Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_17/2025
Urteil vom 25. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Freischützgasse 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwaltungsgebühren nach dem Recht des Kantons Zürichs, Erlass
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. August 2025 (KE.2025.00003).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ in Sachen wirtschaftliche Hilfe ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Mit Eingabe vom 14. April 2025 (Poststempel) ersuchte A.________ um Erlass der auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. August 2025 ab.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Poststempel) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt den Erlass der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Stundung oder Erlass von Abgaben unzulässig. Dazu gehört auch der Erlass von Gerichtskosten (vgl. Urteil 2C_36/2022 vom 14. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung.
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; 133 II 396 E. 3.2).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bzw. Grundsätze (Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeitsprinzip). Insbesondere die diesen Rügen zugrunde gelegten tatsächlichen Vorbringen bleiben jedoch unsubstanziiert. Zudem fehlt eine fundierte Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils. So ist mit der Rüge, wonach ein Gericht bzw. auch ein Einzelrichter das Verhältnismässigkeitsprinzip in seinem Entscheid miteinzubeziehen habe, noch nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz eine solche Verletzung begangen haben soll. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nach.
3.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist