Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
Verwaltungskommission 
CH - 1000 Lausanne 14 
Tel. +41 (0) 21 318 91 11 
 
Korrespondenznummer 12T_2/2024  
 
Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission 
 
in Sachen administrative Aufsicht über 
das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen 
betreffend 
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung 
(Aufsichtsanzeige von Familie A.________ vom 22. März 2024) 
 
 
erwägt:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ aus der Ukraine, deren Ehemann B.________ aus Armenien, deren Kinder C.A.________, D.A.________, E.A.________ und F.A.________ aus der Ukraine bzw. der Schweiz (nachfolgend Familie A.________), reichten am 22. Juli 2015 bzw. 22. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 28. November 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und erkannte sie nicht als Flüchtlinge an. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 2. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.  
 
 
1.2. Am 22. März 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-11/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen.  
 
2.  
 
2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.  
 
 
2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen.  
 
3.  
 
3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. dazu Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).  
 
 
3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.  
 
 
3.3. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat seit Einreichung der Beschwerde am 2. Januar 2020 mehr als 4 Jahre gedauert. Die erste Anfrage der Anzeigenden vom 5. September 2023 betreffend Stand des Beschwerdeverfahrens beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2023 und teilte ihnen mit, es sei mit vielen Verfahren belastet und könne keinen Urteilszeitpunkt nennen. Am 7. Februar 2024 reichten die Anzeigenden zusätzliche Eingaben ein und beantragten, das Verfahren sei zu beschleunigen und innerhalb eines Monats ein Urteil zu fällen. Daraufhin wiederholte das Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2024, es sei mit vielen Verfahren belastet, auch solche mit noch höherer Priorität und es könne keine verbindlichen Angaben zum Urteilszeitpunkt machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass es weitere Zeit benötige um die über 20-seitige Eingabe vom 5. Juli 2022 und die Eingabe vom 8. Februar 2024 zu prüfen. Mit Urteil vom 24. April 2024 wurde das Verfahren in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossen.  
 
 
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält in der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 fest, dass es in den beiden Abteilungen IV und V knapp vier Dutzend Fälle gibt, die seit mehr als 50 Monaten auf die Erledigung warten. Dadurch könnte man annehmen, dass aufgrund mangelnder Prioritätenordnung der Beschwerdebehörde strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen. Die Ursache für die lange Verfahrensdauer liegt jedoch bei der personellen Unterbesetzung. Die vom Bundesver-waltungsgericht bereits ergriffenen internen Massnahmen (Ressourcenumverteilung) haben jedoch nicht ausgereicht, um die gestiegene Arbeitslast aufzufangen (vgl. BBl 2023 2395). Mit der Beantragung von weiteren 5 Richterstellen und 15 Vollzeitstellen für Gerichtsschreibende hat es weitere Massnahmen ergriffen, um die Beschwerden im Asylbereich bewältigen zu können (vgl. dazu Geschäftsbericht 2023 des Bundesver-waltungsgericht S. 72). Am 1. April 2024 ist die Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht (SR 173.321) in Kraft getreten. Diese personelle Aufstockung soll dafür sorgen, dass die Altfälle reduziert und die Verfahrensdauer verkürzt werden. Wenn vorliegend von einer zu langen Verfahrensdauer aufgrund von strukturellen Mängeln ausgegangen würde, müsste festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits Massnahmen getroffen hat, um diese zu beheben. Somit besteht kein Grund für die Verwaltungskommission des Bundesgerichts einzugreifen, wobei sie die Entwicklung der Situation weiterhin aufmerksam verfolgen wird. Der Anzeige ist daher keine Folge zu leisten.  
 
4.  
Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-verfahren; SR 172.041.0). 
 
 
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:  
 
1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet.  
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt.  
 
 
Lausanne, 30. Juli 2024 
 
Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Donzallaz 
 
Der Generalsekretär: Lüscher