Neues Merkblatt zur Planung und Begründung von Online-Zugriffen

18.6.2024 - Online-Zugriffe auf Personendaten können zu einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen führen. Bundesorgane müssen diese Zugriffe deshalb rechtzeitig nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Datenschutz planen und gegenüber der Politik begründen. In einem neuen Merkblatt zeigt der EDÖB, wie dies zu erfolgen hat.

Die Gesetzgeber von Bund und Kantonen weisen die Behörden ihres eigenen Gemeinwesens in zahlreichen Erlassen an, anderen Behörden des gleichen oder von anderen Gemeinwesen nach dem Prinzip der Selbstbedienung Personendaten online bekannt zu geben. 

Planung

Da Online-Zugriffe zu einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person führen können, müssen Bundesorgane entsprechende Zugriffe planen und dabei rechtzeitig die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) beachten:

Begründung

Gegenüber den politischen Genehmigungsbehörden müssen die Bundesorgane mit hinreichender Begründungstiefe ausweisen, dass die vorgenannten Anforderungen des Datenschutzgesetzes erfüllt sind. Begründungen, die Online-Zugriffe mit dem blossen Hinweis auf eine zeitgemässe Digitalisierung der Verwaltung zu rechtfertigen suchen, erweisen sich datenschutzrechtlich als ungenügend.

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Letzte Änderung 18.06.2024

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