Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_654/2025
Urteil vom 27. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017 bis 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025 (A-6888/2025).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf das "Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens" der A.________ AG betreffend Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2017 bis 2021 nicht ein und hielt gleichzeitig fest, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 sei in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG Beschwerde und stellte den Eventualantrag, die Eingabe sei als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die A.________ AG daraufhin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 2. Oktober 2025 auf, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Die A.________ AG leistete den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 mit, die Zwischenverfügung vom 11. September 2025 sei ihr erst am 9. Oktober 2025 ausgehändigt worden, da "das Einschreiben der Schweizerischen Post zwischenzeitlich zur Abholung verlängert" worden und der Zugang vor diesem Datum nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der tatsächlichen Zustellung am 9. Oktober 2025 sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses "bis zum 8. November zu berechnen".
B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 5. November 2025 aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Die A.________ AG beantragt mit Eingabe vom 25. November 2025 die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025. Sie verlangt die Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht, damit dieses auf die Beschwerde eintrete, sowie eventualiter die Rückweisung an die ESTV zur vollständigen materiellen Neubeurteilung. Zudem sei festzustellen, dass die Anwendung der Zustellfiktion im vorliegenden Fall bundesrechtswidrig gewesen sei.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Anwendung der Regeln zur Zustellungsfiktion mit ihrem Urteil vom 5. November 2025 aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat festgehalten, gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post (Post) vom 10. Oktober 2025 sei die Zwischenverfügung vom 11. September 2025 per Einschreiben versandt und gleichentags der Post übergeben und die Sendung am 12. September 2025 mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 19. September 2025 gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin habe am 19. September 2025 die Abholfrist bis am 10. Oktober 2025 verlängert und die Sendung am 9. Oktober 2025 am Schalter der Post abgeholt. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte (Zustellungsfiktion) und die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion nicht verlängert werde, auch wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post noch länger möglich wäre, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags oder einer Verlängerung der Abholfrist. Die Beschwerdeführerin, die erst vor Kurzem eine Beschwerde eingereicht habe, habe mit der Zustellung von Post zu rechnen und dafür besorgt zu sein, dass ihr Sendungen zugestellt werden können. Somit greife die Zustellungsfiktion und die besagte Zwischenverfügung vom 11. September 2025 habe als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, also am 19. September 2025, als zugestellt gegolten. Entsprechend habe eine genügend lange Zeitspanne vorgelegen, um den Kostenvorschuss fristwahrend zu überweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellungsfiktion sei von der Vorinstanz rechtswidrig angewendet worden. So habe sie keine Benachrichtigung erhalten und die Postzustellung sei objektiv fehlgeschlagen, zudem habe sie nachweislich alles Zumutbare unternommen, um die Postsendung entgegenzunehmen. Des Weiteren rügt sie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, indem diese nicht auf ihre Begründung eingegangen sei, keinen ihrer Anträge inhaltlich behandelt habe und weder ihre Anträge auf Reduktion/Stundung des Kostenvorschusses und auf unentgeltliche Rechtspflege noch die materielle Rüge gegen die ESTV geprüft habe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerde an die Vorinstanz habe erhebliche Erfolgsaussichten gehabt, da die nach Ermessen erfolgte Steuerbemessung offensichtlich überhöht gewesen sei. Dass die Vorinstanz den Fall "wegen einer falsch angewendeten Zustellfiktion" materiell nicht überprüft habe, stelle eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar.
5.
5.1. Mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung stellt die Beschwerdeführerin rechtsgenügliche Anträge (Art. 107 Abs. 1 BGG), würde doch mit deren Gutheissung das angestrebte Ziel der materiellen Behandlung der Beschwerde erreicht. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch zusätzlich verlangt, es sei festzustellen, dass die Anwendung der Zustellungsfiktion im konkreten Fall bundesrechtswidrig gewesen sei, so fehlt es ihr an dem für ein Feststellungsbegehren vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse, da ihr angestrebtes Ziel mit einem Leistungs- bzw. einem Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2b f.; Urteile 2C_315/2017 vom 26. März 2018 E. 1.1.2; 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 1.2). Auf den Feststellungsantrag ist daher nicht einzutreten.
5.2. Betreffend ihre Rüge der rechtswidrigen Anwendung der Zustellungsfiktion macht die Beschwerdeführerin geltend, die Postzustellung sei objektiv fehlgeschlagen und es sei keine korrekte Benachrichtigung erfolgt. Dabei sei nachweislich alles Zumutbare zur Entgegennahme unternommen worden. Aus den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin beigebrachten "Belege zur Postzustellproblematik" lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist auf dem Briefumschlag des Einschreibens von der Post vermerkt worden, dass die Frist bis zum 10. Oktober 2025 verlängert wurde. In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht hat sie zudem selbst festgehalten, die Frist zur Abholung des Einschreibens bei der Post sei zwischenzeitlich verlängert worden. Dass die Verlängerung irrtümlicherweise durch eine Drittperson oder die Post veranlasst worden sei und nicht durch sie selbst, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Eben so wenig bringt sie Gründe dafür vor, weshalb eine Abholung der Gerichtsurkunde vor dem 9. Oktober 2025 nicht möglich gewesen sein soll. Entsprechend sind weder Anhaltspunkte noch Beweise ersichtlich, die allfällige Fehler seitens der Post oder der Vorinstanz bei der Zustellung der Zwischenverfügung vom 11. September 2025 nachweisen würden. Somit gibt es keinen Anlass, von der Anwendung der Zustellungsfiktion abzusehen.
5.3. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus moniert, die Vorinstanz habe ihre Anträge - darunter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - materiell nicht behandelt und damit ihr rechtliches Gehör sowie die Rechtsweggarantie verletzt, so genügt sie mit ihrem Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1) nicht. Unabhängig davon verfügen juristische Personen grundsätzlich über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.1; 119 Ia 337 E. 4b). Des Weiteren übersieht sie in diesem Zusammenhang auch, dass Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens einzig das Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses war; eine materielle Überprüfung der Sache fiel aufgrund der mangelhaften Beschwerde dabei von vornherein ausser Betracht, so dass die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV ohnehin unbegründet ist. Insoweit erübrigt sich auch schon deshalb die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die ESTV.
5.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie wird folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker