Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_696/2025  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abt. Steuern, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2025 (WBE.2025.338). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Zwischenentscheid vom 10. Juli 2025 resp. Berichtigung vom 16. Juli 2025 wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. November 2025 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil vom 11. November 2025 sei aufzuheben, und ihm sei für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Bei Verfassungsrügen gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Solche Rügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).  
 
2.2. Stützt sich der Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen bzw. eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, müssen sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 73 zu Art. 42 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. seiner Lebenshaltungskosten nicht genügend nachgekommen, weshalb die finanzielle Bedürftigkeit nicht habe beurteilt werden können. Das Spezialverwaltungsgericht habe daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Weiter erwog die Vorinstanz, selbst wenn die erst am 15. September 2025, d.h. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen berücksichtigt würden, wäre die prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen mit temporärem Verlust des Sehvermögens am rechten Auge sei er nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen zur Prüfung seiner Bedürftigkeit vollständig einzureichen. Das angefochtene Urteil verletze die Anforderungen an die Bedürftigkeitsprüfung (Art. 29 Abs. 3 BV) und beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, da seine erheblichen gesundheitlichen Probleme nicht gewürdigt worden seien. Weiter rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).  
 
3.3. Ob sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen genügend auseinandergesetzt hat, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass der temporäre Verlust seines Sehvermögens am rechten Auge drei bis vier Wochen andauerte und die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit am 31. August 2025 endete. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Bedürftigkeit wäre selbst dann nicht nachgewiesen, wenn die erst am 15. September 2025 eingereichten Unterlagen berücksichtigt würden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit die Eventualbegründung der Vorinstanz unangefochten blieb.  
 
4.  
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2026 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger