Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_61/2026  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________ (Vorname Nachname), 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Serafe AG, 
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025 (A-9262/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.B.________ (Vorname Nachname) (nachfolgend: die Abgabepflichtige) hat Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________. In Bezug auf die Haushaltabgabe (Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) gelangte sie an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete das Verfahren A-9262/2025 und forderte die Abgabepflichtige mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu erbringen, dies bis zum 23. Dezember 2025. Als Parteibezeichnung verwendete die Vorinstanz das Muster "A.B.________ (Vorname Nachname) ". Das mit eingeschriebener Briefpost versandte Schreiben war alsdann adressiert an "Frau A.B.________ (Vorname Nachname) ", gefolgt von den Adresselementen "Strasse", "Hausnummer", "Postleitzahl" und "Ortschaft".  
 
1.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 erhebt die Abgabepflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt erstens, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, "als Beschwerdepartei exakt die Person 'B.A.________ (Nachname, Vorname) ' zu führen". Zweitens sei festzustellen, dass der "Kostenvorschuss an das Bundesverwaltungsgericht für das dortige Hauptverfahren fristgerecht erfolgt" sei.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abgabepflichtige mittels der angefochtenen Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Dies hat zu keinem Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (SR 273.110). Ein unter- oder vorinstanzlicher Zwischenentscheid ist im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter einschränkenden Voraussetzungen selbständig anfechtbar (ausführlich dazu: BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Selbständige Anfechtbarkeit besteht insbesondere, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, der sich auch durch einen für die gesuchstellende Person günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei rein tatsächliche Nachteile wie etwa die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen, die sich als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs darstellen (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2), da rein tatsächliche Nachteile grundsätzlich in keine Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eingreifen (Urteil 9C_568/2025 vom 3. November 2025 E. 3.2.3). Ein Nachteil gilt als rechtlicher Natur, wenn er Rechte und/oder rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt. Regelmässig äussert dies sich im drohenden Verlust des Rechtsschutzes (BGE 142 III 798 E. 2.2) bzw. in der Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht (BGE 150 III 248 E. 1.3; Urteil 9C_568/2025 vom 3. November 2025 E. 3.2.4).  
 
2.2. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 II 566 E. 2; 150 III 248 E. 1.2). Es fragt sich damit im vorliegenden Verfahren, ob die Abgabepflichtige in ihrer Beschwerdeschrift einen Nachteil rechtlicher Natur vorbringe, wie er oben dargestellt wird und wie er - neben den weiteren Eintretensvoraussetzungen - eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung bildet (Art. 29 Abs. 1 BGG).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Abgabepflichtige nimmt in einem ersten Punkt Anstoss daran, dass die angefochtene Zwischenverfügung von einer "A.B.________ (Vorname Nachname) " spreche und an diese versandt worden sei. Darin erblickt sie Verstösse gegen Art. 29a BV, Art. 9 und Art. 39 ZGB, Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) und weitere - offenkundig nicht einschlägige - Normen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der "Kläger" ein "fundamentales Recht darauf [habe], dass seine Identität als Partei korrekt, vollständig und nicht verfälscht geführt" werde (Art. 29 BV). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) erfordere, dass "die richtige Identifikation der betroffenen Person" gewährleistet sei. Die "UPI" ("Unique Person Identification"), wie sie von der "ZAS" ("Zentrale Ausgleichsstelle" im Bereich der ersten Säule) herangezogen werde, erlaube die "einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatlich nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person". Gemäss UPI sei die "Trennung" von "Familienname und Vorname signifikant". Andernfalls könnten fehlerhafte Zustellungen, falsche Parteiführung, Probleme bei der Vollstreckung oder "im schlimmsten Fall [die] Belastung einer nicht [verfahrensbeteiligten] Person" eintreten. In "den Eingabemasken und Auswertungen" - gemeint sind die Personenstandsregister (Art. 8 ZStV) - seien "die Felder 'Familienname' und 'Vorname' sauber getrennt". Entweder geschehe dies "durch komplett separate Felder" oder durch "ein Komma" oder "eine Zeilenschaltung".  
 
2.3.2. Die Abgabepflichtige greift eine Fragestellung auf, die in letzter Zeit in den Verfahren vor Bundesgericht von den beschwerdeführenden Personen vermehrt aufgeworfen worden ist. In den früheren Verfahren ging es etwa um die "korrekte" Anrede einer Person, um deren "korrekte" Bezeichnung oder ganz grundsätzlich um das "korrekte" Ansehen einer verfahrensbeteiligten Person. Höchstrichterlich geklärt ist beispielsweise:  
 
- dass die übliche Reihenfolge (zuerst "Vorname", dieser gefolgt von "Familienname") sowie die übliche Rechtsschrift gemäss Duden (Grossschrift nur in Bezug auf den ersten Buchstaben eines Substantivs oder Namens, alles Übrige in Kleinschrift) gemeinhin keine Rechtsverletzung setzt (Urteil 5A_344/2023 vom 6. Juni 2023 E. 4); 
- dass die Ansprache einer Person als angeblich "inexistente natürliche Person" (durch Bezeichnung mittels "Vorname" und "Familienname" bzw. "Familienname" und "Vorname") anstelle der Ansprache als "Mensch" im allgemeinen bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil 9C_653/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3); 
- dass die feste Reihenfolge "Familienname" "Komma" "Vorname" bundesrechtlich im Grundsatz nicht vorgesehen bzw. nicht zwingend ist (Urteil 5A_485/2024 vom 7. August 2024 E. 3.2); 
- dass es sich bei den vom Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" abweichenden Ansprachen um keine blosse "Kaufmannsperson" ohne jede (register-) rechtliche Bedeutung handelt (Urteile 1C_687/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.3; 1C_700/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.3; 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3; 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). 
In allen diesen Fällen war in den jeweiligen bundesgerichtlichen Verfahren keinerlei rechtserheblicher Rechtsnachteil zu erkennen, der die beschwerdeführende Person aufgrund dessen hätte treffen können, dass die Behörde die weitgehend übliche Anrede ("Vorname" gefolgt von "Familienname") herangezogen hatte. 
 
2.3.3. Im vorliegenden Fall stellt die Abgabepflichtige zwar einige grundsätzlich denkbare Nachteile in den Raum, die bei ungenügender Parteibezeichnung eintreten könnten, so insbesondere die Verwechslungsgefahr (vorne E. 2.3.1). Dass dies alles mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eintreten könnte und die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Schreibweise ("A.B.________ [Vorname Nachname]") im hier einzig interessierenden individuell-konkreten Fall tatsächlich Nachteile rechtlicher Natur hervorrufen würde, weist die Abgabepflichtige aber mit keinem Wort nach. Entgegen ihrer apodiktischen Auffassung vermag die von der Abgabepflichtigen bevorzugte Schreibweise keinesfalls die "einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatlich nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person" herbeizuführen. Gegenteils ist es unstreitig zur erfolgreichen postalischen Zustellung der Zwischenverfügung gekommen. So oder anders unterliegen die Gerichte aufgrund des geltenden Bundesrechts keiner Rechtspflicht, sich bei ihrer richterlichen und/oder administrativen Tätigkeit sklavisch an das Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" zu halten, wie dies der Abgabepflichtigen vorschwebt.  
 
2.3.4. Die Abgabepflichtige zeigt damit in keiner hinreichenden Weise auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Parteibezeichnung in der Zwischenverfügung und im postalischen Verkehr ("A.B.________ [Vorname Nachname]") einen sie treffenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil hervorzurufen vermöchte. Zu diesem Nachweis wäre sie aber von Gesetzes wegen gehalten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2). Hinzuweisen bleibt die Abgabepflichtige einzig darauf, dass die von ihr befürchtete Verwechslungsgefahr (etwa im Postverkehr) sich in keiner Weise einzig dadurch ausräumen lässt, dass die Anschrift nach dem Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" aufgesetzt wird. Für eine absolut fehlerfreie Zuordnung bedürfte es anderer administrativ-technischer Massnahmen, welche die Abgabepflichtige aber weder skizziert noch als für ihr vorliegendes Verfahren unerlässlich darstellt.  
 
2.4.  
 
2.4.1. In einem zweiten Punkt ersucht die Abgabepflichtige um Feststellung, dass sie der sie treffenden Kostenvorschusspflicht im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig nachgekommen sei. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten, hat das Anfechtungsobjekt - also die angefochtene Zwischenverfügung - doch einzig die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zum Inhalt. Weder im Dispositiv noch in den Erwägungen kommt in irgendeiner Weise zum Ausdruck, dass die Zahlungsfrist versäumt worden sei. Entsprechend kann dieser Aspekt im bundesgerichtlichen Verfahren auch nicht zum Streitgegenstand gemacht werden, denn das Bundesgericht urteilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur über Angelegenheiten, die von einer Vorinstanz bereits beurteilt worden sind (Urteile 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 1.2.1; 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 V 18).  
 
2.4.2. Vor diesem Hintergrund bleibt im gegenwärtigen Verfahrensstadium für die beantragte Feststellung ("Frist gewahrt") von vornherein kein Platz. Der Frage der gewahrten Frist könnte das Bundesgericht nur und erst nachgehen, wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund versäumter Zahlungsfrist auf die Sache nicht eingetreten wäre. Der zweite Antrag ist folglich von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Abgabepflichtige die Befürchtung zu äussern scheint, dass es aufgrund der konkreten zeitlichen Abfolge - Zahlungsfrist bis zum 23. Dezember 2025, Beschwerdefrist bis zu einem danach liegenden Zeitpunkt - zum vorinstanzlichen Nichteintreten kommen könnte, ist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (insbesondere Urteil 9C_343/2023 vom 25. Mai 2023 E. 2.5; zuvor Urteil 2C_931/2019 vom 11. November 2019 E. 2.5 ["eher vorschnelles Handeln"]; nun Urteil 9C_294/2024 vom 5. Mai 2025 E. 6.2).  
 
2.5. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) zu geschehen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2026 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher