Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_23/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. A.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,
Gesuchstellerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015 bis 2019,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. August 2025 (9C_616/2024, 9C_620/2024 [Urteil A-205/2023, A-207/2023]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.B.________ und B.B.________ wohnen im Kanton Aargau. A.B.________ ist mit 19/20 an der A.________ GmbH mit Sitz in U.________/ZG (nachfolgend: GmbH) beteiligt und führt das Einzelunternehmen C.________, ebenfalls mit Sitz in U.________ (nachfolgend: Einzelunternehmen). Die GmbH und das Einzelunternehmen sind seit dem 1. Juni 2006 bzw. 1. Januar 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sowohl die GmbH als auch das Einzelunternehmen stellten Leistungen über B.B.________ bereit.
Nachdem zwischen den Kantonen Aargau und Zug ein Streit über die steuerliche Zugehörigkeit des Ehemanns entbrannt war und der Frage nachgegangen wurde, ob B.B.________ für die Steuerperiode 2007 steuerlich selbständig oder unselbständig erwerbstätig einzustufen sei, entschied das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_1046/2015 vom 10. August 2016, dass weitere Abklärungen diesbezüglich nötig waren. Im Jahr 2017 gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau daraufhin, unter dem Vorsitz des damaligen Oberrichters Markus Berger, mit Urteil vom 4. September 2017 zum Schluss, dass B.B.________ unselbständig erwerbstätig sei, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 bestätigte.
A.b.
A.b.a. Im Nachgang zum Urteil 2C_873/2017 machte A.B.________ für das Einzelunternehmen gegenüber der Ausgleichskasse Zug geltend, dass für das Jahr 2007 keine AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet seien, und obsiegte mit ihrem Begehren vor Bundesgericht mit Urteil 9C_219/2022 vom 2. März 2023.
A.b.b. Ebenfalls im Nachgang zum Urteil 2C_873/2017 unterbreiteten A.B.________ für das Einzelunternehmen und die GmbH der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein "Gesuch um Revision der Mehrwertsteuerpflicht". Sie beantragten die rückwirkende Aufhebung der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (für das Einzelunternehmen und die GmbH) und die Rückerstattung von geleisteten Mehrwertsteuern. Die Begehren beruhten im Kern auf der Argumentation, dass aufgrund der "steuerlichen Umqualifkation des Bundesgerichts" die Geldströme nun durchwegs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden seien und diese daher nicht gleichzeitig als mehrwertsteuerlich relevanter Umsatz qualifiziert werden können. Nach Eröffnung eines Revisionsverfahrens für die Steuerperioden 2007 - 2014 trat die ESTV nicht auf die Begehren ein, was durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_414/2021 vom 3. September 2021 letztinstanzlich bestätigt wurde.
A.c. Nachdem die ESTV bei der GmbH und dem Einzelunternehmen eine Steuerkontrolle der Steuerperioden 2015 - 2019 durchgeführt hatte, hielt sie an der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht für die GmbH und das Einzelunternehmen fest und verfügte am 26. November 2021 Mehrwertsteuernachforderungen.
B.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel, in denen die GmbH und A.B.________ für das Einzelunternehmen die Löschung aus dem Register für Mehrwertsteuerpflichtige und die Rückerstattung sämtlicher MWST-Beträge forderten, blieben, bis auf einzelne Anpassungen, bis vor Bundesgericht mit Urteil 9C_616/2024 vom 20. August 2025 (für die GmbH) und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 (für das Einzelunternehmen) - in denen Markus Berger als nebenamtlicher Richter mitwirkte - erfolglos.
C.
Mit Revisionsgesuch gelangen die GmbH und A.B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Urteils 9C_616/2024 und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 wegen Verletzung der Ausstandspflichten durch den nebenamtlichen Bundesrichter Markus Berger. Die Gesuchstellerinnen beantragen zudem, die Angelegenheit sei durch "ein unbefangenes Richterkollegium" ("vollständig anders besetzte Abteilung", mit anderer Besetzung auch der Person des Gerichtsschreibers) neu zu beurteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2).
1.2. Die Gesuchstellerinnen machen das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.
2.
Die Gesuchstellerinnen ersuchen um Revision des Urteils 9C_616/2024 und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 und um erneute Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Sie verlangen für das Revisionsverfahren eine komplett neue Besetzung der bisherigen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Sofern sie damit schon im ersten Schritt des Revisionsverfahrens (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.3) den Ausstand des gesamten Spruchkörpers des in Frage gestellten Urteils verlangen würden, ist Folgendes zu beachten.
2.1. Formelle Beanstandungen - wie namentlich die Rüge der Befangenheit - können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.1. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein aber keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; zur "procédure antérieure" bzw. zur "même cause" ausführlich BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3
e édition 2022, N. 43 ff. zu Art. 34 LTF).
2.1.2. Ein hauptsächlich mit der Mitwirkung am früheren Verfahren begründetes Ausstandsbegehren erscheint als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c, je zur analogen Regelung im damaligen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; AS 60 271]; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3). Insbesondere dürfen jene Gerichtspersonen, die an einem Urteil mitgewirkt haben, gegen welches später ein Revisionsgesuch gestellt wird, auch am Revisionsverfahren mitwirken (Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 2.2.2; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1; 2F_19/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 2), es sei denn, sie hätten aus einem anderen Grund in den Ausstand zu treten. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden.
2.2. Die Gesuchstellerinnen erheben kein Ausstandsbegehren nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BGG gegen den gesamten Spruchkörper (bzw. die zwei übrigen Gerichtsmitglieder) oder die Gerichtsschreiberin, noch nennen sie konkrete oder begründete Ausstandsgründe. Ihre Begründung zielt einzig auf das angeblich "widerrechtlich[e] Mitwirken" des nebenamtlichen Bundesrichters Berger, das "für die Entscheidfindung des gesamten Gremiums" entscheidend gewesen sei. Die systemimmanente Vorbefassung wegen früherer Mitwirkung ist an sich kein Ausstandsgrund (E. 2.1.2 hiervor) und anderweitige Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich. In Anwendung der obigen Ausführungen ist entsprechend auf das allenfalls gegen den gesamten Spruchkörper gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.
3.1. Im eigentlichen Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund über die Verletzung von Ausstandsvorschriften betreffend den nebenamtlichen Bundesrichter Markus Berger zu prüfen (Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 34 BGG).
3.2. Richter und Richterinnen sowie Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a - d BGG genannten Gründe erfüllt ist. Insbesondere nennt Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG als Ausstandsgrund, die Konstellation, dass die genannten Personen in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten sie ausserdem in Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten einstellen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Person tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).
4.
4.1. Die Gesuchstellerinnen bringen insbesondere vor, Markus Berger habe in der Funktion als nebenamtlicher Bundesrichter im Urteil (9C_616/2024 vom 20. August 2025 [für die GmbH] und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 [für das Einzelunternehmen]) in der gleichen Sache mitgewirkt und damit Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG verletzt, indem das Bundesgericht im ergangenen Urteil im Wesentlichen auf jene Sachverhaltsdarstellung abgestützt habe, die Markus Berger bereits in seiner früheren Funktion als vorsitzendes Kammermitglied am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. September 2017 verfasst habe (vgl. A.b). Jene für das direktsteuerliche Verfahren relevante Sachverhaltsdarstellung habe die Grundlage für das vorliegende mehrwertsteuerliche Verfahren gebildet (vgl. B). Da Markus Berger in derselben Sache schon in seiner vorherigen Funktion als vorsitzendes Kammermitglied am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau - im direktsteuerlichen Verfahren (vgl. A.b) - tätig gewesen sei, hätte er im vorliegenden mehrwertsteuerlichen Verfahren (vgl. B) in der Funktion als nebenamtlicher Bundesrichter in den Ausstand treten müssen.
4.2. Die Gesuchstellerinnen verlangen damit eine Revision des Entscheids, wegen Verletzung von Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG. Ebenfalls rügen sie, i.V.m. Art. 121 lit. a BGG, eine Verletzung der anderen Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG.
4.2.1. Entgegen der Behauptungen der Gesuchstellerinnen handelt es sich beim vorangegangenen direktsteuerlichen und beim revisionsbetroffenen mehrwertsteuerlichen Verfahren nicht um die gleiche Sache nach Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG.
Das wird bereits an den unterschiedlichen Steuersubjekten deutlich. Während im direktsteuerlichen Verfahren B.B.________ Steuersubjekt (vgl. Art. 3 Abs. 1 DBG; SR 642.11) war, waren dies im mehrwertsteuerlichen Verfahren die GmbH und A.B.________, als Inhaberin des Einzelunternehmens (vgl. Art. 10 MWSTG; SR 641.20). Dasselbe gilt in Bezug auf das Steuerobjekt. Während im direktsteuerlichen Verfahren als Steuerobjekt das Einkommen, sei dies aus selbständiger oder unselbständiger Quelle, herangezogen wurde (vgl. Art. 17 oder 18 DBG ), bildeten im mehrwertsteuerlichen Verfahren die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen das Steuerobjekt (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Zudem betrafen die beiden Verfahren unterschiedliche Steuerperioden. Bereits durch diese Unterschiede der zugrundeliegenden Steuerrechtsverhältnisse zeigt sich, dass Markus Berger nicht in der gleichen Sache als Gerichtsperson auf zwei verschiedenen Instanzebenen tätig war.
Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass die bundesgerichtliche Sachverhaltsfeststellung jeweils auf jener der Vorinstanz beruht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung des revisionsbetroffenen mehrwertsteuerlichen Verfahrens basiert auf jener des Bundesverwaltungsgerichts, da dieses als Vorinstanz - auf Beschwerde gegen Verfügungen oder Einspracheentscheide der ESTV - urteilt (vgl. Art. 83 MWSTG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). In diesem vorangegangen Verfahren war Markus Berger in keiner Weise involviert, weshalb ebenfalls nicht von einer Vorbefassung ausgegangen werden kann.
Im in Revision gezogenen Urteil störten sich die Gesuchstellerinnen insbesondere an der zweifachen Besteuerung der gleichen Zahlungen als Lohn bei der direkten Steuer und ein zweites Mal als Umsatz bei der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil 9C_616/2024 und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 E. 3.3 in fine). In diesem Urteil wird zwar skizziert, dass es wünschenswert wäre, eine Harmonisierung zwischen denselben Geldflüssen in direktsteuerlichen Erlassen und im Mehrwertsteuergesetz anzustreben, eine solche aber aufgrund unterschiedlicher Zwecksetzung der zwei Gesetze nicht vorgesehen ist (vgl. Urteil 9C_616/2024 und 9C_620/2024 vom 20. August 2025 E. 4.1 und 4.2). Die mit dieser Problematik verknüpften rechtlichen Auslegungsfragen vermögen den Tatbestand einer Vorbefassung von Markus Berger somit auch nicht zu begründen. Ihre Rüge betrifft erneut die gleiche Frage nach der materiell-rechtlichen Qualifikation der genannten Geldströme, die die Gesuchstellerinnen nicht ein zweites Mal vor Bundesgericht stellen können.
4.2.2. Aus dem Umstand, dass sich die Gesuchstellerinnen hartnäckig gegen angebliche Fehler von Steuerverwaltungen wehren und damit naturgemäss viele Gerichtsverfahren führen, lässt sich sodann - anders als die Gesuchstellerinnen mit der Behauptung einer "Aversion" der betroffenen Gerichtsperson glauben machen wollen - keine Befangenheit aus anderen Gründen (im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG) ableiten.
4.2.3. Schliesslich ist aus dem Einwand, dass Markus Berger in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (mündend in das Urteil WBE.2022.279 vom 25. Juli 2023) Steuerakten der letzten 20 Jahren angefordert habe, keine persönliche Beziehungsnähe zu den Eheleuten B.________ auszumachen, die objektiv eine Befangenheit suggerieren würde. Gleiches gilt, soweit die Gesuchstellerinnen bezogen auf das erwähnte Verfahren verschiedene Beanstandungen gegen den damaligen Instruktionsrichter Markus Berger vorbringen. Auch daraus lässt sich nicht der Anschein eines abhängigen oder parteiischen Gerichts erwecken. Soweit mit den entsprechenden Vorbringen das kantonale Urteil vom 25. Juli 2023 in materieller Hinsicht kritisiert wird, hätte dies im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht geschehen müssen; dies gilt auch für das Verhalten des Instruktionsrichters, gestützt auf welches A.B.________ gemäss ihren Ausführungen diesen - schon damals - "für befangen halten musste".
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in sämtlichen Anträgen als unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen.
5.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf