Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_25/2025
Urteil vom 6. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025 (100.2025.317/318U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, hatte er um Erlass nachgesucht, was im Verfahren vor der Veranlagungsbehörde offenbar erfolglos blieb. Jedenfalls wandte er sich mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Überdies stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die dortige Instruktionsrichterin. Die Steuerrekurskommission trat auf das Gesuch und die Rechtsmittel nicht ein (einzelrichterliche Entscheide vom 10. September 2025).
1.2. Der Steuerpflichtige reagierte mit handschriftlichen Bemerkungen, die er auf den Entscheiden anbrachte und an die Steuerrekurskommission adressierte. Diese überwies die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (2. Oktober 2025). Trotz Hinweises seitens des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine formgültige Beschwerde nicht genüge (Verfügung vom 6. Oktober 2025), reichte der Steuerpflichtige keine verbesserte Rechtsschrift ein. Daraufhin trat das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 23. Oktober 2025 auf die Rechtsmittel nicht ein.
1.3. Der Steuerpflichtige fügte dem Urteil vom 23. Oktober 2025 wiederum einige handschriftliche Bemerkungen an und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache materiell zu prüfen. Alle bisher erhobenen Gerichtsgebühren seien ihm "gutzuschreiben", die Verlustscheine seien "auszubuchen" und es sei ihm "das Leben in Würde zurückzugeben". Das Verwaltungsgericht leitet die ihm zugestellte Eingabe an das Bundesgericht weiter.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht haben Antrag, Begründung und Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat konkret und nachvollziehbar vorzubringen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 150 III 408 E. 2.4; 150 III 423 E. 6.5; 148 IV 205 E. 2.6).
2.2. War eine Behörde auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht eingetreten, so hat die rechtsunterworfene Person, auf deren Eingabe nicht eingetreten wurde, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtsmässigkeit prüft. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beschränkt der Streitgegenstand sich diesfalls auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz von Bundesrechts wegen auf die Beschwerde und/oder das Gesuch hätte eintreten müssen (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 294 E. 4.1; 150 I 183 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeschrift auch materiellrechtliche Fragen aufgreift, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und hat dies unbeachtlich zu bleiben. Eine Beschwerdeschrift, die sich auf materiellrechtliche Aspekte beschränkt, begründet von vornherein keine zulässige Begründung. Auf eine Beschwerde mit einer derartigen Begründung ist nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
2.3. Die erforderlichen Ausführungen haben in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt keine hinreichende Begründung dar (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 I 478 E. 2.4.2; 147 II 125 E. 10.3; Urteil 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 3.7, nicht publ. in: BGE 149 II 158). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz war auf die ihr vorliegenden Rechtsmittel in Sachen Ausstandsgesuch und betreffend den Steuererlass nicht eingetreten, weil die Rechtsschriften keine hinreichende Begründung enthalten hätten. Der Steuerpflichtige bringe zwar zum Ausdruck, dass er sich zur Wehr setzen wolle ("Ich erhebe Beschwerde"), ohne aber einen Antrag zu stellen und sich mit den angefochtenen Nichteintretensentscheiden in genügender Weise auseinanderzusetzen. Aus den angebrachten Anmerkungen "mit allgemeinen rechtlichen Hinweisen und mit dem Ausdruck der Unzufriedenheit" gehe nicht hervor, weshalb die angefochtenen Entscheide Recht verletzen sollten.
3.2. Der Steuerpflichtige beschränkt sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf einige wenige handschriftliche Kommentare, die er im Stil von Regesten anfügt und die untereinander in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen. Vor allem aber tragen die handschriftlichen Ergänzungen - was letztlich entscheidend ist - materiellrechtliche Züge. Das vorinstanzliche Nichteintreten thematisieren sie in keiner erkennbaren Weise. Die "Begründung" der Rechtsschrift, soweit von einer solchen überhaupt zu sprechen ist, zielt damit auch im bundesgerichtlichen Verfahren am Kern der Sache vorbei. Dies kommt bereits im Rechtsbegehren zum Ausdruck, das ausserhalb des Streitgegenstandes liegt ("Gutschreiben der Gerichtsgebühren", "Ausbuchen der Verlustscheine", "Leben in Würde").
3.3. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren (Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) zu geschehen.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Sollte der Steuerpflichtige für diesen Fall ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung gestellt haben, wovon auszugehen ist, so wäre das Gesuch mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher