Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_668/2024  
 
 
Urteil vom 15. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Jeker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 15. Oktober 2024 (IV 2024/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im November 2012 meldete sich A.________ (geb. 1968) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In ihrer Anmeldung vermerkte sie, eine Lehre als Köchin absolviert und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstattete die medexperts ag, St. Gallen, am 22. Dezember 2015 ein polydisziplinäres Gutachten, welches A.________ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit attestierte. In der Folge verfügte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. Juli 2016 die Ablehnung des Rentenbegehrens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. September 2018 ab. Die Ablehnung begründete es mit der Nichterfüllung des Wartejahres sowie damit, dass auch bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent lediglich ein Invaliditätsgrad von 38,5 % resultiere. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Unter Hinweis auf eine anhaltende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hatte sich A.________ im November 2017 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG), Bern, erstattete im Auftrag der IV-Stelle am 4. Oktober 2020 ein polydisziplinäres Gutachten und bescheinigte A.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensadaptierter Tätigkeit. Dieses Gutachten wurde vom RAD als überzeugend qualifiziert. Den daraufhin durch die IV-Stelle gewährten Arbeitsversuch brach A.________ nach einem Monat ab. In der Folge beendete die IV-Stelle den Arbeitsversuch und lehnte zugleich das Begehren um weitere berufliche Massnahmen ab.  
 
A.c. In einer Notiz von März 2022 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt Chirurgie FMH, nach der Würdigung von zwischenzeitlich eingeholten aktuellen medizinischen Berichten, fest, das Gutachten der SMAB AG sei nicht mehr aktuell und die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht geeignet, den massgebenden medizinischen Sachverhalt hinreichend zu erhellen. Entsprechend beauftragte die IV-Stelle am 20. Mai 2022 das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI GmbH), Basel, mit einer polydisziplinären Begutachtung von A.________. Die Sachverständigen der ABI GmbH - Dr. med C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. F.________, FMH Neurologie - stellten mit Gutachten vom 19. September 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit fest.  
Vorbescheidweise kündigte die IV-Stelle am 6. Oktober 2022 an, die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines ermittelten Invaliditätsgrades von 32 % abzulehnen. Auf Einwand von A.________ hin erliess die IV-Stelle am 15. November 2023 einen entsprechenden Rentenbescheid. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2019 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung von Dieter Studer als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 15. November 2023 verfügte Ablehnung des Invalidenrentenbegehrens der Beschwerdeführerin bestätigte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).  
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 82 ATSG). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1). Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Zwar erfolgte die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende rentenabweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die neuerliche Anmeldung zum Rentenbezug im November 2017 um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Rentenanspruch. Für dessen Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Da die 1968 geborene Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, würde ein allfälliger Rentenanspruch überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; Urteile 9C_559/2024 vom 11. März 2025 E. 2.2.2; 9C_540/2022 vom 5. Juni 2023 E. 3.1).  
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bisherigen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet. 
 
2.3. Die Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung einer Neuanmeldung - im Falle der Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]. Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). 
Anzufügen ist zudem hinsichtlich des Beweiswerts und der Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten Folgendes: Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 
 
2.4. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenablehnung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteile 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.3.4; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem Gutachten der ABI GmbH vom 19. September 2022 Beweiswert zu und nahm gestützt darauf für die gesamte Zeit - abgesehen von jeweils wenigen Wochen dauernden Rekonvaleszenzphasen nach operativen Eingriffen - seit der Erstbeguchtachtung durch die medexperts AG im Jahr 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an. Zur Begründung, weshalb sie auf das Gutachten der ABI GmbH vom 19. September 2022 (vgl. hiervor A.c) anstatt auf jenes der SMAB AG vom 4. Oktober 2020 (vgl. hiervor A.b) abstellte, führte die Vorinstanz aus, das Gutachten der ABI GmbH zeige anschaulich auf, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt weitgehend jenem entsprochen habe, den bereits die Sachverständigen der medexperts AG Ende Dezember 2015 (vgl. hiervor A.a) beschrieben hätten. Auch die in den beiden Gutachten der SMAB AG und der ABI GmbH beschriebenen objektiven klinischen Befunde, namentlich die für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Symptome, würden sich im direkten Vergleich als mehrheitlich deckungsgleich erweisen. Entsprechend gebe es abgesehen von der Arbeitsfähigkeitsschätzung keine relevanten Abweichungen zwischen den Gutachten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei sie der Einschätzung der ABI GmbH gefolgt, da angesichts des weitestgehend unauffälligen objektiven klinischen Befundes in sämtlichen Disziplinen die Schlussfolgerung, für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren, mehr überzeuge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin bei einem damals wenig auffälligen objektiven klinischen Befund in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich noch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit hätte zumutbar sein sollen. Folglich stellte die Vorinstanz auf das Gutachten der ABI GmbH ab.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens der ABI GmbH. Deren Expertinnen und Experten hätten den medizinischen Sachverhalt zu optimistisch beurteilt, weshalb für die Arbeitsfähigkeitsschätzung auf das Gutachten der SMAB AG vom 4. Oktober 2020 abzustellen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich entgegen der Einschätzung der ABI GmbH seit der Untersuchung durch die SMAB AG nicht verbessert, so dass der bereits rechtskräftig festgestellte Invaliditätsgrad von 38,5 % nun höher sei und ihr eine Rente zustehe.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen und damit keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufzuzeigen:  
 
3.3.1. Mit der Vorinstanz ist dem Gutachten der ABI GmbH vom 19. September 2022 die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten (siehe E. 2.3 oben) zuzuerkennen. Es basiert auf eigenen umfassenden Untersuchungen und setzt sich mit den Vorakten (insbesondere den zuvor erstellten Gutachten) eingehend auseinander. Diagnostiziert wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Beschwerden am rechten Knie (ICD-10: M79.66 / Z98.8 / Z96.6) sowie ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.80). Die Gutachterinnen und Gutachter konnten in der allgemeininternistischen, der neurologischen und der psychiatrischen Untersuchung zwar gewisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden bestätigen, gelangten jedoch zum Schluss, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In der orthopädischen Untersuchung wurde eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule sowie aller Extremitäten diagnostiziert, wobei das nur bis zu 75° flektierbare rechte Kniegelenk diesbezüglich eine klare Ausnahme darstelle. Die Gutachterinnen und Gutachter dokumentierten darüber hinaus eine Diskushernie sowie eine beginnende Radiokarpalarthrose an der rechten Hand. Die übrigen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden würden sich allerdings nicht klar begründen lassen. Die Sachverständigen hielten fest, aus orthopädischer Sicht bestehe deshalb für die angestammten Tätigkeiten als Köchin und im Verkauf sowie für andere überwiegend stehend und gehend zu verrichtende sowie mit knienden und kauernden Positionen verbundene Tätigkeiten eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, körperlich sehr leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeiten liege jedoch aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsgemäss uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Obwohl in den einzelnen Fachrichtungen für sich betrachtet keine wesentlichen Leistungseinbussen zuzuordnen gewesen seien, gestanden die Gutachterinnen und Gutachter aufgrund der vorhandenen Polymorbidität und der dadurch reduzierten Belastungsfähigkeit eine Leistungseinbusse mit erhöhtem Pausenbedarf im Umfang von 20 % zu.  
 
3.3.2. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b). Solche vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die gestellten Diagnosen in den Gutachten der medexperts AG, der SMAB AG und der ABI GmbH stimmen weitestgehend überein. Insbesondere aus orthopädischer Sicht wurden die gleichen Einschränkungen festgestellt. Anders als die übrigen Sachverständigen, die plausibel begründeten, weshalb sie aufgrund der gemachten Diagnosen auf eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit schlossen, haben die Gutachterpersonen der SMAB AG ihre Feststellung einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit nicht näher erläutert. Dr. med. D.________ hat in einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem orthopädischen Teilgutachten der SMAB AG anschaulich und überzeugend aufgezeigt, weshalb die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts des wenig auffälligen objektiven klinischen Befunds nicht nachvollziehbar ist. Er führte aus, dass die Einschätzung einer hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit für angepasste Verrichtungen offenbar auf der verminderten Knieflexion beruhe. Dieser Einschätzung könne jedoch nicht gefolgt werden, da die verminderte Knieflexion bei körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Verrichtungen angesichts der anamnestischen und klinischen Präsentation nicht als höhergradig limitierend anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf die Expertise der ABI GmbH - im Gegensatz zu jener der SMAB AG - keine Anhaltspunkte auszumachen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt. Eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der letzten rentenabweisenden Verfügung liegt damit nicht vor.  
 
4.  
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Bemessung des Valideneinkommens sei - wie bereits im zuvor ergangenen Urteil vom 25. September 2018 des Versicherungsgerichts - auf ihren erlernten Beruf als Köchin abzustellen. Zudem ist sie der Ansicht, in Anbetracht aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertige sich ein um fünf Prozent erhöhter Tabellenlohnabzug von 15 %. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis; 134 V 322 E. 4.1). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1; 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).  
 
4.1.2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin nie im erlernten Beruf gearbeitet habe, weshalb das Valideneinkommen auch nicht aufgrund des Einkommens einer Köchin bemessen werden könne. Stattdessen habe sich das Valideneinkommen an einem Hilfsarbeiterinnenlohn zu orientieren, da es sich bei den von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeiten um typische Hilfsarbeiten gehandelt habe. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die von der Beschwerdeführerin während der Begutachtung durch die Sachverständigen der medexperts AG gemachte Aussage, wonach sie nach Abschluss ihrer Lehre als Köchin unterschiedliche Anstellungen im Verkauf und im Catering gehabt habe. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 2012 als Verkäuferin tätig war. Damit bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen als Köchin tätig gewesen wäre und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf den Lohn einer Hilfsarbeiterin - anders als noch im Rahmen des Entscheids vom 25. September 2018 - zur Ermittlung des Valideneinkommens Recht verletzt haben sollte, zumal im Rahmen der Prüfung einer Neuanmeldung keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. hiervor E. 2.3).  
 
4.2. Weiter hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades dem Invalideneinkommen - wie bereits dem Valideneinkommen - die tabellarischen LSE-Ansätze für Hilfsarbeiterinnen zugrunde gelegt. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz sowohl die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie einen - letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) - Leidensabzug von zehn Prozent berücksichtigt und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt (100 % - 90 % x 80 %). Würde vom vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Leidensabzug in der Höhe von 15 % an Stelle von zehn Prozent gewährt, so beliefe sich der Invaliditätsgrad auf 32 %, woraus ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultierte. Ob sich ein entsprechender Abzug vorliegend überhaupt rechtfertigen würde, braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden.  
 
5.  
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Die in der Beschwerde beantragte Rückweisung an die Vorinstanzen erübrigt sich, da von weiteren Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
6.  
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dieter Studer wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Jeker