Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_699/2024
Urteil vom 24. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2024 (VSBES.2023.191).
Sachverhalt:
A.
A.a. Nachdem sich A.________ (geb. 1964) am 17. September 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Einholung eines medizinischen Gutachtens mit Verfügung vom 7. Juli 2014 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit der Begründung, es fehle an einem medizinischen Substrat, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Die daraufhin von A.________ erhobenen Rechtsmittel wurden vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 30. Juni 2015 sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2016 (9C_614/2015) abgewiesen.
A.b. Am 28. August 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 nicht auf die Neuanmeldung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gut und wies die IV-Stelle an, auf die Neuanmeldung einzutreten, den Sachverhalt abzuklären und materiell über das Leistungsbegehren von A.________ zu befinden.
Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2. September 2019 einen Anspruch von A.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. März 2021 wegen fehlender Qualifikationen des neuropsychologischen Experten gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens und erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch von A.________ an die IV-Stelle zurück.
Gestützt auf das neu eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 14. September 2022 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 20 %.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2023 sowie das Urteil des Versicherungsgerichts vom 5. November 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und ihm seien mit Wirkung ab 1. August 2015 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Eventualiter wird die Rückweisung zur erneuten Abklärung und anschliessender neuer Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle verlangt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 7. Juli 2023 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen bestätigte.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 82 ATSG). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar erfolgte die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende rentenabweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im August 2015 um einen bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung erhobenen Rentenanspruch, sodass - entsprechend den erwähnten allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - bis zum 31. Dezember 2021 das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 150 V 323 E. 4.2, sowie Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Das bisherige Recht gilt hier zudem auch nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1964 zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2). Folglich beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.
2.2. Die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 Abs. 1 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Prüfung von Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV [SR 831.201]; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3, je mit Hinweisen) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Vom Beschwerdeführer unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz erkannte gestützt auf das Gutachten der ZMB vom 14. September 2022, welches beim Beschwerdeführer ein chronisches belastungsabhängig verstärktes Iliolumbosakralsyndrom mit symptomatischem Iliosakralgelenk links und Facettenarthrosen sowie eine Lumboischialgie links diagnostizierte, dass dem Beschwerdeführer eine dem somatischen und psychischen Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar sei. Diese Einschätzung gelte sowohl für seine Tätigkeit in der Kontrolle von Toiletten als auch für andere leichte Tätigkeiten in Wechselposition mit bedarfsweisem Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne häufiges Heben, Bücken und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung schloss sich die Vorinstanz für die Festlegung des Valideneinkommens der IV-Stelle an und zog die Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2020 heran. Sie stellte dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) ab, bezogen auf das Segment "verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren", in welchem der Beschwerdeführer überwiegend gearbeitet habe. Gestützt darauf gelangte sie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bis 2022 zu einem Valideneinkommen von Fr. 67'403.-. Leistungseinbusse und Valideneinkommen bleiben unbestritten.
3.2. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE für das Jahr 2020, bezogen auf den gesamten privaten Sektor. Sie begründete ihre Vorgehensweise damit, dass der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Verfügung zwar wieder eine Arbeit aufgenommen habe, jedoch nur in einem kleinen Pensum. Er habe demnach seine Leistungsfähigkeit gemäss Gutachten nicht bestmöglich ausgeschöpft, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen sei. Zudem sei er im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Hiernach schloss sie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bis 2022 und der Leistungseinbusse von 20 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 52'810.-. Einen Tabellenlohnabzug nahm sie nicht vor, da die schmerzbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers in die Leistungseinbusse von 20 % eingeflossen seien und nicht nochmals berücksichtigt werden dürften.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Vorgehensweise der Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens und macht geltend, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, sein konkretes Invalideneinkommen festzustellen. Ihm sei sein tatsächlich erzielter Jahresverdienst (Fr. 19'200.- bei einem Pensum von 30 % bis 40 %), hochgerechnet auf ein 80 %-Pensum (Fr. 38'400.-), als Invalideneinkommen anzurechnen.
4.1. Im Lichte der massgeblichen (vgl. E. 2.1 hiervor), bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung aufgezeigt, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität kumulativ vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2).
4.2. Schöpft die versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht voll aus, ist dennoch das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend, wenn es sich um die Festsetzung des Invalideneinkommens von Personen handelt, die erfolgreich auf einen neuen Beruf umgeschult worden sind (Urteile 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3; 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2). Bei Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerten, ist als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zwingend der zuletzt effektiv erzielte Lohn zu wählen; vielmehr kann in diesem Fall auch der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3; 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2).
4.2.1. Vorliegend besteht - entgegen der Vorinstanz - aufgrund des Grundsatzes, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen ist (E. 4.1), kein Anlass, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne zurückzugreifen. Entsprechend ist mit dem Beschwerdeführer dessen im durchschnittlichen Pensum von 35 % (Mittelwert von 30 % und 40 %, vgl. die in BGE 137 V 71 nicht publizierte E. 4.2 von Urteil 9C_280/2010 vom 12. April 2011 mit Hinweisen) erwirtschaftetes Erwerbseinkommen von Fr. 19'200.- auf ein seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechendes Pensum von 80 % hochzurechnen. Dabei resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43'885.70, wovon anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, da sein Invalideneinkommen anhand der konkreten beruflich-erwerblichen Situation festgestellt wurde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 e contrario). Wird das so ermittelte Invalideneinkommen dem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 65'354.- geltend gemachten Valideneinkommen gegenübergestellt, so ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 65'354.- - Fr. 43'885.70] x 100 : Fr. 65'354.-; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
4.2.2. Obwohl die Vorinstanz versäumt hat, Abklärungen betreffend eine mögliche Erhöhung des Erwerbspensums des Beschwerdeführers bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin vorzunehmen, könnte dieser von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin nichts für sich ableiten. Denn nach dem hiervor Gesagten erreicht der Beschwerdeführer - unter der Annahme, dass eine Erhöhung seines Arbeitspensums bei der aktuellen Arbeitgeberin möglich ist - auch mit einem Invalideneinkommen basierend auf der Hochrechnung seines Erwerbseinkommens als Kontrolleur von Toiletten keinen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Von einer Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen kann deshalb abgesehen werden.
5.
Im Ergebnis bleibt es beim angefochtenen Urteil, womit die Vorinstanz die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 1) nicht einzutreten.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker