Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_595/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2025 (V 2025 67).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2025, mit welcher dieses ein von A.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 9C_316/2024 vom 12. Juni 2024 und 9C_155/2024 vom 21. März 2024; je mit Hinweisen), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kumulativ finanzielle Bedürftigkeit, intakte Prozesschancen und Notwendigkeit der Vertretung voraussetzt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,
dass es in Bezug auf die Frage der Bedürftigkeit namentlich erwog, der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen über ausreichende Vermögenswerte (Konti, Sparhefte, Wertschriften) zur Bezahlung der Prozesskosten verfüge, habe verschiedene Auslagen (Weiterbildungskosten, Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr, sonstige Auslagen) sowie die regelmässige Amortisation der geltend gemachten Schulden nicht belegt, weswegen diese nicht zu berücksichtigen seien,
dass das kantonale Gericht darüber hinaus erwog, die Beschwerde erscheine deshalb als offensichtlich aussichtslos, weil im Kanton Zug das Angebot die im Anhang zur Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung; BGS 842.13) festgelegte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten im Fachgebiet Ophtalmologie eindeutig überschreite und der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine erworbenen Rechte im Sinne von Art. 55a Abs. 5 KVG geltend machen könne,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wohl eine Bedürftigkeit und eine fehlende Aussichtslosigkeit behauptet, sich indessen nicht ansatzweise mit den diesbezüglich entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass an diesem Ergebnis auch die nicht näher begründeten Rügen einer angeblichen Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, eines Verstosses gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot oder einer Verletzung des Gebots der Fairness im Sinne von Art. 6 EMRK nichts ändern (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Gesundheit des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner