Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_575/2025  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2025 
(C-6766/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ reichte für die Firma A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein gegen eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2025, mit welcher diese den Zwangsanschluss der Firma anordnet. Mit Verfügung vom 11. September 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis 13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Werde der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Die Firma A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus Altersgründen seien weder B.________ noch seine Mitarbeiter der beruflichen Vorsorge unterstellt.  
Das Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Anforderungen an eine gültige Rechtsschrift (Begehren und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen. Die Beschwerdeführerin präzisiert innert laufender Rechtsmittelfrist ihren Antrag dahin, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei vollumfänglich zu verzichten. Zur Begründung führt sie an, es müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, ohne Kostenvorschuss ein Urteil zu erhalten. Deswegen erwarte sie vom Bundesverwaltungsgericht vorab ein Urteil, bevor sie eine Zahlung leiste. 
 
2.  
 
2.1. Bei der vorinstanzlichen Kostenvorschussverfügung (mit Androhung des Nichteintretens für den Fall einer Nichtleistung) handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Entscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 90 und 92 BGG). Sie stellt einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 V 57 E. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Person gleichwohl gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist somit in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil 2C_104/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1).  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. Schon insoweit genügt das Rechtsmittel den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht. 
 
2.3. Ohnedies verursacht die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Diese Voraussetzung gilt regelmässig dann als gegeben, wenn im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und aus diesem Grund ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1 und 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Vorliegend steht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, zwar die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu erfüllen, aber dennoch nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG). Die strittige Kostenvorschussverfügung gefährdet ihren Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht; über die beanstandete Kostenvorschusspflicht könnte ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden (zum Ganzen Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1).  
 
3.  
Die Voraussetzungen einer gültigen Beschwerde sind noch aus weiteren Gründen nicht erfüllt: Soweit die Beschwerdeführerin zum Gegenstand der vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Juli 2025 plädiert, fehlt es hier an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Massgebend ist allein die vor Bundesgericht angefochtene Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Frage des Kostenvorschusses beschränkt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf bezieht, äussert sie keine sachbezogene Kritik. Eine Beschwerdeschrift ist indessen nur gültig, wenn in gedrängter Form unter anderem begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
4.  
 
4.1. Insgesamt genügt die Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.2. Die Vorinstanz setzt eine Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis 13. Oktober 2025. Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Nachdem das Bundesgericht mit vorliegendem Entscheid auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht eintritt, gilt das grundsätzlich auch für diese (vgl. erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 4.2). Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der angefochtenen Verfügung angegeben ist, muss indessen neu angesetzt werden (vgl. BGE 128 V 199 E. 9; Urteil 9C_104/2025 vom 19. März 2025 E. 6).  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub