Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_647/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch von Ah & Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2024 (B 2023/246, B 2023/247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Rechtsanwalt und wohnte im Jahr 2015 im Kanton St. Gallen. Er war bis zum 31. Dezember 2014 unselbständig erwerbstätig, wobei die Lohnzahlungen durch die B.________, U.________/Fürstentum Liechtenstein erfolgten. Auf den 1. Januar 2015 wurde er Partner resp. Gesellschafter sowohl der C.________, U.________, als auch der D.________, U.________. Diese beiden Unternehmen sind als einfache Gesellschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts organisiert. Während die C.________ anwaltliche Dienstleistungen erbringt, bezweckt die D.________ im Wesentlichen die partnerschaftliche Führung von drei ebenfalls in U.________ ansässigen Treuhandunternehmen - sogenannte "Aussengesellschaften", die als Anstalten des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts konstituiert sind: B.________, E.________ und F.________ -, wobei die Geschäftstätigkeit der D.________ laut Gesellschaftervertrag ausschliesslich über die Aussengesellschaften abgewickelt wird.  
Für 2015 deklarierte A.________ am 6. März 2017 gegenüber dem kantonalen Steueramt St. Gallen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (resp. aus Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften) von insgesamt Fr. 663'331.-, die sich wie folgt zusammensetzen: Fr. 22'315.- aus C.________; Fr. 579'497.- aus B.________ (laut deren Jahresrechnung 2015 bestehend aus Gehalt von Fr. 250'000.- und Gewinnanteil von Fr. 329'497.-); Fr. 9'189.- aus F.________; Fr. 52'330.- aus E.________. 
 
A.b. Das Kantonale Steueramt qualifizierte lediglich den Gewinnanteil C.________ (Fr. 22'315.-) als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die es von der Steuerpflicht in der Schweiz freistellte. Bei den übrigen Einkünften (insgesamt Fr. 641'016.-) ging es von unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Aussengesellschaften (und folglich von Unterstellung unter die schweizerische Steuerpflicht) aus. Mit Verfügungen vom 30. März 2021 resp. Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 veranlagte es A.________ dementsprechend für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 635'900.- (satzbestimmend: Fr. 658'200.-) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 756'000.- (satzbestimmend: Fr. 776'000.-) und für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 635'000.- (satzbestimmend: Fr. 657'300.-).  
 
A.c. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab.  
 
B.  
Die Beschwerde (n) des A.________ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Verfahren B 2023/246) sowie direkte Bundessteuer 2015 (Verfahren B 2023/247) wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 9. Oktober 2024 seien die Steuerfaktoren wie folgt festzulegen: Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015: steuerbares Einkommen Fr. 0.- (satzbestimmend: Fr. 660'600.-); steuerbares Vermögen Fr. 538'400.- (satzbestimmend: Fr. 778'600.-). Für die direkte Bundessteuer 2015: steuerbares Einkommen Fr. 0.- (satzbestimmend: Fr. 661'300.-). Eventualiter sei festzustellen, dass sein Anteil an der D.________ wie ein Anteil an einer Kollektivgesellschaft zu qualifizieren und darauf die Schweizer Praxis zur Steuerausscheidung im interkantonalen Steuerrecht anzuwenden sei, wonach vom Gewinnanteil eines Gesellschafters einer Kollektivgesellschaft (nicht aber einer einfachen Gesellschaft) dem Wohnsitzkanton eine bestimmte Quote als "Quasi-Gehalt" zur Besteuerung zugewiesen werde. Vorliegend seien dem Wohnsitzkanton St. Gallen Fr. 250'000.- zuzuweisen und die Steuerfaktoren wie folgt festzulegen: Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015: steuerbares Einkommen Fr. 248'700.- (satzbestimmend: Fr. 660'600.-); steuerbares Vermögen Fr. 538'400.- (satzbestimmend: Fr. 778'600.-). Für die direkte Bundessteuer 2015: steuerbares Einkommen Fr. 249'000.- (satzbestimmend: Fr. 661'300.-). 
Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 ein einziges Urteil gefällt. Das ist zulässig, wenn - wie hier (vgl. nachfolgende E. 5) - die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im kantonalen Recht gleich geregelt sind. Auf die Beschwerde, die beide Steuerarten betrifft, ist unter Vorbehalt des in nachfolgender E. 1.2 Ausgeführten einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die satzbestimmenden Werte höher ansetzen will als jene, die die Vorinstanz bestätigt hat, fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG); diesbezüglich ist die Beschwerde unzulässig.  
Sodann formuliert der Beschwerdeführer (im Eventualstandpunkt) erstmals ein Feststellungsbegehren. Ob ein solches hinsichtlich der Novenregelung von Art. 99 Abs. 2 BGG und eines Feststellungsinteresses (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6) zulässig ist, braucht nicht beantwortet zu werden. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung von Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 147 V 369 E. 4.2.1), ergibt sich, dass dem Feststellungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sinngemäss wird im Haupt- wie im Eventualstandpunkt (soweit zulässig) eine Reduktion der vorinstanzlich bestätigten Verpflichtungen betreffend die direkten Steuern der Steuerperiode 2015 verlangt. 
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde und mit der nachträglichen Eingabe diverse neue Unterlagen ein (insbesondere einen Auszug aus einer Website vom 12. November 2024, einen an die C.________ gerichteten Erläuterungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung[en] 2015, einen "Engagement Letter", Auszüge aus Sitzungsprotokollen, mehrere Fakturen und vier undatierte Auszüge aus verschiedenen Websites). Er begründet die Zulässigkeit der neuen Beweismittel mit keinem Wort; sie bleiben daher - wie auch entsprechende (und weitere) neue Behauptungen - in diesem Verfahren unbeachtet. 
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG).  
Die Grundsätze zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger resp. selbständiger Erwerbstätigkeit finden sich in Art. 17 und 18 DBG. Während Art. 17 DBG für die unselbständige Erwerbstätigkeit am (privat- oder öffentlich-rechtlichen) Arbeitsverhältnis anknüpft, sind gemäss Art. 18 DBG als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus einem (Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- oder Forstwirtschafts-) Betrieb, einem freien Beruf oder aus jeder "anderen selbständigen Erwerbstätigkeit " steuerbar. 
Für die Abgrenzung zwischen "selbständiger" und "unselbständiger" Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien an. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (StE 2023 B 22.1 Nr. 12, 2C_353/2022 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2 betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung). 
 
2.2. Zu beurteilen ist ein internationaler Steuersachverhalt in der Steuerperiode 2015, der sich auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bezieht. Daher ist das Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen (AS 1997 S. 891 ff., nachfolgend: Steuerabkommen 1995) zu beachten. Es ist in zeitlicher (vgl. Art. 29 Ziff. 2 lit. b des am 22. Dezember 2016 in Kraft getretenen Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.951.43]) wie auch in persönlicher und sachlicher Hinsicht (vgl. Art. 1 f. Steuerabkommen 1995) grundsätzlich anwendbar.  
Das Steuerabkommen 1995 enthält keine Regelung in Bezug auf die Besteuerung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und folglich auch keine Definition der Begriffe "selbständige" oder "unselbständige" Erwerbstätigkeit. Die in Art. 3 Ziff. 1 lit. e Steuerabkommen 1995 enthaltene Definition des Ausdrucks "Betriebstätte" bezieht sich (ebenfalls) nicht auf die Besteuerung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern allein auf jene von Zinsen aus Grundpfandforderungen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Ingress und Art. 4 Ziff. 2 Steuerabkommen 1995), die hier nicht zur Diskussion steht. Einschlägige Vorgaben für den hier zu beurteilenden Sachverhalt finden sich lediglich in Art. 5 des Steuerabkommens 1995. Danach können die Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Arbeit (in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen) nur im Staat, wo die Arbeit ausgeübt wird, besteuert werden (Art. 5 Ziff. 1 Steuerabkommen 1995); ausdrücklich vorbehalten bleiben indessen Einkommen aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern, die nur im Wohnsitzstaat (resp. im Staat, in dem die Grenzgänger "ansässig" sind) besteuert werden (Art. 5 Ziff. 2 Steuerabkommen 1995). 
 
3.  
 
