Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_680/2024
Urteil vom 15. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Zeder,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Oktober 2024 (5V 24 76).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ meldete sich am 29. November 2023 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung für die Betreuung ihres im Dezember 2020 geborenen Sohnes B.A.________ an, der am 29. Oktober 2023 von einer Schaukel gefallen war. Mit Verfügung vom 30. November 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung. Die dagegen von der Arbeitgeberin von A.A.________, der B.________ AG, und von der Kinderärztin med. pract. C.________ erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse nach Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 ab.
B.
Das Kantonsgericht Luzern wies die von A.A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2024 ab.
C.
A.A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Entrichtung einer Betreuungsentschädigung für die Zeit vom 3. November 2023 bis und mit dem 1. März 2024. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Betreuungsentschädigung verneint hat.
3.
3.1. Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen (Art. 16n des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]).
Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist (lit. a); und
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (lit. b); und
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht (lit. c); und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss (lit. d).
3.2. Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren. In diesen Fällen (z.B. Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung) kann jedoch mit einem positiven Ausgang oder mit einer kontrollierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden und es besteht daher kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung (Kreisschreiben des BSV über die Betreuungsentschädigung [KS BUE] vom 1. Juli 2021, N 1037.3; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, welche für die Gerichte zwar nicht verbindlich, jedoch zu berücksichtigen sind, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2; 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2). Der Gesetzgeber geht von einer Mindestdauer der ärztlichen Behandlung von einigen Monaten aus, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung als schwer zu erachten (vgl. Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung; BBl 2019 4103 ff., 4134 Ziff. 4.1.3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, gemäss med. pract. C.________ habe bei B.A.________ eine unentdeckte Knochenzyste bestanden, die im Rahmen eines Sturzes zu einer pathologischen Fraktur geführt habe. Im Attest vom 24. November 2023 sei das Kriterium nach lit. b von Art. 16o EOG (und auch jenes nach lit. d) von med. pract. D.________ nicht angekreuzt und damit seine Erfüllung nicht bestätigt worden. Die Kinderärztin von B.A.________ habe in der Einsprache vom 22. Dezember 2023 ausgeführt, es sei zu einer einschneidenden Veränderung des körperlichen Zustands gekommen, die Betreuung sei aufwendig gewesen und habe durch die Kindsmutter erfolgen müssen. Allerdings sei zwar das Ereignis nicht vorhersehbar, der Verlauf aber absehbar gewesen und eine bleibende körperliche Beeinträchtigung wäre nur zu erwarten gewesen, wenn die Ruhigstellung im Becken-Beingips nicht hätte stattfinden können. Diese positive Prognose werde auch durch die übrigen medizinischen Akten bestätigt. Daher sei die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 16o lit. b EOG und somit der Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung zu verneinen.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Art. 16o lit. b EOG fehlerhaft ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Es habe die Bestimmung dahingehend interpretiert, dass Verlauf und Ausgang einer Erkrankung oder Unfallfolge nachträglich basierend auf der rechtzeitigen medizinischen Behandlung zu beurteilen und dementsprechend der Behandlungsverlauf sowie der Behandlungserfolg massgebend seien. Der Wortlaut der Bestimmung sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht jedoch unklar, da die medizinische Versorgung darin nicht erwähnt werde. Vorliegend wäre aufgrund der Unfallfolge eine bleibende körperliche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen, hätte die mehrmonatige Immobilisation nicht stattgefunden. Das Abstellen auf eine positive bzw. langfristige Prognose unter retrospektiver Berücksichtigung von Verlaufskontrollen entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe lediglich Bagatellen ausschliessen wollen und in der Botschaft festgehalten, dass sich eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung häufig (also nicht ausschliesslich) dadurch auszeichne, dass der Verlauf ungewiss und schwer vorhersehbar sei.
4.3. Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 145 I 108 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.4. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie implizit davon ausgeht, zur Beurteilung des Verlaufs oder Ausgangs einer Beeinträchtigung müsse ein hypothetischer Verlauf ohne medizinische Behandlung betrachtet werden. Ohne adäquate Behandlung können auch im Grunde geringfügige Erkrankungen oder Verletzungen zu bleibenden Schäden oder gar zum Tod führen, wie beispielsweise eine kleine Schnittwunde, aus der bei Verschmutzung eine Sepsis oder eine Tetanusinfektion resultieren kann. Auch die Botschaft (zum damaligen Art. 16j E-EOG) lässt klar erkennen, dass der Gesetzgeber nicht den potentiellen Verlauf einer
unbehandelten Erkrankung im Blick hatte, nannte er doch als Beispiele für nicht entschädigungspflichtige mittelschwere Beeinträchtigungen explizit Diabetes oder Lungenentzündung (Botschaft, a.a.O., 4147), welche ohne Behandlung lebensgefährliche Folgen haben können.
4.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu erkennen, dass es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, bei einer positiven Prognose die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Mittelschwere, nicht entschädigungspflichtige Beeinträchtigungen definieren sich gemäss Botschaft gerade dadurch, dass sie zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, dabei aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist (Botschaft, a.a.O., 4147). Mit einem positiven Ausgang gerechnet werden kann zum Zeitpunkt der Entstehung des (allfälligen) Anspruchs auf Erwerbsersatz lediglich aufgrund von Prognosen. Dies zeigt auch die Antwort des Bundesrats vom 24. August 2022 auf die Motion 22.3608 vom 14. Juni 2022 des Ständerats Damian Müller, auf die sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren berief. Danach bildet e ine ungewisse Prognose ein Eckwert für eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, was ebenfalls bestätigt, dass bei positiver Prognose keine Betreuungsentschädigung erfolgen soll. Der Gesetzgeber wollte zudem entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht nur Bagatellen, sondern - wie dargelegt - auch mittelschwere Beeinträchtigungen ausschliessen, weshalb ein längerer Behandlungsverlauf alleine nicht ausreichen kann, um von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen. Eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Art. 16o EOG durch das Kantonsgericht ist demnach nicht zu erkennen.
5.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt ausgeführt hätten, dass der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung des körperlichen Zustands schwer vorhersehbar oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen gewesen sei, was von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten wird. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Genesungsverlauf des Sohnes B.A.________ nach der adäquaten Behandlung nicht unvorhersehbar gewesen sei und auch nicht mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder gar dem Tod habe gerechnet werden müssen, somit nicht als offensichtlich unrichtig. Da die in Art. 16o EOG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Anforderungen. Das Kantonsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Betreuungsentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli