Die Verwendung der AHV-Versichertennummer in den Kantonen aus Sicht des Datenschutzes

Bern, 01.12.2006 - Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und von privatim (Vereinigung der kantonalen und kommunalen Datenschutzbeauftragten)

Aus Sicht des Datenschutzes ist die Verwendung der AHV-Versichertennummer in den Kantonen als genereller Personenidentifikator durch eine sorgfältige Gesetzgebungsarbeit demokratisch zu legitimieren. Denn eine generelle Ermächtigung in einem Gesetz für die Verwendung der AHV-Versichertennummer in der gesamten kantonalen Verwaltung ist unzulässig. Die Ausbreitung der AHV-Versichertennummer als Universalnummer birgt hohe Risiken für die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger, weil sie unerwünschte Verknüpfungen ermöglicht. Anlass für diese Stellungnahme sind entsprechende Gesetzesvorhaben in diversen Kantonen, worin gegenteilige Auffassungen geäussert worden sind. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz verpflichtet den Gesetzgeber, das Grundrecht auf Datenschutz in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung zu bringen.
Der EDÖB und privatim haben eine Stellungnahme zu diesem Thema verfasst und auf ihren Websites publiziert.



Herausgeber

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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