3.1. Folgende Punkte waren und sind unbestritten: Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Steuerperiode 2015 im Grundsatz einer unbegrenzten Steuerpflicht in der Schweiz. Soweit seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein stammen, werden sie in der Schweiz besteuert (Art. 5 Ziff. 2 Steuerabkommen 1995). Von der Steuerpflicht in der Schweiz ausgenommen ist (zumindest) das auf die C.________ entfallende Einkommen von Fr. 22'315.-, weil es aus selbständiger Tätigkeit bei einer einfachen Gesellschaft mit Geschäftsbetrieb im Ausland stammt. Die übrigen - entsprechend deklarierten - Einkünfte (insgesamt Fr. 641'016.-; vgl. Sachverhalt lit. A.a und A.b) sind allein auf Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen der D.________ oder der Aussengesellschaften zurückzuführen. Umstritten war und ist, ob diese Einkünfte (Fr. 641'016.-) in der Schweiz besteuert werden können.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Sie hat zunächst (in E. 7 des angefochtenen Entscheids) geprüft, ob die dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der D.________ zugeflossenen Einkünfte von der Steuerpflicht auszunehmen sind, weil sie aus einem Geschäftsbetrieb resp. einer Betriebsstätte im Fürstentum Liechtenstein stammen. Diesbezüglich hat sie im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei zusammen mit weiteren Rechtsanwälten Partner resp. Gesellschafter sowohl der C.________ als auch der D.________. Die Geschäftstätigkeit der Letzteren wickle sich ausschliesslich in den Aussengesellschaften ab. Diesen würden auch die ständigen Einrichtungen zugerechnet, und bei Übernahme und Ausübung von Organ-, Treuhänder- und ähnlichen Funktionen für die Aussengesellschaften (resp. für deren Klienten) seien die Partner ausschliesslich im Namen und für Rechnung der Aussengesellschaften tätig. Der Partnerschaftsvertrag vom 18. Dezember 2013 enthalte keinen Hinweis auf eigene ständige Einrichtungen der D.________; diese (resp. der Partnerschaftsvertrag) regle in erster Linie die Tätigkeit in den Aussengesellschaften. Demgegenüber verfügten Letztere jeweils über Verwaltungs- resp. Treuhänderrat, Managing Committee, Geschäftsführer und die Grundlagen für die operative Tätigkeit (beispielsweise interne Organisation, Geschäftsführungsreglemente, Informatik, Bibliothek, Archiv, Versicherungen, Marketing, Personalplanung und -rekrutierung, Anschaffungen, Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Buchhaltung und Rechnungswesen). Der Geschäftsbetrieb der C.________ könne nicht gleichzeitig der D.________ zugerechnet werden: Diese führe keine eigene Buchhaltung und erfasse somit keine Abgeltung entsprechender Nutzungsrechte. Sie verfüge über keine feste Einrichtung, in der sie eine operative Tätigkeit ausübe. Mangels eines (nach kaufmännischer Art geführten) Geschäftsbetriebs resp. einer Betriebsstätte der D.________ (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Teilsatz 2 DBG) seien die von ihr stammenden Einkommen des Beschwerdeführers als deren Gesellschafter in Höhe von Fr. 579'497.- - wovon Fr. 250'000.- zudem unter dem Titel "Gehalt" ausbezahlt worden seien - (grundsätzlich) in der Schweiz zu versteuern.  
Sodann hat die Vorinstanz - weil sie die Frage nach einem Geschäftsbetrieb resp. einer Betriebsstätte der D.________ im Ausland verneint hat - in einem zweiten Schritt (in E. 8 des angefochtenen Entscheids) geprüft, ob die Ausscheidungsregeln gemäss Steuerabkommen 1995 der Besteuerung in der Schweiz entgegenstehen, weil den fraglichen Einkünften aus den Aussengesellschaften F.________ und E.________ (Fr. 9'189.- bzw. Fr. 52'330.-) keine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Steuerabkommen 1995 zugrunde liegt. Dabei hat das kantonale Gericht insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit resp. Subordination des Beschwerdeführers; dessen Haftungsrisiko hinsichtlich allfälliger Schäden von Klienten der Aussengesellschaften; die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der fraglichen Tätigkeiten; den Zusammenhang mit der selbständigen Anwaltstätigkeit bei C.________ resp. die Anwaltstätigkeit ausserhalb dieser Gesellschaft; die persönliche Bewilligung für die Treuhandtätigkeit; das unternehmerische Risiko; das Auftreten gegenüber Dritten im eigenen Namen oder in jenem einer Aussengesellschaft. Gestützt darauf hat das Gericht die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Aussengesellschaften als unselbständig qualifiziert und folglich auf den entsprechenden Einkünften die Steuerpflicht in der Schweiz bejaht. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Funktionsweise der Zusammenarbeit innerhalb der "C.________ Gruppe" - bestehend aus der C.________, der D.________ und den von dieser kontrollierten Aussengesellschaften - falsch verstanden. Klienten würden zuerst die "Marke" C.________, die allein nach aussen auftrete und akquiriere, resp. einen dort arbeitenden Rechtsanwalt wählen und ihre Bedürfnisse aus einer Hand abgedeckt oder koordiniert haben wollen. Er selbst erbringe alle Leistungen - seien sie anwaltlich oder treuhänderisch - direkt seinen Klienten. Bei Bedarf an Treuhandleistungen und auf Verlangen der C.________ schlössen die Aussengesellschaften Mandatsverträge mit dem betroffenen Klienten. Wenn dieser etwa eine Stiftung gründen wolle, sei die Aussengesellschaft verpflichtet, einen Stiftungsrat zur Verfügung zu stellen; der Beschwerdeführer übernehme dann als (selbständig erwerbender) Partner resp. Gesellschafter eine solche Funktion ad personam. Einzig das Inkasso und die Administration der Treuhandleistungen würden über die Aussengesellschaften abgewickelt. Er sei hinsichtlich der Aussengesellschaften resp. deren Managing Committees nicht weisungsgebunden, könne autonom über die Auswahl und Führung seiner Mandate entscheiden und trage als Gesellschafter der D.________ ein unternehmerisches Risiko. Im Zusammenhang mit der Annahme eines Anstellungsverhältnisses habe die Vorinstanz nicht alle Beweise gewürdigt und ein falsches Beweismass angewandt.  
Die von ihm als Gesellschafter der D.________ erbrachte - selbständige - Tätigkeit sei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und nicht bloss private resp. "gewöhnliche" Vermögensverwaltung. Die Aussengesellschaften seien Anstalten mit ungeteiltem Kapital und würden vollständig durch die D.________ resp. deren Gesellschafter kontrolliert. Nach schweizerischem Recht seien solche Anstalten "kontrollierten" Stiftungen gleichzustellen; sie würden transparent behandelt, indem ein steuerlicher Durchgriff auf die Gründerrechtsinhaber erfolge. Einkommen und Vermögen der Aussengesellschaften müssten somit den Gesellschaftern der D.________ zugerechnet werden. Die Büroräumlichkeiten der "C.________ Gruppe" befänden sich alle an der gleichen Adresse im Fürstentum Liechtenstein. Die B.________ sei Mieterin der Räumlichkeiten und verrechne die Mitbenutzung der Infrastruktur anteilmässig der C.________ und den beiden anderen Aussengesellschaften. Damit sei auch eine feste Geschäftseinrichtung der D.________ an der liechtensteinischen Adresse belegt, was laut Art. 6 Abs. 1 DBG eine Besteuerung der entsprechenden Einkommen in der Schweiz ausschliesse. 
Im Sinne einer Eventualbegründung - wenn die Tätigkeit der D.________ lediglich im Halten der Gründerrechte an den Aussengesellschaften bestünde - macht der Beschwerdeführer geltend, diese Rechte müssten zum Geschäftsvermögen der C.________ und die entsprechenden Ausschüttungen zum Gewinn aus deren Geschäftstätigkeit gezählt werden. Schliesslich verweist er hinsichtlich seines Eventualantrags auf die Praxis zur interkantonalen Steuerausscheidung. 
 
4.2. Stammt - wie der Beschwerdeführer geltend macht - das hier interessierende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, richtet sich dessen Besteuerung in der Schweiz allein nach innerstaatlichem Recht (vgl. vorangehende E. 2.2). Anders als die Vorinstanz angenommen zu haben scheint, genügt das Fehlen einer unselbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Steuerabkommen 1995 (mithin das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) nicht per se für eine Ausnahme von der Besteuerung der entsprechenden Einkünfte im Wohnsitzstaat Schweiz; laut Art. 6 Abs. 1 Teilsatz 2 DBG ist dafür zusätzlich vorausgesetzt, dass das Einkommen aus einem Geschäftsbetrieb resp. einer Betriebsstätte im Ausland stammt. Auch soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Geschäftsbetriebe der Aussengesellschaften als solche des Beschwerdeführers gelten müssten, sofern dessen Tätigkeit bei den Aussengesellschaften als selbständig qualifiziert wird, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Richtig ist, dass ein Geschäftsbetrieb bzw. eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DBG eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt. Hingegen ist die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG nicht mit dem Vorliegen eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte gleichzusetzen; der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist weiter gefasst und setzt nicht die Führung eines (eigenen) Betriebs voraus (vgl. REICH/VON AH, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 18 DBG). Nach dem Wortlaut der Bestimmung (auch in der französischen und italienischen Version) sind nebst Einkommen aus Tätigkeiten in einem (Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts-) Betrieb auch Einkünfte aus einem freien Beruf oder einer "anderen selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar.  
Falls mit dem Beschwerdeführer von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist, stellt sich somit die (Anschluss-) Frage, ob das Einkommen aus einem Geschäftsbetrieb resp. einer Betriebsstätte im Ausland stammt. Dieser Frage ist sogleich (in E. 4.3-4.6) nachzugehen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei der liechtensteinischen Anstalt handelt es sich (laut Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 [PGR/FL; RS 216.0]) um ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes privatrechtliches Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist. Sie lässt sich stiftungs- oder körperschaftsähnlich ausgestalten (vgl. OESTERHELT/OPEL, Abkommensberechtigung liechtensteinischer Stiftungen und Anstalten, in: StR 75/2020, S. 8 ff.; KRAPF/KOCH/KOLLER, Richtungswechsel bei steuerrechtlicher Qualifikation liechtensteinischer Anstalten?, in: Expert Focus, 2019 S. 684).  
Die Rechtsform der Anstalt nach liechtensteinischem Recht ist dem schweizerischen Recht nicht bekannt. Dessen ungeachtet wird die Anstalt in der Schweiz zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich als Rechtssubjekt anerkannt (vgl. Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 1.3; 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1.1). 
 
4.3.2. Die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen wird nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Durchgriffs ("principe de la transparence"), durchbrochen. Diese Rechtsfigur basiert auf dem Rechtsmissbrauchsverbot und erlaubt es, durch den Schleier einer juristischen Person hindurchzugreifen, wenn sich die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit durch die dahinter stehende natürliche Person als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 145 III 351 E. 4.2; 144 III 541 E. 8.3; 138 II 239 E. 4.2; 132 III 489 E. 3.2). Das trifft insbesondere dann zu, wenn sich der Errichter einer (stiftungsähnlich ausgestalteten) Anstalt die massgebende Einflussnahme auf deren Existenz und Tätigkeit sichert und demzufolge die Anstalt nicht seinem im Reglement festgelegten ursprünglichen Willen verhaftet ist, sondern seinem aktuellen Willen unterliegt (kontrollierte Anstalt); in diesem Fall kann sie steuerrechtlich transparent behandelt werden und ein Durchgriff auf den Errichter erfolgen (StE 2022 B 21.1 Nr. 32, 2C_799/2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch StE 2019 B 72.25 Nr. 3, 2C_564/2017 E. 5.4.3 und 5.10).  
Das Bundesgericht versagt es allerdings dem Steuerpflichtigen, sich zu seinen eigenen Gunsten auf den Durchgriff zu berufen. Wer sich als natürliche Person einer juristischer Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen (BGE 136 I 49 E. 5.4; StE 2022 B 21.1 Nr. 32, 2C_799/2021 E. 4.4.1; vgl. auch Urteile 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2.1; 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass in concreto die Aussengesellschaften (auch) nach schweizerischem Recht als eigenständige Rechtssubjekte (juristische Personen) anerkannt sind.  
Ob bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände die Voraussetzungen für deren Transparenzbehandlung und einen Durchgriff auf die D.________ resp. deren Gesellschafter - in dem Sinne, als die Aussengesellschaften mit der D.________ gleichzustellen wären - gegeben sind, kann offenbleiben: Dem Beschwerdeführer ist die Berufung auf den Durchgriff ohnehin verwehrt (vgl. vorangehende E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem angerufenen Leitentscheid BGE 107 Ib 309 E. 3c nichts für den Beschwerdeführer. 
 
4.4.2. Weiter kommt im vorliegenden Fall - insbesondere mit Blick auf die behauptete Funktionsweise der Zusammenarbeit innerhalb der "C.________ Gruppe" - auch keine wirtschaftliche Betrachtungsweise in Frage, die es gebieten würde, die rechtliche Selbständigkeit der Aussengesellschaften zu ignorieren (vgl. dazu Urteil 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3). Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die zivilrechtlichen Verhältnisse. Die juristische Form bleibt ungeachtet der wirtschaftlichen Realität - unter Vorbehalt der (hier nicht interessierenden) Steuerumgehung - für die steuerliche Beurteilung verbindlich. Anders verhält es sich, wo das Steuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise vorschreibt oder sich steuerrechtliche Normen ausschliesslich an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren, wobei sich die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirken kann (StE 2022 B 21.1 Nr. 32, 2C_799/2021 E. 4.4.4 mit weiteren Hinweisen).  
Es mag zutreffen, dass die Unternehmen der "C.________ Gruppe" weitgehend gleiche resp. komplementäre wirtschaftliche Ziele verfolgen und dafür persönliche und funktionale Verflechtungen implementiert wurden (z.B. weitgehend übereinstimmender Gesellschafterkreis bei C.________ und D.________; Aufnahme in Letztere nach mindestens fünfjähriger juristischer Tätigkeit bei einer Aussengesellschaft oder bei der C.________ [vgl. Art. 3 Partnerschaftsvertrag vom 18. Dezember 2013]; Personalunion in den jeweiligen Managing Committees und Geschäftsführungen). Dennoch differenzieren die Unternehmen als solche wie auch der Beschwerdeführer selbst zwischen der C.________, der D.________ und den einzelnen Aussengesellschaften. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass: Insbesondere sind weder die Gesellschafter noch die Zwecke der C.________ und der D.________ identisch, und die C.________ weist in ihrer Jahresrechnung 2015 weder eine Beteiligung an der D.________ noch diese betreffende Vermögenswerte aus. 
 
4.5. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die D.________ - insbesondere jene, wonach diese ihre Geschäftstätigkeit ausschliesslich in den Aussengesellschaften abwickle, keine eigene Buchhaltung führe, über keine feste Geschäftseinrichtung und folglich nicht über einen ausländischen Geschäftsbetrieb (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Teilsatz 2 DBG) verfüge - sind nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2; 148 I 160 E. 3). Gegenteiliges wird denn auch nicht (substanziiert) dargelegt.  
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Geschäftsbetriebe der Aussengesellschaften nicht (auch) der D.________ resp. dem daran als Gesellschafter beteiligten Beschwerdeführer zugerechnet hat. Dass die hier interessierenden vorinstanzlichen Feststellungen aus einem anderen Grund auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.4). 
 
4.6. Damit steht fest, dass die D.________ keinen (eigenständigen resp. ihr zuzurechnenden) Geschäftsbetrieb im Ausland führte. Auch wenn die hier zur Diskussion stehenden Einkünfte ausschliesslich aus selbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der D.________ stammen sollten, greift der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Teilsatz 2 DBG nicht, weshalb auch der Eventualantrag (vgl. E. 4.1 i.f.) ins Leere fällt. Gleiches gilt, wenn von selbständiger Tätigkeit bei den Aussengesellschaften ausgegangen würde: Der Beschwerdeführer, der keinen eigenen Betrieb führt, kann sich aufgrund der von ihm selbst gewählten Organisation nicht die Geschäftsbetriebe der zwar von ihm (mit-) kontrollierten, aber als eigenständige Rechtssubjekte ausgestalteten Aussengesellschaften als Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DBG zurechnen lassen (vgl. auch OESTERHELT/SCHREIBER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, N. 11 in fine zu Art. 6 mit Hinweis auf SCHREIBER/SCHWARZ, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht aus dem zweiten Halbjahr 2020, ASA 89 S. 777 f.). Die Einkünfte sind vollständig in der Schweiz steuerbar.  
 
4.7. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei den Aussengesellschaften in Abrede stellt, zielen somit ins Leere; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Schliesslich erhellt aus dem Verweis auf die Praxis zur interkantonalen Steuerausscheidung nicht, weshalb die hier interessierenden Einkünfte nicht vollständig im Wohnsitzstaat (Schweiz) besteuert, sondern diesem nur im Umfang eines "Quasigehalts" zur Besteuerung "zugewiesen" werden sollten. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 ist unbegründet.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
5.  
Die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 30 und 31 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG, sGS 811.1]; weitgehend bundesrechtlich harmonisiert [vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 10 StHG]), stimmen mit denjenigen für die direkte Bundessteuer (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 17 und 18 DBG) überein. Das Steuerabkommen 1995 ist - soweit einschlägig - auch auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen der Steuerperiode 2015 anwendbar (Art. 190 BV; vgl. auch Art. 128 StG/SG). Folglich kann auf die vorstehenden Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2015 ist somit ebenfalls unbegründet. 
 
IV. Kosten  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2026 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann