Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_715/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, sowie Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010-2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 (SR.2024.00026 / SR.2024.00027).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurden A.________ für die Steuerperioden 2010 bis 2016 Nachsteuern samt Zins von Fr. 27'529.90 und eine Busse von Fr. 8'380.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie Nachsteuern samt Zins von Fr. 7'579.05 sowie eine Busse von Fr. 1'950.- (direkte Bundessteuer) auferlegt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 14. Juni 2024 ab.
B.
B.a. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung focht A.________ den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 7. August 2024 beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 22. August 2024 auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf eine Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als zuständige Behörde.
B.b. Am 27. September 2024 focht A.________ sowohl den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts als auch den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht an. Er stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und verlangte eventualiter, die Sache sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen bzw. dieses sei anzuweisen, seine Eingabe vom 7. August 2024 an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts/Weiterleitungspflicht (Verfahren SB.2024.00097 / SB.2024.00098) und ein weiteres Verfahren betreffend die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Verfahren SR.2024.00026 / SR.2024.00027). Es sistierte letzteres und wies die Beschwerden gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab.
Das Bundesgericht qualifizierte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 (Verfahren SB.2024.00097 / SB.2024.00098) als Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und trat auf die entsprechende Beschwerde des A.________ mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 9C_109/2025 vom 30. September 2025).
Mit Urteil vom 12. November 2025 nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren SR.2024.00026 / SR.2024.00027 wieder auf. Es wies die Gesuche um Wiederherstellung der Rekurs- resp. der Beschwerdefrist ab und trat auf die Rechtsmittel des A.________ (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern [SR.2024.00026] und Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer [SR.2024.00027]) nicht ein.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen:
"1. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs vom 12. November 2025 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
2. Es sei eventualiter das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die Beschwerde / den Rekurs vom 7. August 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten und es sei das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die Beschwerde / den Rekurs vom 7. August 2024 materiell zu behandeln.
3. Es sei eventualiter das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 aufzuheben und es sei das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die Frist für die Beschwerde / den Rekurs vom 7. August 2024 wiederherzustellen und die Beschwerde / den Rekurs vom 7. August 2024 materiell zu behandeln.
-..]"
Erwägungen:
1.
Ob manche der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen neu resp. im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind (vgl. dazu BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2), kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. Das betrifft insbesondere das an die Vorinstanz adressierte Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. November 2025 (samt ärztlichem Zeugnis), das allein mit schwerer Grippe und entsprechender Handlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters des Betroffenen vom 23. Juli bis zum 9. August 2024 begründet wird. Angesichts der Gewerbsmässigkeit der Rechtsvertretung (mit entsprechenden Organisationsobliegenheiten) und der für ein Fristwiederherstellungsgesuch geltenden Frist (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 und § 129 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 18 Juni 1997 [StG/ZH; ZH-Lex 631.1] i.V.m. § 15 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [StV/ZH; ZH-Lex 631.11] i.V.m § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; ZH-Lex 175.2]) ist das fragliche Gesuch mutwillig resp. rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 ZGB). Folglich braucht auch der Ausgang eines allfälligen diesbezüglichen vorinstanzlichen Verfahrens nicht abgewartet zu werden.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die (Antrags-) Begründung hat in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen, weshalb der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4; Urteile 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 1.2; 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Bei einem Nichteintretensentscheid ist darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer verweist auf weiten Strecken auf seine Ausführungen in "referenzierten" resp. der Beschwerde beigelegten Rechtsschriften. Auch wenn er diese zu "integrierenden Bestandteilen" seiner Beschwerde erklärt, genügt er damit den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere mit folgender Argumentation geltend: Nachdem das bundesgerichtliche Urteil 9C_109/2025 vom 30. September 2025 erging, habe die Vorinstanz das Verfahren SR.2024.00026 / SR.2024.00027 wieder aufgenommen und das entsprechende Urteil bereits am 12. November 2025 erlassen. Er habe aber keine Gelegenheit erhalten, zuvor eine Stellungnahme zur Frage der Fristwiederherstellung einzureichen. Er habe im Anschluss an das Urteil 9C_109/2025 fristgerecht am 16. November 2025 der Vorinstanz Eingaben betreffend Fristwiederherstellung resp. Beschwerde / Rekurs eingereicht, die im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt werden konnten.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, das von ihm selbst bereits am 27. September 2024 der Vorinstanz unterbreitete Gesuch um Fristwiederherstellung (vgl. Sachverhalt lit. B.b) zu begründen, legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern mit dem Urteil 9C_109/2025 ein Fristenlauf ausgelöst worden sein soll oder weshalb die Vorinstanz vor Erlass des hier angefochtenen Urteils mit weiteren Eingaben des Beschwerdeführers hätte rechnen müssen. Hinsichtlich der genannten Grundrechtsrüge fehlt eine substanziierte Begründung.
Gleiches gilt für die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, "der Kanton Zürich" habe, indem er eine materielle Prüfung seiner materiellen Vorbringen verweigert habe, grundlos sein Recht auf ein verfassungskonformes Gerichtsverfahren, auf rechtliches Gehör und auf willkürfreie Behandlung (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 9 BV ) verletzt.
3.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 18. Dezember 2024 (SB.2024.00097 / SB.2024.00098; vgl. dazu Art. 93 Abs. 3 BGG) oder in jenem vom 12. November 2025 (SR.2024.00026 / SR.2024.00027) ein. Seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 f. BGG sein sollen.
3.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren analog Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 resp. Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann