Datenschutzrechtliche Anforderungen für die Erhebung von Gesundheitsdaten durch Private im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung

22.01.2021 - Bei der Bekämpfung der Covid-Pandemie kommen zunehmend digitale Applikationen zum Einsatz, die auf Smartphones installiert werden, auf denen sich meist umfangreiche Spuren der digitalen Lebensführung ihrer Besitzer befinden. So die vom Bund lancierte SwissCovid App oder sogenannte «Tracing Apps», welche von Privaten angeboten werden und das Contact Tracing in den Kantonen erleichtern sollen.

Nachdem Schnelltests und Impfungen gegen die Bekämpfung der aktuellen Pandemie verfügbar geworden sind, haben verschiedene private Anbieter angekündigt, dass sie erwägen, den Zugang zu Gütern oder Leistungen zu gegebener Zeit von der Bekanntgabe von Testresultaten oder Impfnachweisen abhängig zu machen. 

Beschaffen Private von ihren Mitbürgern im Kontext der Pandemie Gesundheitsdaten, haben sie nebst den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu den entsprechenden Corona-Schutzkonzepten auch die Vorgaben des Datenschutzgesetzes des Bundes (DSG) und die dort verankerten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Zweckgebundenheit der Datenbearbeitung zu beachten. Machen Private den Zugang zu Gütern oder Leistungen von der Preisgabe von Gesundheitsdaten abhängig, kann dies die Persönlichkeit der Betroffenen verletzen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB und 13 DSG ist eine solche Verletzung nur zulässig, wenn sie durch Einwilligung der Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 

Ob die Einforderung und allfällige Weiterbearbeitung von Test- oder Impfdaten eine Persönlichkeitsverletzung darstellt und diese gegebenenfalls gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, zumal weder das öffentliche noch das private Recht diesbezüglich umfassende Regelungen enthalten. Der EDÖB begrüsst deshalb, dass die zuständigen Bundesämter derzeit zuhanden des Bundesrats eine Auslegeordnung über allfällige Regelungen und deren Konsequenzen erarbeiten.

Unabhängig davon, ob oder wann es zu entsprechenden Regelungen kommt, muss der Beauftragte im aktuellen Umfeld der Pandemie jederzeit damit rechnen, dass Private zu systematischen Beschaffungen von Impf- und Testdaten sowie anderen Personendaten schreiten könnten. Der EDÖB weist deshalb nachfolgend auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen hin, deren Erfüllung Private sicherzustellen haben, ehe sie den Zugang zu Gütern oder Leistungen von der Preisgabe solcher Personendaten abhängig machen:

Der EDÖB verfolgt die weitere Entwicklung und behält sich aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen Private vor, sollte er zum Schluss kommen, dass diese die vorgenannten Anforderungen des Datenschutzgesetzes missachten. Neue Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Neubeurteilung oder Ergänzung der vorgenannten Anforderungen nötig machen, bleiben vorbehalten.