Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_628/2024
Urteil vom 3. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2024 (II 2023 34).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 11. Juni 2014 wurde die C.________ AG mit Sitz in U.________ ZH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ihr Zweck war der Betrieb eines Personalverleihs, die Personalvermittlung und Personalberatung, die Unternehmensberatung sowie die Erbringung von Marketingdienstleistungen. Präsident des Verwaltungsrates war B.________, Mitglied des Verwaltungsrates A.________ - beide zeichneten mit Einzelunterschrift. Per 17. November 2016 schied A.________ und per 1. Dezember 2016 B.________ aus der C.________ aus.
Nach mehreren Sitzverlegungen, zuletzt nach V.________ SZ, wurde die C.________ am 27. März 2018 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts W.________ die Liquidation der bereits aufgelösten C.________ an und stellte das Konkursverfahren mit Verfügung vom xx.xx.xxxx mangels Aktiven ein. Am 30. August 2019 wurde die C.________ aus dem Handelsregister gelöscht.
A.b. Mit Verfügungen vom 12. Februar 2020 und 7. September 2020 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) B.________ und A.________ als Solidarhafter zu einer Schadenersatzleistung von Fr. 820'992.65 bzw. Fr. 820'735.05 für entgangene Beiträge. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies die SVA Zürich mit Einspracheentscheiden vom 8. Juli 2021 ab.
A.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 17. Mai 2022 (II 2021 96+97) teilweise gut, hob die Einspracheentscheide vom 8. Juli 2021 im Sinne der Erwägungen auf und verpflichtete B.________ und A.________ als Solidarhafter dazu, der SVA Zürich für entgangene Beiträge einen Schadenersatz von Fr. 732'096.25 zu bezahlen.
A.d. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_343/2022 vom 8. März 2023 teilweise gut, hob den Entscheid vom 17. Mai 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurück.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz holte daraufhin bei der SVA Zürich eine Erläuterung zu ihrer Berechnung ein. Diese datiert vom 24. Mai 2023. Hierzu nahmen B.________ und A.________ am 14. Juni 2023 Stellung. Mit Schreiben vom 15. September 2023 äusserte sich die SVA Zürich zur Eingabe von B.________ und A.________. Letztere entgegneten mit Eingabe vom 15. Dezember 2023. Hierzu liess sich die SVA Zürich mit Schreiben vom 5. Februar 2024 vernehmen. Weitere Eingaben folgten am 18. März 2024 (B.________ und A.________), 9. April 2024 (SVA Zürich) sowie 6. Mai 2024 (B.________ und A.________). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 verwies die SVA Zürich auf ihre bisherigen Eingaben und verzichtete auf weitere Darlegungen.
Mit Entscheid vom 28. August 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerden teilweise gut, hob die Einspracheentscheide vom 8. Juli 2021 im Sinne der Erwägungen auf und verpflichtete B.________ und A.________ als Solidarhafter dazu, der SVA Zürich für entgangene Beiträge einen Schadenersatz von Fr. 772'037.60 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit beantragen B.________ und A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie keinen Schadenersatz zu leisten hätten. Eventualiter sei die Sache zur Erstellung einer neuen Abrechnung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Schadenersatzbetrag herabzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführer als Solidarhafter dazu verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge einen Schadenersatz von Fr. 772'037.60 zu bezahlen.
2.2. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Schadenersatz nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid - teils unter Verweis auf den Entscheid II 2021 96+97 vom 17. Mai 2022 - richtig dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).
3.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Mit Blick auf die Erwägungen erhellt insbesondere rechtsgenüglich, was das kantonale Gericht dazu bewogen hat, der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu folgen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit möglich, auch wenn sich die Vorinstanz nicht zu allen Vorbringen geäussert haben mag.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die aktenkundigen Erklärungen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Schadenssumme sowie insbesondere der Lohnsumme 2016 und die seitens der Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände ausführlich wiedergegeben und als Zwischenergebnis festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe einerseits die handschriftlichen Bemerkungen auf dem Kontoauszug vom 10. Februar 2020 unter Bezugnahme auf den Kontoauszug vom 2. November 2018 nachvollziehbar und einleuchtend erklärt. Andererseits habe sie nochmals plausibel ihre ermessensweise Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsumme 2016 dargelegt - beides offensichtlich unter erneuter aufwändiger Sichtung der mehrere tausend Seiten umfassenden Beitragsunterlagen.
Das kantonale Gericht hat sich weiter mit einem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Überschuss gemäss Abrechnung 2014 auseinandergesetzt und das Vorbringen, es werde "wild umgebucht, storniert, hin- und hergeschoben", respektive "auf Rechnungen und Zahlungen verwiesen, von welchen man nicht weiss, wie diese entstanden sind und woher sie stammen", entkräftet.
Sodann hat die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführer, die AHV-beitragspflichtige Lohnsumme 2015 betrage Fr. 3'098'233.- und nicht Fr. 3'293'208.-, unter Hinweis auf die eigene Deklaration der Beschwerdeführer als aktenwidrig bezeichnet und die konkreten Einwände betreffend den Beitragsausstand für das Jahr 2015 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2024 abgetan.
Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer gegen die ermessensweise Ermittlung der Lohnsumme 2016 vorgebrachten Einwände hat die Vorinstanz zunächst dargelegt, weshalb sich die Beschwerdeführer trotz Beendigung ihrer Organeigenschaft vor Ablauf des Kalenderjahres 2016 nicht von ihrer Verantwortung entlasten können und sodann die Zulässigkeit einer ermessensweisen Ermittlung der Beitragsausstände 2016 (unter Bezugnahme auf ihren Entscheid II 2021 96+97 vom 17. Mai 2022) begründet, wobei sie im Einzelnen auf die konkreten Rügen der Beschwerdeführer einging (geltend gemachter Abbau des Personalverleihs, wesentlich tieferer Umsatz im Jahr 2016 sowie tiefere Lohnsumme [zufällige Auswahl von Mitarbeitern und Löhnen]).
Ausserdem wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die Unternehmung während der Organschaft der Beschwerdeführer wiederholt gemahnt werden musste, (ergänzende) Unterlagen betreffend die Familienzulagen einzureichen, wobei letztlich davon ausgegangen werden müsse, dass die Unterlagen unvollständig geblieben seien. Zudem gebe es verschiedene Widersprüche und Unklarheiten im Zusammenhang mit der hinsichtlich verschiedener Mitarbeiter aufgeführten Anstellungsdauer. Mithin bestünden keine rechtsgenüglichen Hinweise, dass die ermessensweise Gegenrechnung der Beschwerdeführer gegenüber der ermessensweisen Festsetzung der Lohnsumme 2016 durch die Beschwerdegegnerin die höhere Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen könnte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit komme die Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin der Realität näher, was die Vorinstanz mit einer Kontrollrechnung plausibilisierte.
Schliesslich hat das kantonale Gericht dargelegt, dass die Rüge nicht zutrifft, wonach die Beschwerdegegnerin bei den von ihr eingeforderten Ausständen verschiedene Positionen zu Lasten der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen habe.
Zusammenfassend ist das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des für das Jahr 2016 geltend gemachten Ausstandes von insgesamt Fr. 444'976.45 gefolgt und hat eine Gesamtforderung von Fr. 772'037.60 (2015: Fr. 327'061.15; 2016: Fr. 444'976.45) bestätigt. Im Zusammenhang mit den weiteren (erneut bestrittenen) Haftungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz auf die Erwägungen im Entscheid II 2021 96+97 vom 17. Mai 2022 verwiesen.
4.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht:
Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar aufgezeigt, warum der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ermittlung der Schadenssumme - darunter insbesondere der Lohnsummen - für die Jahre 2015 und 2016 zu folgen ist. Daraus erhellt auch, weshalb der Schaden im Ergebnis höher ausfällt, als noch im Entscheid vom 17. Mai 2022 (II 2021 96+97). Es ist daran zu erinnern, dass Willkür selbst dann nicht vorliegt, wenn eine andere Lösung plausibler erscheint, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung als unhaltbar qualifiziert werden muss. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, wird nicht rechtsgenüglich substanziiert (vgl. E. 1.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer auf eine "gleiche Schätzung" der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hindeuten wollen, kann ihnen bereits unter Verweis auf die durch sie selbst in der Beschwerdeschrift erwähnten Unterschiede nicht gefolgt werden.
Auf Weiterungen ist mit Blick auf die im Übrigen unsubstanziierte respektive rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu verzichten.
5.
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist