Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_709/2025  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2025 (66/2025/10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 auferlegte die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) Nachsteuern von Fr. 25'233.60 und Verzugszinsen von Fr. 11'422.85 sowie B.A.________ eine Busse wegen Steuerhinterziehung von Fr. 16'654.10 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010 bis 2013.  
 
1.2. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 4. April 2025 Rekurs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses setzte ihnen am 11. April 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-. Die Steuerpflichtigen reagierten am 22. April 2025 mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Obergericht verlangte von den Steuerpflichtigen am 28. April 2025 und 27. Mai 2025 weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen, ehe es zum Schluss gelangt, dass die angebliche Prozessarmut nicht hinreichend nachgewiesen sei (Verfügung vom 23. Juni 2025). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 9C_417/2025 vom 4. September 2025 und wies das Obergericht an, den Steuerpflichtigen eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 26. September 2025 setzte das Obergericht den Steuerpflichtigen eine Zahlungsfrist bis zum 10. Oktober 2025. Die Verfügung wurde am 29. September 2025 der Post CH AG übergeben und den Steuerpflichtigen am 30. September 2025 zur Abholung gemeldet (Abholfrist bis zum 7. Oktober 2025). Die Steuerpflichtigen verlängerten in der Folge die Abholfrist, worauf ihnen die Verfügung am 21. Oktober 2025 zuging. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. November 2025 ersuchten die Steuerpflichtigen das Bundesgericht, die Verfügung vom 26. September 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuhalten, ihnen eine neue Zahlungsfrist anzusetzen. Zudem sei der Vollzug der Verfügung vorläufig auszusetzen und ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Mit Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, dies zufolge versäumter Beschwerdefrist. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesgericht ab. Mit Blick auf das ausgebliebene Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 50 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und das Nichteintreten auf die Sache (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) erübrigte sich eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG).  
 
1.4. In der Folge trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 11. November 2025 - mangels Leistung des Kostenvorschusses - auf den Rekurs nicht ein. Dagegen gelangen die Steuerpflichtigen nun abermals ans Bundesgericht, dies mit Rechtsschrift vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe). Sie beantragen, die Nichteintretens-Verfügung vom 11. November 2025 sei aufzuheben (Antrag 2), und die Sache sei sowohl zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand als auch zur materiellen Prüfung des Rekurses an das Obergericht zurückzuweisen (Antrag 3). Die Vollstreckung des Entscheids, "einschliesslich allfälliger Steuerveranlagungen oder Betreibungen", sei "vorläufig auszusetzen" (Antrag 4). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien der Gegenpartei aufzuerlegen (Antrag 5). Von einer "Akontogebühr von Fr. 1'000.-" sei "wegen Bedürftigkeit" abzusehen (Antrag 6). Schliesslich sei eine "mündliche Verhandlung zur Würdigung der finanziellen Nachweise und postalischen Umstände" durchzuführen (Antrag 7).  
 
2.  
 
2.1. War die dem Bundesgericht vorgeschaltete Erst- und/oder Zweitinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Personen nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei (BGE 151 I 294 E. 4.1; 150 I 183 E. 3.3). Eine Beschwerdebegründung, die sich einzig mit der materiellen Seite des Falles befasst, kann den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht entsprechen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Auf eine derart begründete Rüge ist nicht einzutreten (BGE 150 III 423 E. 6.5). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Die Steuerpflichtigen holen im bundesgerichtlichen Verfahren weit aus und schildern hauptsächlich die zurückliegenden Ereignisse. Zu hören sind freilich nur Ausführungen, die sich auf die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 11. November 2025 beziehen. Soweit sie vorzubringen scheinen, auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 9C_645/2025 wäre richtigerweise - unter Gewährung der Fristwiederherstellung - einzutreten gewesen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG; BGE 150 I 99 E. 1.1). Daran ist namentlich auch das Bundesgericht gebunden. Dasselbe gilt auch, wenn die Steuerpflichtigen in einem zweiten Punkt vorbringen, dass die neue Zahlungsfrist, laufend bis zum 10. Oktober 2025, "faktisch wegen Zustellmängeln nicht einhaltbar" gewesen sei. In gleicher Weise ist auch der dritte Punkt (Rüge der angeblich ausgebliebenen materiellen Prüfung im obergerichtlichen Verfahren) nicht entscheidwesentlich. Nichts zur Sache tragen auch die Erörterungen in einem vierten Punkt (betreffend "Verletzung des fairen Verfahrens und Zugang zum Recht") bei. Den Anträgen 2 und 3 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz) ist mithin nicht zu folgen.  
 
2.3. Mit den übrigen Anträgen vermögen die Steuerpflichtigen ebenso wenig durchzudringen. Soweit sie um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen (ebenfalls Antrag 3), ist das Gesuch dem Obergericht (iudex a quo) zuzustellen, was Sache der Steuerpflichtigen ist (siehe Art. 30 Abs. 2 BGG e contrario; BGE 150 II 346 E. 1.2.6, wonach bei Zuständigkeit einer kantonalen Behörde keine Weiterleitungspflicht seitens des Bundesgerichts vorliegt). Das Gesuch um Sistierung anderer Verfahren (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG; Antrag 4) wird mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos, soweit es überhaupt zulässig gewesen wäre. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen (hinten E. 3; Antrag 5), wobei von einem Kostenvorschuss abgesehen wurde (Antrag 6). Zu einer mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2) oder gar einer öffentlichen Beratung (Art. 58 BGG; BGE 135 I 198) besteht keinerlei Anlass (Antrag 7). Die Bundesgerichtsgesetzgebung sieht keinen Rechtsanspruch auf eine (partei- und/oder publikums-) öffentliche mündliche Verhandlung vor (Urteil 2C_175/2019 / 2C_198/2019 / 2C_199/2019 vom 30. April 2020 E. 1.6).  
 
2.4. Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keinerlei sachbezogene Begründung entnehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Sollten die Steuerpflichtigen für diesen Fall ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, wovon auszugehen ist, so wäre dieses mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher