflichtige verpflichten wollen. Die Vorinstanz hat vielmehr angenommen, dass selbst dann, wenn seitens der (künftigen) B.________-Mitglieder ein Bindungswille hinsichtlich zukünftiger Zuwendungen an die Steuerpflichtige bestanden haben sollte, dies für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Zuwendungen als Spenden im Sinn von Art. 3 lit. i MWSTG keine Rolle spiele.
Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann im Übrigen auch nicht mit Bezug auf den Wert der Vorteile gesprochen werden, welche die Steuerpflichtige den B.________-Mitgliedern gewährt hat. Zum einen hat die Vorinstanz, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, auf Angaben bzw. Annahmen der ESTV selbst betreffend den Marktwert von Übernachtungen im Hotel E.________ im Juni abgestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2.2). Zum andern ist nicht erstellt, dass die B.________-Mitglieder an den infrage stehenden Anlässen regelmässig von ihren Partnerinnen bzw. Partnern begleitet wurden, so dass der von der ESTV behauptete Mehrwert der von der Steuerpflichtigen den B.________-Mitgliedern gewährten Vorteile auch deshalb nicht als erstellt gelten kann. Schliesslich liegt auch nicht auf der Hand, dass weiteren (bestimmten) B.________-Mitgliedern gewährten Vorteilen (Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat, Nennung auf der Webseite der Steuerpflichtigen) überhaupt ein marktfähiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung liegt auch insoweit nicht vor. Selbst dann, wenn davon ausgegangen werden wollte, der Marktwert der von der Steuerpflichtigen an die B.________-Mitglieder ausgerichteten Leistungen bewege sich etwa in dem von der ESTV angenommenen Bereich (ca. Fr. 800.- bis Fr. 1'100.-; vgl. Beschwerdeschrift S. 13), hätte dies im Übrigen, wie im Folgenden zu zeigen ist, keinen Einfluss auf die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Steuerpflichtigen und den B.________-Mitgliedern.
5.
5.1. Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Austauschverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e MWSTG ) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex, eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht. Eine solche wird dann angenommen, d.h. von einer (Haupt-) Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und einer Gegenleistung (Entgelt) ist dann zu sprechen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Person hierfür eine Gegenleistung (Entgelt) erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen (Aspekt der Kausalität); die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Dabei sind Haupt- und Gegenleistung vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig, wobei keine Wertäquivalenz vorausgesetzt wird (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.2.1, 140 I 153 E. 2.5.1; Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., 2025, N 23 zu Art. 18). Beim Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um den Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person - oder an ihrer Stelle eine weitere Drittperson - für den Erhalt der (Haupt-) Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.1 m.H.).
5.2. Kommt es zu einem Mittelzufluss, dem keine tatbeständliche (Haupt-) Leistung gegenübersteht, so liegt aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht ein Nichtentgelt vor. Nicht als Entgelt für eine Leistung gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG insbesondere Spenden.
5.2.1. Die Spende erscheint als eine freiwillige Zuwendung, wobei es sich dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Von der Freiwilligkeit der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-) rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 lit. i MWSTG einerseits eine Begünstigungsabsicht voraus, die sich im Willen äussert, die empfangende Person zu bereichern; der tatsächlichen Entreicherung auf Ebene der spendenden Person steht die beabsichtigte Bereicherung auf Ebene der empfangenden Person gegenüber. Anderseits ergeht die Spende frei von der Erwartung einer rechtserheblichen Gegenleistung. Die Spende erfolgt mithin nicht, um auf diese Weise eine von der begünstigten Person erbrachte individuell-konkrete (Haupt-) Leistung abzugelten (BGE 149 II 255 E. 2.4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.2. Wie sich aus dem Gesetzestext (Art. 3 lit. i MWSTG: "freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern
ohne Erwartung einer Gegenleistung ") ergibt, ist hier die Perspektive der B.________-Mitglieder entscheidend. Wendet er bzw. sie einen Vermögenswert nicht dafür auf, weil er selbst eine Leistung erhalten hat oder um eine solche zu erhalten, sondern wie dargelegt, um die Steuerpflichtige durch die Zuwendung von Mitteln in Stand zu setzen, in Erfüllung ihres Stiftungszwecks in Entwicklungs- und Schwellenländern Unternehmensgründungen und -entwicklungen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsbekämpfung zu verwirklichen, so liegen Spenden vor (vgl. auch NIKLAUS HONAUER/SIMEON L. PROBST/TOBIAS F. ROHNER/PHILIP FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 Rz 723; ebenso PIERRE MARIE GLAUSER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson, a.a.O. N 208 und 209 - 211 zu Art. 3).
5.3.
5.3.1. Entgegen der ESTV ist zunächst nicht erheblich, dass die B.________-Mitglieder im Hinblick auf die von ihnen an die Steuerpflichtige ausgerichteten erheblichen Beträge Vereinbarungen mit der Steuerpflichtigen unterzeichnet haben. Für die Qualifikation dieser Leistungen als Spenden gemäss Art. 3 lit. i MWSTG kommt es nämlich, wie dargelegt, nicht darauf an, ob diese vorgängig versprochen oder spontan geleistet wurden. Vor allem vor dem Hintergrund der obligationenrechtlichen Bestimmungen über Schenkungen ist es sogar im Hinblick auf die Gültigkeit der zivilrechtlich als Schenkungen zu qualifizierenden Zuwendungen der B.________-Mitglieder an die Steuerpflichtige zur Verwendung im Rahmen ihres Stiftungszwecks sinnvoll, dass diese sich die entsprechenden Zahlungen schriftlich versprechen liess. Nur auf diese Weise wurden die entsprechenden Versprechen nämlich rechtsverbindlich (Art. 243 Abs. 1 OR). An der Freiwilligkeit der Zuwendungen der B.________-Mitglieder an die Steuerpflichtige ändert sich dadurch nichts.
5.3.2. Eine andere Frage ist, wie es sich damit verhält, dass die Steuerpflichtige sich in den mit den B.________-Mitgliedern getroffenen Vereinbarungen dazu verpflichtet hat, für diese bestimmte Anlässe zu organisieren, an denen diese kostenlos teilnehmen können sowie ihnen weitere Leistungen zukommen zu lassen (Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat für Associates und Partner, Nennung auf der Webseite als Associates bzw. Partner; Möglichkeit zur Teilnahme auf eigene Kosten an Reisen in "A.________-Länder" als Begleitung der Projektleitung etc.). Zu beurteilen ist, ob die Zuwendungen, welche die Steuerpflichtige von den B.________-Mitgliedern erhalten hat, in mehrwertsteuerrechtlicher Sicht als Spenden zu betrachten sind oder ob mit der ESTV davon auszugehen ist, dass die Zuwendungen eben doch in Erwartung von (diesen) Gegenleistungen erfolgten und deshalb bei der Steuerpflichtigen nicht als Spenden, sondern als der Mehrwertsteuer unterliegende Gegenleistungen (Entgelt) für die von ihr ausgerichteten Vorteile zu betrachten sind (vgl. dazu auch Urteil 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 5).
5.3.2.1. Die ESTV verweist diesbezüglich auf ihre Praxis, wonach nur in einigen wenigen Fällen trotz "Gegenleistung" von einer Spende ausgegangen werde. Dabei handle es sich um die neutrale Nennung in einer Publikation (Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG) und die freiwilligen Vorteile, welche gegenüber Gönnerinnen und Gönnern ohne Anspruch gewährt würden. Nach ihrer Praxis zählten dazu auch Vergünstigungen, welche üblicherweise Gönnerinnen und Gönnern gewährt würden (z.B. Rabatte auf Leistungen der unterstützten gemeinnützigen Einrichtung). Die Verdankung des Mitglieder- oder Gönnerbeitrags im Rahmen des sozial Üblichen sei nicht schädlich für die Qualifizierung finanzieller Beiträge als Spenden. Das Verdanken einer Spende sei ein Akt des Anstands und nicht ein wirtschaftlicher Vorgang. Die Übernachtung in einem Fünfsternhotel und die übrigen Leistungen, welche die B.________-Mitglieder in Anspruch nehmen könnten, gingen indessen entgegen der Vorinstanz weit über die genannten, von der Praxis akzeptierten Vergünstigungen hinaus. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei den Geldgebern um (sehr) wohlhabende Personen handle. Deshalb ändere auch das von der Vorinstanz verwendete Kriterium des angeblichen Missverhältnisses zwischen den Zahlungen der B.________-Mitglieder und der Teilnahme an den Anlässen nichts am wirtschaftlichen Konnex zwischen den Zahlungen und den besagten Leistungen.
5.3.2.2. Ob eine Zuwendung ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne (Art. 3 lit. i MWSTG) getätigt wird, ist keine reine Rechtsfrage, sondern hängt, da die Frage die Bewertung der Gegenleistung sowie der inneren Motivation des Zuwendenden betrifft, in erheblichem Mass von der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse ab.
Dabei kann mit der ESTV in der Regel davon ausgegangen werden, dass, sofern die von den Spendenden erhaltene "Gegenleistung" ein gewisses Mass übersteigt, so dass sie nicht mehr als sozial üblich erscheint, auch dann, wenn objektiv gesehen ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen "Zuwendung" und "Gegenleistung" besteht, aus Sicht der Mehrwertsteuer auf ein Leistungsverhältnis, dementsprechend auf ein Entgelt, und nicht etwa auf eine Spende zu schliessen ist: Beim Spendenden, der auf seine "Spende" hin über das sozial Übliche hinaus vom Begünstigten Leistungen erhält bzw. sich versprechen lässt, kann im Regelfall vermutet werden, dass er die Spende vor allem in Erwartung dieser Gegenleistung vornimmt.
Entgegen der ESTV und mit der Vorinstanz kann indessen im vorliegenden Fall nicht schon daraus, dass die B.________-Mitglieder sich in den von ihnen eingegangenen Vereinbarungen Vorteile haben versprechen lassen, sowie der tatsächlichen Werthaltigkeit dieser Vorteile auf deren soziale Unüblichkeit geschlossen werden. Wie die ESTV selbst konzediert, waren bzw. sind viele der B.________-Mitglieder sehr wohlhabend. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Steuerpflichtige nicht etwa eine Menge Kleinspenden generieren wollte. Entsprechend ihrer Ausrichtung auf die Förderung von Unternehmensprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern und die dafür erforderlichen Mittel wandte sie sich daher vielmehr als potentiellen Spenderkreis in erster Linie an eine wirtschaftsnahe "exklusive" Klientel und versuchte, von dieser nachhaltig hohe Einzelspenden zu erhalten. Es war daher naheliegend, dass sie diese Klientel über die Aufnahme in einen "exklusiven" Kreis und damit verbunden auch mit bestimmten Vorteilen zur Spendentätigkeit anzuhalten versuchte bzw. mittels der für eine bestimmte Dauer eingegangenen Spendenvereinbarungen, wie die Vorinstanz dies ausdrückt, "bei der Stange halten" wollte. Damit überschritten die von der Steuerpflichtigen ihren Spendern bzw. Spenderinnen (und im Übrigen auch schon potentiell Spendenwilligen) gewährten Vorteile hier jedenfalls noch nicht den Rahmen des in diesem Kontext noch als sozial üblich Geltenden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass für einzelne Zuwendende die Aussicht auf ein Wochenende in einem Fünfsternhotel sowie die weiteren von der Steuerpflichtigen gewährten Vorteile beim Entschluss zur Ausrichtung von Spenden eine Rolle gespielt haben. Abgesehen davon, dass dabei auch andere, nicht direkt geldwerte Erwartungen - so insbesondere die Aussicht, einem exklusiven Kreis anzugehören und im Rahmen von Anlässen in einem Fünfsternhotel entsprechende Kontakte knüpfen bzw. pflegen zu können - eine Rolle spielen dürften, lässt sich daraus indessen nicht ableiten, dass die zum Teil sehr hohen Spendenbeträge in Erwartung der von der Steuerpflichtigen gewährten "Gegenleistungen" ausgerichtet wurden. Im Ergebnis erweist sich daher das angefochtene Urteil mit Bezug auf die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Zuwendungen der B.________-Mitglieder nicht als bundesrechtswidrig.
6.
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die sog. Einzelspender bzw. Einzelspenderinnen, welche keine Verpflichtung betreffend Mitglied-schaft als B.________-Mitglied eingingen, gemäss Feststellung der Vorinstanz aber im Durchschnitt doch je Fr. 4'100.- spendeten. Auch diesbezüglich leuchtet ein, dass die Steuerpflichtige für ihr Fundraising ausgesuchte Personen zu Anlässen in ein Fünfsternhotel einlud und auf diese Weise versuchte, Spenden gemäss Art. 3 lit. i MWSTG zu generieren. Dass dabei geringere Spendeneinnahmen als bei den B.________-Mitgliedern oder gar in einzelnen Fällen Spendeneinnahmen resultierten, die in keinem Verhältnis zu den für die "Spendenanlässe" verursachten Kosten standen, ändert entgegen der ESTV nichts. Höchstens dann, wenn sich ein erheblicher Anteil an "Trittbrettfahrern" feststellen liesse, welche im Verhältnis zu den Kosten für die von der Steuerpflichtigen durchgeführten Anlässe relativ geringe Spenden entrichteten, könnte sich allenfalls hinsichtlich dieser Spenden die Frage stellen, ob sie in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht noch als solche qualifiziert werden könnten oder - angesichts dessen, dass "Spender" sich damit im Wesentlichen die Teilnahme an einem Fundraising-Anlass "erkauften" - nicht doch als Entgelt zu qualifizieren wären. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass der durchschnittliche Einzelspendenertrag der Steuerpflichtigen sich sehr unregelmässig verteilt hätte (auf eine kleine Zahl wirklicher Spender, hingegen auf eine Vielzahl von Trittbrettfahrern, welche sich mittels "Spende" Zugang zu exklusiven Anlässen verschafften), muss es daher auch insoweit bei der Qualifikation dieser Einnahmen der Steuerpflichtigen durch die Vorinstanz als Nichtentgelt bleiben.
7.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Umstand, dass die Steuerpflichtige im relevanten Zeitraum fünf juristische Personen, welche ihr namhafte Beträge zugewendet haben, - verlinkt und mit ihrem Logo - als "Partner-Organisationen" benannte. Es handelt sich um die F.________ Foundation, die G.________ Foundation, die Stiftung H.________, die I.________ Stiftung sowie den J.________.
Während die Vorinstanz die Verlinkung und Nennung der "Partner-Organisationen" als gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung einstufte, ist die ESTV der Auffassung, bei diesen Nennungen handle es sich mangels Hinweises darauf, dass die genannten juristischen Personen die Steuerpflichtige unterstützten, im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn um eine steuerbare (Werbe-) Leistung.
7.1. Unstrittig ist zunächst, dass die Nennung der "Partner-Organisationen" auf der Webseite der Steuerpflichtigen den Rahmen von Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG übersteigt, wonach eine Zuwendung auch dann als Spende gilt, wenn sie in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird. Der Streit dreht sich nur noch darum, ob die Steuerpflichtige mit der Nennung der "Partner-Organisationen" - wie die Vorinstanz entschieden hat - eine blosse, von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG oder - wie die ESTV vertritt - darüber hinausgehend eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung erbracht hat.
Die ESTV führt in diesem Zusammenhang aus, nach ihrer Praxis zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG gehe es bei dieser Form von Leistungen im Grundsatz um Leistungen, mit welchen eine Zuwendung (Unterstützung oder Förderung) in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gegeben werde, welche über die neutrale Nennung in einer Publikation (Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG) hinausgehe. Ziel und Zweck der Bekanntmachungsleistungen sei, den Namen eines Zuwendenden mit einer Organisation oder einer Veranstaltung zu verbinden und auf diese Weise den Bekanntheitsgrad oder auch nur das Image des Zuwendenden zu verbessern. Sein soziales Engagement solle ersichtlich sein und damit ein Imagegewinn erzielt werden. Eine Bekanntmachungsleistung liege vor, wenn für das Publikum erkennbar sei, dass nicht Werbung für das Unternehmen und dessen Produkte betrieben werde, sondern auf dessen Engagement hingewiesen werden solle. Dabei müsse jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich auf die Unterstützung hingewiesen werden, sofern sich diese aus den Umständen ergebe.
Die angeblichen Bekanntmachungsleistungen der Steuerpflichtigen hätten sich gemäss ESTV darauf beschränkt, die "Partner-Organisationen" auf ihrer Webseite zu nennen sowie allgemein als "namhafte Organisationen und Stiftungen, kleinere oder mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen" zu bezeichnen. Die Bekanntmachung umfasse sodann die Verlinkung der Logos, was die Vorinstanz zu Recht nicht mehr als eine neutrale Nennung qualifiziert habe. Sonstige Hinweise oder der Grund, wieso die "Partner-Organisationen" auf der Webseite bekannt gemacht würden, könnten bzw. könne der Webseite der Steuerpflichtigen hingegen nicht entnommen werden. Nach der Praxis der ESTV liege aber dann, wenn ohne Bezug auf eine Zuwendung ein Unternehmen oder auch dessen Produkte bekannt gemacht würden, keine (von der Steuer ausgenommene) Bekanntmachungsleistung mehr vor. Für die Abgrenzung von Bekanntmachungsleistung und steuerbarer "Werbeleistung" sei somit entscheidend, dass mit der Veröffentlichung des Logos des Unternehmens nicht einfach Werbung für dieses gemacht werden solle, sondern auf die Unterstützung durch das infrage stehende Unternehmen hingewiesen werde. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall, wenn es an der Bekanntgabe der Unterstützung und demnach auch an dem für das Sponsoring wesentlichen Element des "Image-Transfers" fehle. Die simple Veröffentlichung des Logos von Unternehmen mit Verlinkung erweise sich deshalb als steuerbare Werbeleistung. Die Vorinstanz sehe dagegen die besagte Nennung der "Partner-Organisation" als eine für das Publikum erkennbare Bekanntgabe der Zuwendung. Das sei nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung als "Partner-Organisation" genüge nicht, damit ein durchschnittlicher Besucher der Webseite der Steuerpflichtigen davon ausgehen werde, dass die Unterstützung durch die "Partner-Organisation" bekannt gemacht werden solle bzw. überhaupt eine Unterstützung erfolge. Die Qualifizierung der Nennung der "Partner-Organisationen" durch die Vorinstanz als Bekanntmachungsleistung verletze damit Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG.
7.2.
7.2.1. Bekanntmachungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Leistungen, mit welchen eine Zuwendung - d.h. die Unterstützung oder Förderung - in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, die über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht. Ziel und Zweck einer Bekanntmachungsleistung ist es, den Namen der zuwendenden Person mit einer Organisation oder einer Veranstaltung zu verbinden. Mittels Bekanntmachung der Zuwendung oder der zuwendenden Person durch die empfangende Person wird der Bekanntheitsgrad Ersterer oder auch nur deren Image gefördert (vgl. Urteile 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 4.4 und 5.3; 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.2).
7.2.2. Entgegen der ESTV ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der dargelegten Rechtsprechung, dass die Bekanntmachungsleistung in jedem Fall darin bestehen muss, dass ausdrücklich die Zuwendung selbst bekannt gemacht wird. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem gesamten Zusammenhang der Bekanntmachung ergibt, dass es sich beim genannten Unternehmen bzw. hier den "Partner-Organisationen" um Unterstützer der infrage stehenden gemeinnützigen Organisation handelt. Im Regelfall wird der Unterstützer bzw. die Unterstützerin daran interessiert sein, dass ausdrücklich auf seine finanzielle Zuwendung hingewiesen wird. Zumal die Unterstützungsleistung auch in anderen als finanziellen Leistungen bestehen kann, ist indessen auch vorstellbar, dass auf diese Leistungen oder - sofern diese besonders vielfältig sind - nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass eine (unentgeltliche) Zusammenarbeit stattfindet. Auch auf diese Weise wird nämlich einerseits ermöglicht, dass aus der Bekanntmachungsleistung der damit intendierte Imagetransfer für das zuwendende Unternehmen resultiert und andererseits noch keine eigentliche Werbung für von ihm erbrachte Leistungen oder vertriebene Produkte gemacht wird (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, S. 160, a.M. PIERRE-MARIE GLAUSER, a.a.O., Rz 238, der wegen der Schwierigkeit zwischen Bekanntmachungs- und eigentlichen [steuerbaren] Werbeleistungen zu unterscheiden, wenn nicht eine blosse neutrale Publikation gemäss Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG stattfinde, stets [bloss] auf eine Bekanntmachungsleistung schliessen will). Fraglich ist, ob die Vorinstanz aus der Nennung der "Partner-Organisationen" und der Verlinkung von deren Logo schliessen durfte, für das Publikum sei damit erkennbar eine Zuwendung bekannt gegeben worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.2 am Ende). Indes schadet dies im Hinblick auf die Qualifizierung der Nennung der "Partner-Organisationen" und deren Verlinkung als Bekanntmachungsleistungen nicht: Auch wenn die von der Steuerpflichtigen erbrachte Bekanntmachungsleistung nicht ohne Weiteres auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen der "Partner-Organisationen" schliessen lässt, so ist aufgrund der Aufführung der "Partner-Organisationen" auf der Webseite und die Verlinkung doch ohne Weiteres erkennbar, dass die Steuerpflichtige im Hinblick auf die Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes mit diesen Organisationen zusammenarbeitet; eine eigentliche Werbeleistung - indem die Steuerpflichtige Leistungen oder Produkte der "Partner-Organisationen" bewirbt oder dies bewusst ermöglicht - liegt darin nicht. Es ist daher im Ergebnis entgegen der ESTV nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insoweit auf das Vorliegen von - von der Steuer ausgenommenen - Bekanntmachungsleistungen geschlossen hat.
8.
Umstritten ist schliesslich die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen von insgesamt Fr. 2,9 Mio., welche von der Stiftung C.________ - einer ebenfalls gemeinnützigen Stiftung, welche von derselben Person wie die Steuerpflichtige gegründet wurde, und deren Büroräumlichkeiten in U.________ mit ihr teilt - an die Steuerpflichtige flossen. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der ESTV sei der Nachweis nicht gelungen, dass diesen Zahlungen Leistungen der Steuerpflichtigen gegenübergestanden hätten; es sei daher insoweit von einem Nichtentgelt auszugehen. Dagegen macht die ESTV wie schon vor Vorinstanz geltend, diesen Zahlungen hätten von der Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen zugrunde gelegen. In diesem Zusammenhang wirft die ESTV der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt.
8.1. So habe das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Prüfung die Darstellung der Steuerpflichtigen übernommen, wonach es sich bei der Stiftung C.________ um eine sog. Förderstiftung handle, bei welcher die konkrete Projektarbeit nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei den durch sie finanziell unterstützten Institutionen anfällt. Nur unter dieser tatsächlichen Voraussetzung wäre die Annahme der Vorinstanz, die Verwaltungsleistungen der Stiftung würden durch den Verwaltungsrat erbracht, richtig.
Aus den Akten ergebe sich, dass die Stiftung nicht nur Projekte von anderen gemeinnützigen Organisationen unterstütze, sondern direkt finanzielle Beiträge an Einzelpersonen ausrichte. Gegen das Vorliegen einer Förderstiftung spreche ferner, dass bei der Stiftung C.________ im Jahr 2014 Aufwand für Auslandsreisen von insgesamt Fr. 40'100.- angefallen sei, wobei es sich um Aufwendungen für Auslandsflüge und Visa handle. Dabei könne es sich nur um Kosten handeln, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung eigener Projekte angefallen seien.
Die Beurteilung unterstützungswürdiger Projekte werde bei Förderstiftungen naturgemäss "am Schreibtisch" im Inland gefällt. Eine Begutachtung der Projekte im Ausland sei nur bei operativ tätigen Stiftungen notwendig. Die Annahme der Vorinstanz, dass die operativen Geschäfte einer Gesellschaft nur durch den Verwaltungsrat geführt werden könnten, sei ferner nach der Rechtsprechung nur bei kleineren oder Einpersonengesellschaften gerechtfertigt, wo eine Minimalstruktur für die Geschäftsführung genüge. Eine Zuordnung der (wenigen) Aufzeichnungen betreffend Spesen zur Tätigkeit des Verwaltungsrats sei jedoch bei der Stiftung C.________ nicht möglich. Ein Nachweis, dass die Geschäfte der Stiftung C.________ durch den Verwaltungsrat wahrgenommen würden, sei somit nicht erbracht worden. Es sei daher entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige der Stiftung C.________ im Zusammenhang mit deren insgesamt 24 Projekten im In- und Ausland (operative) Leistungen erbracht habe. Da keine Aufzeichnungen oder Unterlagen zu den erbrachten Leistungen vorlägen, habe sie, die ESTV, den Umsatz nach pflichtgemässem Ermessen schätzen müssen. Sie habe sich dabei auf die einzigen verfügbaren und verbuchten Zahlen abgestützt, welche denn auch den tatsächlich geflossenen Zahlungen entsprächen.
8.2.
8.2.1. Entgegen der ESTV hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass es sich bei der Stiftung C.________ um eine reine Förderstiftung ohne eigene Projekte handle. Im angefochtenen Urteil wird lediglich erwähnt, dass die Stiftung C.________ während der im vorinstanzlichen Verfahren massgeblichen Jahre 2014 bis 2018 rund 24 Projekte im In- und Ausland unterstützte, über kein eigenes Personal verfügte (bzw. als Personalaufwand nur Arbeitseinsätze von Herrn D.________, einem Mitarbeiter der Steuerpflichtigen verbuchte) und im Zusammenhang mit den von ihr unterstützten Projekten keinen Verwaltungsaufwand und keine Betriebskosten verbuchte (angefochtenes Urteil E. 7.4.1). Hingegen hat die Vorinstanz aufgrund der ihr bekannten Umstände angenommen, es sei vorliegend nicht völlig abwegig anzunehmen, dass der aus mehreren Personen bestehende Stiftungsrat der Stiftung C.________ (zumindest einen Grossteil) der genannten Arbeiten (insbesondere Auswahl der zu unterstützenden Projekte) selbst bewältigt habe (angefochtenes Urteil E. 7.4.2.2).
8.2.2. Mit Blick auf die ihr bei Urteilsfällung bekannten Umstände weist die Vorinstanz im Übrigen in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2025 zutreffend darauf hin, dass das Vorbringen der ESTV betreffend den erheblichen Aufwand für Auslandsreisen neu ist, indem die entsprechenden Kontoauszüge, aus denen sich diese (und weitere) Aufwendungen ergeben, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt worden seien. Die von der ESTV erwähnten Konten - insbesondere das Konto 3040 Aufwendungen für Auslandsreisen - erschienen zwar in einer Tabelle der ESTV, welche die Projekte der Stiftung C.________ im In- und Ausland aufzeige; diesbezügliche Ausführungen der ESTV fehlten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren. Auch wenn im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, so gelte doch der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht sei insbesondere nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und nehme zusätzliche Abklärungen nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass dazu bestehe. Dies gelte erst recht in Verfahren, die wie das vorliegende sehr umfangreich (ca. 3'300 Seiten Akten) seien.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Vorbringen betreffend erhebliche bei der Stiftung C.________ angefallene Kosten für Auslandsreisen, welche den Schluss darauf, dass diese nicht nur "vom Schreibtisch aus" agierte, sondern konkret im Ausland Projekte betreute, von der ESTV nicht - jedenfalls nicht in einer Art und Weise, dass die Vorinstanz sie aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungspflicht selbst zur Kenntnis hätte nehmen müssen - eingeführt wurden. Damit gibt das angefochtene Urteil auch nicht etwa Anlass dafür, dass diese Tatsachen erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der bei der Stiftung C.________ im Zusammenhang mit Auslandsreisen angefallene Aufwand muss daher im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.
8.2.3. Damit erweist sich aber die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche angenommen hat, die Stiftung C.________ habe die bei ihr anfallenden Arbeiten und die damit verbundenen Aufwendungen mangels angestellten Personals selbst, d.h. durch den Stiftungsrat, erledigen können, jedenfalls nicht als unhaltbar. Der Stiftungsrat der Stiftung C.________ bestand aus mehreren Personen, was es mit der Vorinstanz durchaus als möglich erscheinen lässt, dass die Stiftung die Auswahl und Finanzierung ihrer 24 Projekte selbst übernahm. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bei verschiedenen über die Kreditkarte des Gründers finanzierten Auslandsreisen ermitteln konnte, dass diese von Mitarbeitern der Steuerpflichtigen unternommen wurden und in Länder führten, in welchen die Steuerpflichtige und nicht etwa die Stiftung C.________ Projekte durchführte (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.4.2.3). Damit verletzt es auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der ESTV sei der Nachweis dafür, dass den Zahlungen der Stiftung C.________ an die Steuerpflichtige Leistungen gegenübergestanden seien, misslungen, weshalb diese Zahlungen mehrwertsteuerrechtlich als Nichtentgelte zu qualifizieren seien.
9.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der ESTV als unbegründet. Für die Steuerjahre 2015 und 2016 sind die massgebenden Umsatzgrenzen nicht erreicht, womit sich weitere Ausführungen zur subjektiven Steuerpflicht und Bezugssteuerpflicht in diesen Jahren erübrigen. Für die Steuerjahre 2017 und 2018 bleibt es bei den vorinstanzlich festgestellten Umsätzen.
III. Verfahren 9C_571/2025
10.
Der Streit dreht sich allein um die Verlegung der Kosten und die Höhe der von der Vorinstanz der Steuerpflichtigen zugesprochenen Parteientschädigung.
10.1. Die Vorinstanz ist von einem teilweisen Obsiegen der Steuerpflichtigen im Umfang von 60 % ausgegangen und hat ihr dementsprechend einen Anteil von Fr. 3'400.- an den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'500.- auferlegt sowie die ESTV verpflichtet, ihr eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 7'650.- zu bezahlen (angefochtenes Urteil E. 14; Dispositivziffern 2 und 3).
10.2.
10.2.1. Die Steuerpflichtige beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz ohne nähere Erläuterungen das Mass des Obsiegens auf 60 % festgelegt habe. Darin sieht die Steuerpflichtige eine Verletzung der Begründungspflicht - indem die Vorinstanz zwar einen Zahlenwert angebe ("gut 3/5 bzw. 60 %"), aber nicht darlege, wie sie diesen ermittelt habe. Damit sei es ihr nicht möglich, die Überlegungen, mit welchen die Vorinstanz diesen Wert festgelegt habe, nachzuvollziehen. Die Kostenverlegung der Vorinstanz (und die darauf beruhende Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung) sei aber darüber hinaus auch im Ergebnis willkürlich, habe sie, die Steuerpflichtige, doch unter Berücksichtigung des Streitwerts im vorinstanzlichen Verfahren zu rund 95 % obsiegt.
10.2.2. In ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren weist die Vorinstanz darauf hin, dass für die Kostenverlegung das Ausmass des Unterliegens massgeblich sei. Sie habe, wie sich insbesondere aus dem Zusammenspiel von E. 13 (Zusammenfassung des Ergebnisses in den durch den Streit aufgeworfenen einzelnen Streitpunkten) und E. 14.1 (Kostenverlegung) des angefochtenen Urteils ergebe, das Mass des Unterliegens und Obsiegens anhand der Anzahl der zu klärenden Rechtsfragen festgelegt. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen sei in fünf von dreizehn Punkten (rund 40 %) abgewiesen worden. Inwiefern die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen habe, sei nicht ersichtlich.
10.3.
10.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 37 VGG (SR 173.32) werden die Verfahrenskosten bei teilweisem Unterliegen ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden. In der Praxis werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verglichen. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz 4.43). Der Ausgang eines Verfahrens kann dabei indessen nicht rein mathematisch nach der Anzahl der Punkte berechnet werden, in denen ein Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten hat, es bedarf vielmehr jeweils zusätzlich einer qualitativen Einschätzung der Wichtigkeit der einzelnen Punkte des Obsiegens im Vergleich zum (gesamten) Streitgegenstand. Der Vorinstanz steht bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGE 143 II 162 E. 5.3; vgl. auch Urteil 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 9.2).
10.3.2. Wohl erfolgen die Entscheide über die Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel ohne eingehende Begründung (MOSER et. al, a.a.O. Rz. 4.87). Gleichwohl ist angesichts der konkreten Umstände fraglich, ob dem angefochtenen Urteil eine nachvollziehbare Begründung entnommen werden kann, wie die Vorinstanz zu dem von ihr genannten Unterliegen-Obsiegen-Verhältnis von 40 % zu 60 % gelangt ist resp. ob nicht erst mit der Vernehmlassung ans Bundesgericht Aufschluss darüber gegeben worden ist, wie es zu diesem Verhältnis kam. Selbst bei der gebotenen Zurückhaltung und der Respektierung des der Vorinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 10.3.1), erweist sich die Kostenverlegung durch die Vorinstanz im Ergebnis als unhaltbar.
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die Vorinstanz über eine Vielzahl von Rechtsfragen zu urteilen hatte und der Steuerpflichtigen nur in einigen der von ihr beanstandeten Punkte gefolgt ist. Allerdings fällt ins Gewicht, dass eine Anzahl der vor Vorinstanz noch im Streit liegenden Fragen einfach zu beantworten war, zumal die Steuerpflichtige insoweit die Beanstandungen der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr bestritt (z.B. Personalverleih, Korrekturen/Nachbelastungen Personaleinsätze Herr D.________). Von den Rechtsfragen, bei denen die Vorinstanz den Standpunkt der Steuerpflichtigen verworfen hat, bedurften einzig die Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstwerken des Stifters sowie von sog. Sachspenden einer ausführlicheren Erörterung (vgl. E. 10 und 11 des angefochtenen Urteils). Dem steht gegenüber, dass die Behandlung der Streitpunkte, in welchen die Vorinstanz die Beschwerde guthiess (vgl. E. 4 - 7 betreffend Spenden von B.________-Mitgliedern sowie von Einzelspendern, Zahlungen von "Partner-Organisationen" sowie von der Stiftung C.________), im angefochtenen Urteil den weitaus grössten Teil der Erwägungen ausmacht. Hinzu kommt, und dies ist hier letztlich entscheidend, dass die Steuerpflichtige in einem Steuerverfahren, in dem sich der Streitwert exakt bemessen lässt, jedenfalls im Ergebnis zu rund 95 % obsiegt hat. Bei dieser Sachlage ist es zwar denkbar, dass die Kostenverlegung, zumal wenn sich ausser in jenen Streitpunkten, bezüglich derer die Beschwerde gutzuheissen ist, auch komplexe Rechtsfragen stellen (hier insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstwerken des Stifters), von diesem Verhältnis in einem bestimmten Umfang abgewichen wird. Kosten lassen sich, wie bereits erwähnt, nicht rein mathematisch verlegen, sondern dem Gericht kommt insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Diesen hat die Vorinstanz jedoch hier, wo es um die eindeutig bezifferbare Festsetzung von Steuern geht und die Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren im Ergebnis zu rund 95 % obsiegt hat, klar überschritten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung
11.
11.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde der ESTV (Verfahren 9C_570/2025) abzuweisen; die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 9C_571/2025) ist gutzuheissen und die Angelegenheit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.2. Ausgangsgemäss sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der ESTV, um deren Vermögensinteressen es geht, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Sie schuldet der Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen hat in seiner Kostennote vom 21. September 2025 das Honorar im Verfahren 9C_570/2025 auf Fr. 31'236.40 und im Verfahren 9C_571/2025 auf Fr. 4'160.05 beziffert.
Das Honorar für das bundesgerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements richtet sich bei Streitsachen mit Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Gemäss Art. 4 des Reglements beträgt das Honorar Fr. 600.- bis Fr. 4'000.- bei einem Streitwert von bis zu Fr. 20'000.- und Fr. 5'000.- bis Fr. 15'000.- bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.- bis Fr. 500'000.-. Die in den beiden Verfahren geltend gemachten Honorare (total Fr. 35'396.45) erweisen sich daher als nicht in diesem Umfang als entschädigungsfähig. Es rechtfertigt sich folglich - mit Blick auf den Streitwert sowie der Schwierigkeit der Streitsache und ihres Umfangs - die Entschädigung in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements für die beiden Verfahren auf gesamthaft Fr. 14'000.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_570/2025 und 9C_571/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der ESTV (Verfahren 9C_570/2025) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 9C_571/2025) wird gutgeheissen, Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der ESTV auferlegt.
5.
Die ESTV wird verpflichtet, der Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger