Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_18/2025
Urteil vom 5. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2025 (9C_215/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Klage vom 25. Januar 2021 beantragte die 1960 geborene A.________ sinngemäss, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 ab.
1.2. Gemäss dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'411.- ab April 2024 zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 schrieb die Ausgleichskasse das entsprechende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 ab.
1.3. A.________ ersuchte am 13. Februar 2025 sinngemäss um Revision des Urteils BV.2021.00016 vom 18. November 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 nicht ein; es überwies die Akten zur Weiterbehandlung an das Bundesgericht.
2.
2.1. A.________ gelangte am 12. April 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. Dieses fragte sie mit Verfügung vom 17. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch behandelt werden soll; zudem wies es sie auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin.
2.2. A.________ erhob am 13. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin (Mitteilung vom 17. April 2025).
2.3. Am 8. Mai 2025 (Poststempel) reichte A.________ mit insgesamt neun separaten Sendungen weitere Eingaben und Beilagen ein. Das Bundesgericht nahm die Eingaben als Ergänzung der Beschwerde gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 (Verfahren 9C_215/2025), als Beschwerde gegen den Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 (Verfahren 9C_272/2025) resp. als Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 (Verfahren 9F_7/2025) entgegen.
2.4. Mit drei Urteilen (9C_215/2025, 9C_272/2025, 9F_7/2025) vom 11. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden resp. das Revisionsgesuch nicht ein.
Am 20. Juni 2025 (Poststempel) reichte A.________ weitere sieben Sendungen ein. Das Bundesgericht verwies sie mit Schreiben vom 30. Juni 2025 auf die Rechtskraft der Urteile 9C_215/2025, 9C_272/2025, 9F_7/202 und auf die in diesen enthaltenen Ausführungen.
3.
3.1. Mit fünf Sendungen vom 11. Juli 2025 (Poststempel) gelangt A.________ wiederum an das Bundesgericht, wobei sie mit zahlreichen Eingaben insbesondere um Revision des Urteils 9C_215/2025 vom 11. Juni 2025 ersucht und für das entsprechende Verfahren ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt. Am 18. Juli 2025 (Poststempel) reicht sie weitere fünf Sendungen ein, worin sie ihre Gesuche wiederholt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit zwei separaten Sendungen vom 25. Juli 2025 (Poststempel) gehen zahlreiche weitere Eingaben und Beilagen ein; ebenso mit sechs weiteren Sendungen vom 30. Juli 2025 (Poststempel).
3.2. Die Urteile des Bundesgerichts werden bereits am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dagegen steht kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen; es kann einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden. In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr muss aufgezeigt werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind (resp. entstehen werden), sind laut ausdrücklicher Vorgabe von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ohnehin nicht revisionsbegründend.
Darauf wurde die Gesuchstellerin bereits in E. 3 des Urteils 9F_7/2025 vom 11. Juni 2025 hingewiesen. Wie in jenem Verfahren zeigt sie auch in ihren hier interessierenden Eingaben (vgl. vorangehende E. 3.1) nicht auf, inwiefern ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG gegeben sein soll, sondern beschränkt sich darauf, erneut einen Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Altersrente resp. auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge geltend zu machen und ihre diesbezüglichen Standpunkte zu wiederholen. Der angekündigte ärztliche Bericht, der nach Erlass des zu revidierenden Urteils entstehen soll, kann weder gegenwärtig noch später eine Revision begründen.
3.3. Ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts kann nicht nur revisionsweise aufgehoben werden, sondern gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG auch zufolge Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG (vgl. auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Dies setzt voraus, dass die Partei (oder ihre Rechtsvertretung) unverschuldeterweise abgehalten wurde, im betreffenden Verfahren fristgerecht zu handeln.
Abgesehen davon, dass unklar ist, welche Frist (en) die Gesuchstellerin wiederherstellen will, legt sie zwar dar, dass sie gesundheitsbedingt nicht habe rechtzeitig selbst handeln können; indessen führt sie nicht aus, weshalb es unmöglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine andere Person mit der fraglichen Handlung zu beauftragen. Zudem spielt die Einreichung eines erst noch zu erstellenden ärztlichen Berichts auch für die Fristwiederherstellung keine Rolle: Ein solcher Bericht wäre schon im Verfahren 9C_272/2025 ein unzulässiges neues Beweismittel gewesen (vgl. dortige E. 3.2 und 3.3) und könnte auch bei Wiederaufnahme des Verfahrens 9C_215/2025 nicht beachtet werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.4. Das soeben (in E. 3.2 und 3.3) Gesagte gilt auch insoweit, als die Gesuche um Revision und Fristwiederherstellung die Urteile 9C_43/2022 vom 21. April 2022 sowie 9C_272/2025 und 9F_7/2025 vom 11. Juni 2025 resp. die entsprechenden Verfahren betreffen. Auf die Eröffnung separater Verfahren wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet (dazu sogleich E. 3.5).
3.5. Die Gesuche um Revision und Fristwiederherstellung sind offensichtlich unzureichend begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die zahlreichen Sendungen der Gesuchstellerin enthalten sich zum Teil (mehrfach) wiederholende Eingaben und Beilagen. Die Eingaben sind bereits angesichts ihrer Anzahl übermässig weitschweifig und ausserdem auf weiten Strecken unverständlich. Sie lassen sich nicht immer einem bestimmten Verfahren zuordnen und beziehen sich sowohl auf (einzelne oder mehrere) die Gesuchstellerin betreffende bundesgerichtliche Verfahren als auch auf abgeschlossene (hier nicht mehr überprüfbare) Verfahren der Verwaltung oder des kantonalen Sozialversicherungsgerichts. Die Prozessführung der Gesuchstellerin erscheint insgesamt als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Auf die Gesuche ist analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ); indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
5.
Ergänzend wird die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos im Dossier abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Gesuche um Revision und Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann