Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_1/2026  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Schorno. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012-2020, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2025 (9C_288/2025 [Verfügungen SR.2025.00005, SR.2025.00006]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 trat das kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) auf die Einsprache von A.________ gegen die Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung im Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerjahre 2012 - 2020 mangels qualifizierter Begründung nicht ein. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel trat in der Folge auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. April 2025 aufgrund fehlender sachbezogener Begründung nicht ein. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2025 (9C_288/2025) ebenfalls nicht ein, weil sich die Beschwerde nicht rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandergesetzt hatte.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2026 unterbreitet A.________ dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils 9C_288/2025. Er beantragt im Wesentlichen, dieses aufzuheben, "weil sich die verfügte Anordnung als ungerechtfertigt und unangemessen" erweise, in der Folge auf die Sache einzutreten und im Sinne einer Gutheissung neu zu entscheiden, eventualiter den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. das Steueramt "im Sinne des Eintretens zurückzuweisen". Zudem ersucht er darum, der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. eine entsprechende vorsorgliche Anordnung zu treffen, "um die bestehenden rechtsrelevanten Tatsachen aufrecht zu erhalten bzw. bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen".  
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (anstelle vieler Urteile 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.1 mit Hinweisen; 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2). 
 
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich jedenfalls sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, gemäss dem u.a. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
3.2. Einleitend rekapituliert der Gesuchsteller seine Sicht des zur Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung im Nachsteuerverfahren führenden Ablaufs, der "einzig und allein" auf einer anonymen Meldung beruht habe, wobei ihm mehrmals das rechtliche Gehör verweigert worden und der in einer Kette von nicht rechtsgenügend begründeten Nichteintretensentscheiden gemündet sei. Danach schildert er eine Begegnung mit einer Freundin seiner ehemaligen Partnerin im Oktober 2025, in deren Verlauf er aufgrund der Aussagen der erwähnten Freundin zur Erkenntnis gelangt sei, dass er "ganz bestimmt Opfer einer perfiden Verleumdung" geworden sei. Seine Unschuld bezeuge, dass das Steueramt das seinerzeit mit dem Nachsteuerverfahren zusammen eingeleitete Bussenverfahren am 5. November 2025 definitiv eingestellt habe.  
 
3.3. Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb das zu revidierende Urteil aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände anders hätte lauten müssen. Das Bundesgericht ist im besagten Urteil 9C_288/2025 vom 24. September 2025 auf die seinerzeitige Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich diese nicht rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandergesetzt hatte (vgl. E. 1.1 i.f.). Dazu äussert sich der Gesuchsteller nicht mit einer Silbe, was auch bei einer anbegehrten wohlwollenden Betrachtung von dessen Schilderungen schlicht zu wenig ist. Seine Vorbringen zielen denn letztlich auch auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung der ursprünglichen Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung im Nachsteuerverfahren ab, was mittels eines Revisionsgesuchs vor Bundesgericht jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.5 mit Hinweisen). Von vornherein unbeachtlich ist schliesslich die vom Gesuchsteller angerufene Einstellung des Bussenverfahrens, da diese nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden wäre (vgl. E. 3.1). Die Eingabe des Gesuchstellers genügt damit den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2) offensichtlich nicht, weshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Mit diesem Urteil wird das vom Gesuchsteller gestellte Begehren, der Revision "die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. eine entsprechende vorsorgliche Anordnung zu treffen" (vgl. E. 1.2), gegenstandslos. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2026 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schorno