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Sachverhalt | |
Nach Einsicht einer Eingabe des Julius Rüegger in Luzern vom 3. d. Mts., worin derselbe das Gesuch stellt, daß ihm Wegleitung darüber ertheilt werden möchte, welche Gebühren er als Actuar von Schatzungskommissionen für Eintragung und Copiatur der Urtheile zu beanspruchen habe, wurde
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beschlossen: | |
Dem Julius Rüegger ist zu erwiedern: die den Actuaren der eidgen. Schatzungs-Kommissionen zukommenden Gebühren seien nach Art. 8 des Reglementes vom 22. April 1854 nach Maßgabe der dießf. eidgen. Gesetze und Beschlüsse und auf GrundI | 2 |
Ueberdies dürfe der Actuar für die Copien oder Ausfertigungen der Urtheile gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. Sept. 1856 eine Kanzleigebühr von 1 Fr. per Folioseite berechnen.
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