Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_707/2025
Urteil vom 16. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2025 (A-7075/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) war mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 zum Schluss gelangt, dass die A.________ AG für die Steuerperiode 2021 Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 8'255.95 zuzüglich Verzugszinsen schulde; die von der Gesellschaft eingelegte Einsprache sei deshalb abzuweisen.
1.2. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin forderte das Bundesverwaltungsgericht die A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'700.- bis zum 8. Oktober 2025 auf, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dem von der A.________ AG am 2. Oktober 2025 gestellten Gesuch um Verlängerung der entsprechenden Frist gab das Gericht statt und erstreckte diese bis zum 29. Oktober 2025. Der Kostenvorschuss blieb in der Folge unbezahlt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2025 androhungsgemäss nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) auf die Beschwerde nicht eintrat und der A.________ AG gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegte.
1.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (Poststempel) führt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das angefochtene Urteil sei in einen Abschreibungsbeschluss umzuwandeln und auf die Erhebung der Kosten in der Höhe von Fr. 300.- sei zu verzichten.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe nicht, dass sie den vorinstanzlichen Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist schuldig geblieben ist. Sie macht vielmehr unter Bezugnahme auf eine - beigelegte - Aussage ihres Rechtsberaters vom 11. Dezember 2025 jedoch ohne nähere Begründung geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte den Prozess in Form eines Beschlusses abschreiben und auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Der Beschwerdeschrift kann somit keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen - insbesondere den Rechtsgrundlagen - entnommen werden, welche die Vorinstanz zum Erlass ihres Nichteintretensurteils bewogen haben. Ebenso wenig wird darin in hinreichender Weise vorgebracht, inwiefern die Kostenauflage von Fr. 300.- bezüglich Bestand und Höhe bundesrechtswidrig sein sollte.
2.3. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl