Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_708/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Liegenschaftssteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2025 (100.2025.347).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2025 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_514/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2),
dass die Vorinstanz auf die der Post am 21. Oktober 2025 übergebene Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. September 2025, welcher den Beschwerdeführern am 16. September 2025 zugestellt worden war, nicht eintrat mit der Begründung, diese sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (d.h. nach dem 16. Oktober 2025) und damit verspätet eingereicht worden,
dass die Beschwerdeführer sich letztinstanzlich auch nicht ansatzweise zu den Gründen äussern, die zum vorinstanzlichen Nichteintreten geführt haben, sondern lediglich zu materiellen Fragen Stellung nehmen, was nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann