Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_720/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. November 2025 (7W 25 50/7W 25 51).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Steueramt der Gemeinde U.________ veranlagte A.________ am 29. April 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2024. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern am 12. Juni 2025 wegen Verspätung nicht ein.
1.2. Am 20. Juni 2025 erhob A.________ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Das im Anschluss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2025 infolge Aussichtslosigkeit ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_419/2025 vom 22. September 2025 nicht ein. In der Folge setzte das Kantonsgericht eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 21. Oktober 2025 an. Am 20. Oktober 2025 ersuchte A.________ um Sistierung der Zahlungsfrist. Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 23. Oktober 2025 ab und setzte eine letztmalige Zahlungsfrist bis 7. November 2025 an. Nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat es am 18. November 2025 auf die Beschwerde nicht ein.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Dezember 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2025 sei die Sache zur materiellen Beurteilung und zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache mit materiellen Vorgaben an die Behörden zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (und einer allfälligen Verbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Diese Voraussetzungen sind dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 9C_419/2025 vom 22. September 2025 dargelegt worden.
2.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass nach kantonalem Recht die Verfahrenskosten mit einem Kostenvorschuss sichergestellt werden dürfen, und stellt nicht in Abrede, dass er den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt hat. Seine Ausführungen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und zum Zugang zum Gericht sind unbehelflich, nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch kann von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör keine Rede sein; die Vorinstanz war offensichtlich nicht verpflichtet, die Beschwerde materiell zu prüfen, nachdem es an einer Prozessvoraussetzung - der Bezahlung des Kostenvorschusses - gemangelt hat. Damit gehen auch die materiellen Ausführungen zur Steuerlast und die diesbezüglichen Verfassungsrügen an der Sache vorbei.
2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. einer allfälligen Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger