Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_573/2025
Urteil vom 6. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. August 2025 (KV.2025.00061).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2025 (betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherungspflicht),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 300 E. 1),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie nach Massgabe der Erwägungen verfahre und über die KVG-Versicherungspflicht der Beschwerdegegnerin erneut verfüge,
dass es sich dabei um einen das Verfahren nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit aus prozessökonomischen Gründen eine - restriktiv zu handhabende - Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass davon nur abzuweichen ist, wenn der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass sich Entsprechendes entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt,
dass namentlich der dortige Hinweis, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 entbehre einer nachvollziehbaren Begründung und der Sachverhalt erweise sich mit Blick auf einen Befreiungstatbestand, insbesondere nach Art. 2 Abs. 4 KVV, als ungeklärt, weshalb vertiefte (re) diesbezügliche Erhebungen erforderlich seien, keine derartige verbindliche (materiellrechtliche) Vorgabe darstellt,
dass es der Beschwerdeführerin vielmehr frei steht, die Angelegenheit in dem von ihr geschilderten Sinne zu prüfen, sei es bezogen auf die Frage des grundsätzlichen (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerin an der Klärung der Frage, sei es hinsichtlich der konkreten Versicherungsbefreiungsthematik,
dass der irreparable Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Übrigen selbst dann nicht zu bejahen wäre, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (u.a. Urteil 8C_949/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024 E. 1.2 (mit Hinweis auf BGE 143 I 344 E. 1.2) beruft und gestützt darauf ein Absehen vom Eintretenserfordernis des irreversiblen Nachteils geltend macht, daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da sich die Vorinstanz nicht näher mit den Eintretensvoraussetzungen des kantonalen Rechtsmittels - und dabei namentlich dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin - befasst resp. diese (s) stillschweigend bejaht (und daher, anders als im angerufenen Urteil, keinen Nichteintretensentscheid gefällt) hat,
dass die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis implizit gerügte formelle Rechtsverweigerung daher nicht ansatzweise auszumachen ist,
dass sodann weder aufgezeigt wird noch erkennbar ist, inwiefern durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsurteils ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden könnte, womit sich die Prüfung der - sich kumulativ stellenden (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.1; Urteil 5A_748/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.1) - Frage erübrigt, ob mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeizuführen wäre,
dass demnach keine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Eintretensvoraussetzungen vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl