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62. Urtheil |
| vom 24. September 1881 in Sachen Obrist und Genossen. | |
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A. | |
Auf einem am 9. September 1877 in Gent (Königreichs Belgien) eröffneten sozialistischen Weltkongresse, bei dem auch der schweizerische Arbeiterbund durch eine Delegation vertreten war, war zwischen den anwesenden Delegirten sozialistischer Verbindungen ein in der Folge von den betreffenden Vereinen angenommener "Solidaritätspakt" vereinbart worden, wonach die von ihnen vertretenen Organisationen sich in allen ihren ökonomischen und politischen Bestrebungen moralisch und materiell unterstützen sollen und zu diesem Zwecke ein Bundesbüreau gebildet wird. Letzteres sollte bis zum nächsten Kongresse seinen Sitz in Gent haben und es wurde ihm auch die Aufgabe überlassen, den nächsten Kongreß einzuberufen und zu demselben die bezüglichen Vorarbeiten zu machen. Im Jahre 1880 erließ in Folge dessen der in Gent befindliche Landesrath der sozialistischen Arbeiterpartei Belgiens einen Aufruf an die "Sozialisten beider Welten," in welchem diesen zur Kenntniß gebracht wurde, daß für das nächste Jahr die Zusammenberufung eines sozialistischen Weltkongresses in Aussicht genommen werde und in welchem sie eingeladen wurden, über Zeit und Ort, Organisation u.s.w., des Kongresses zu berathen. Nachdem hierauf das Bundeskomite des schweizerischen Arbeiterbundes in Bern sich beim Landesrathe der sozialistischen Arbeiterpartei Belgiens dafür verwendet hatte, daß der Kongreß in der Schweiz abgehalten werden möchte, und nachdem im Fernern das Komite der Grütli- und Arbeitervereine des Kantons Zürich die Stadt Zürich als Kongreßort vorgeschlagen hatte, wurde im Oktober 1880 wirklich vom Landesrathe in Gent Zürich als Kongreßort proklamirt und zu Anfang März 1881 die definitive Einladung zum Kongresse in Zürich auf 2. September 1881 erlassen. | 1 |
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In einer Beilage zum Tagblatte der Stadt Zürich vom 12. April 1881 erließen nun vierzehn Angehörige des Kantons Zürich einen Aufruf, in welchem sie zur Unterzeichnung einer Petition an den Regierungsrath dieses Kantons, es möchte die Abhaltung des sozialistischen Weltkongresses in Zürich verhindert werden, aufforderten. Diese Petition, in welcher unter Anderem auf das am 13. März gegen den Kaiser von Rußland verübte Attentat hingewiesen und behauptet wird, es sei mit Gewißheit vorherzusehen, daß bei Gelegenheit des projektirten sozialistischen Weltkongresses, "wenn nicht öffentlich, so doch im Geheimen, ähnliche Unthaten und Angriffe auf die Grundlagen aller bestehenden gesellschaftlichen Ordnung geplant würden," gipfelt in dem Gesuche an den Regierungsrath, die Abhaltung des projektirten sozialistischen Kongresses nicht zu dulden, indem er "denselben von sich aus verbieten, oder den h. Bundesrath dazu veranlassen" möge, "weil eine solche Versammlung die Ehre und Stellung der Schweiz beeinträchtige." Die erwähnte Petition wurde von 36,670 Personen unterzeichnet und dem Regierungsrathe des Kantons Zürich eingereicht.
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C. | |
Am 12. Juni 1881 faßte hierauf der Regierungsrath des Kantons Zürich folgenden Beschluß:
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1. Der auf den 2. September nächsthin vertagte Weltkongreß der Sozialisten wird auf dem Gebiete des Kantons Zürich nicht geduldet;
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2. Die Justiz- und Polizeidirektion wird beauftragt, eventuell die geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Vollziehung dieses Beschlusses zu treffen;
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3. Mittheilung u.s.w.
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D. | |
Gegen diesen Beschluß ergriffen Karl Bürkli, J. Obrist und August Herter in Zürich, Namens der sozialdemokratischen Partei der Schweiz, den Rekurs an den zürcherischen Kantonsrath, indem sie sich im Wesentlichen darauf stützten, der an- gefochtene Beschluß involvire eine Verletzung des in Art. 3 der zürcherischen Kantonsverfassung gewährleisteten Vereins- und Versammlungsrechtes. Am 12. Juli 1881 beschloß indeß der Kantonsrath
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"in Betrachtung 1. daß weder die Verfassung noch die Geschäftsordnung dem Kantonsrathe die Stellung | 8 |
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E. | |
Hierauf ergriffen einerseits J. Obrist und Genossen, als Mitglieder des Komites der sozialdemokratischen Partei der Schweiz, andererseits G. Ziegler, alt-Nationalrath in Winterthur, im Namen von 451 (bezw. später 458) Stimmberechtigten des Kantons Zürich gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 12. Juni 1881 den Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekursschrift des J. Obrist und Genossen wird beantragt, es sei der angefochtene Beschluß als eine Verletzung des Art. 3 der Kantonsverfassung durch gerichtliches Urtheil aufzuheben und es seien die durch benannten Beschluß verletzten verfassungsmäßigen Rechte der Rekurrenten wieder herzustellen. Zur Begründung wird unter Darstellung der oben Fakt. A bis D hervorgehobenen thatsächlichen Momente und mit dem Beifügen, daß an Stelle des an seinem siebenten Kongresse in Olten (6. bis 8. November 1880) aufgelösten schweizerischen Arbeiterbundes, die, ausschließlich aus Schweizerbürgern bestehende, sozialdemokratische Partei der Schweiz in die durch den Genter Solidaritätspakt begründete Organisation in Rechten und Pflichten eingetreten sei, wesentlich Folgendes ausgeführt: Die sozialistischen Organisationen, soweit sie aus dem projektirten Weltkongreß ihre Vertretung finden sollen, streben eine gesellschaftliche Umgestaltung, welche der moderne wissenschaftliche Sozialismus überhaupt nicht als eine mit einem Schlage sich vollziehende Katastrophe, sondern als eine ganze Entwicklungsreihe einzelner Maßnahmen betrachte, zunächst auf dem Wege der Propaganda an; nur da und nur insoweit, als diese Bahn versperrt werde, sei ein mit Naturnothwendigkeit sich vollziehender, gewaltsam revolutionärer Durchbruch der neuen, mit Gewalt zurückgehaltenen Ideen vorauszusehen. Die Angst vor dem Sozialismus sei daher eine lächerliche. Uebrigens finde die Theorie von der "Staatsgefährlichkeit" gewisser Meinungsäußerungen, auf welche der zürcherische Regierungrath sich stütze, in dem kantonalen Ver | 9 |
"Die freie Meinungsäußerung durch Wort und Schrift; das Vereinsrecht und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Ihre Ausübung unterliegt keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechtes."
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Demnach dürfe eine Meinungsäußerung, Vereinigung oder Versammlung, welche nicht gegen das im Kanton geltende Zivil- oder Strafrecht verstoße, nicht aus anderweitigen politischen Gründen beschränkt oder verboten werden. Es gebe keine offizielle politische Meinungsgrenze, von der abzuweichen nicht erlaubt wäre. Ebensowenig sei das Vereinsrecht hinsichtlich seiner Ausdehnung, sei es in örtlicher, sei es in numerischer Beziehung, begrenzt; vielmehr schließe die allgemeine und unbeschränkte Gewährleistung des Vereinsrechtes die Befugniß in sich, in Vereinigung mit Angehörigen oder mit Vereinen anderer Staaten zu treten; ein Verbot internationaler Vereinigungen würde auch gerade für volkswirthschaftliche Bestrebungen, da ja die wirthschaftliche Entwicklung im Wesentlichen von den nationalen und staatlichen Grenzen unabhängig sei, jeder innern Berechtigung entbehren. Wenn daher die Rekurrenten verhindert werden, mit ihren auswärtigen Vereinsgenossen auf zürcherischem Territorium zusammenzukommen, so werden die den Rekurrenten als Schweizerbürgern gewährleisteten verfassungsmäßigen Rechte verletzt und es erscheine daher nicht einmal als nothwendig, auf eine Prüfung der vom zürcherischen Regierungsrathe ausgestellten Behauptung einzugehen, daß das Recht der freien Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigung ein blos den Schweizerbürgern gewährleistetes Recht und nicht ein allgemeines, für jeden auf zürcherischem Territorium Befindlichen gültiges Menschenrecht sei. Im Weitern wird das Zustandekommen der gegen die Abhaltung des Kongresses gerichteten, dem Regierungsrathe eingereichten Petition kritisirt und sodann ausgeführt, daß auch die diskretionäre Polizeigewalt der Regierung, insbesondere deren fremdenpolizeiliche Befugnisse sie zu dem Kongreßverbote nicht berechtigen, da dieses auf kein Gesetz gestützt werden könne, und auch die zum Kongresse eingeladenen auswärtigen Delegirten weder Vaganten noch Flüchtlinge seien, gegen welche allfällig | 11 |
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F. | |
In der Rekursschrift des G. Ziegler und Genossen sodann wird ebenfalls ausgeführt, daß es sich um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte von Zürcher- und Schweizerbürgern bezw. um die Frage handle, ob die Bürger eines Kantons, dessen Verfassung die freie Meinungsäußerung, das Vereins- und Versammlungsrecht garantire, ohne denselben andere Schranken als diejenigen des allgemeinen Rechtes zu setzen, berechtigt seien, in internationale Vereine zu treten und an deren Funktionen vollgültigen Antheil zu nehmen oder nicht. Dieses verfassungsmäßige Recht sei den Rekurrenten bis lang zugestanden und sie beschweren sich daher, da sie nicht das Recht an das Walten administrativer Willkür tauschen wollen, gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 12. Juni 1881, obschon sie durch diesen nicht unmittelbar betroffen seien. Im Weitern aber wird geltend gemacht: Durch Art. 3 der kantonalen Verfassung sei das | 12 |
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G. | |
In seiner gegenüber beiden Rekursen gemeinsam erstatteten Rekursbeantwortung führt der Regierungsrath des Kantons Zürich, indem er zugleich auf seine Beantwortung der an den Kantonsrath gerichteten Beschwerde verweist, in der Hauptsache aus: Das angefochtene Verbot sei nur gegen die Ausländer gerichtet; daher seien die schweizerischen Sozialisten, welche Niemand verhindere, sich nach Belieben zu versammeln oder an einem Weltkongresse außerhalb des zürcherischen Gebietes Theil zu nehmen, zur Beschwerde gar nicht legitimirt, da ein verfassungsmäßig ihnen zugesichertes Recht gar nicht in Frage liege; das gleiche gelte natürlich um so mehr von den zweiten Rekurrenten. Wenn behauptet worden sei, der Regierungsrath hätte das Einschreiten gegen den sozialistischen Weltkongreß dem Bundesrathe überlassen sollen, so könne der Regierungsrath dem nicht beistimmen. Den Kantonen steht zweifellos das Recht zu, Fremde, welche die Ruhe und Ordnung im Innern des Kantons stören, auszuweisen, und ebenso auch die Befugniß, Fremde auszuweisen, die nicht unter dem Schutze von Staatsverträgen stehen. Demnach müsse ihm jedenfalls auch die Befugniß zustehen, Fremden die Erlaubniß, das kantonale Territorium zum Zwecke der Theilnahme an politischen Versammlungen zu betreten, zu entziehen. Von einer Verletzung von Staatsverträgen nämlich könne im vorliegenden Falle gewiß keine Rede sein, da über Personen und Staatsangehörigkeit der fremden Kongreßbesucher völliges Dunkel herrsche und somit die Frage der Anwendbarkeit von Staatsverträgen sich jeder Erörterung entziehe. Die Bestimmung des Art. 3 der zürcherischen Kantonsverfassung statuire nun jedenfalls nur ein Recht der Staatsgenossen, nicht auch ein solches der Landesfremden; denn es sei überhaupt, wie mit Berufung auf den Bericht der ständeräthlichen Kommission im Rekursfalle Jahnsen (Bundesblatt 1872 III S. 136) ausgeführt wird, eine überall als selbstverständlich betrachtete Regel, daß durch die Grundgesetze des Staates nur die Rechte der Angehörigen desselben bestimmt werden. Ein so exceptionelles Recht, wie es in | 13 |
Gleichzeitig mit seiner Rekursbeantwortung übermacht der Regierungsrath auch eine ihm aus dem Kreise der Petenten zugegangene Zuschrift, in welcher die Tendenzen und Beweggründe der Veranstalter der gegen die Abhaltung des sozialistischen Weltkongresses gerichteten Petition ausführlich auseinander gesetzt werden, ohne daß indeß in rechtlicher Beziehung etwas wesentlich Neues beigebracht würde.
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H. | |
Replikando halten die beiden Rekursparteien an ihren Ausführungen gegenüber den Erörterungen der Rekursbeantwortung fest; insbesondere ist aus der Replik des G. Ziegler und Genossen hervorzuheben: Die Regierung suche die Tragweite des von ihr erlassenen Verbotes hinterher dadurch abzuschwächen, daß sie behaupte, dasselbe beziehe sich nur auf Landesfremde; nun sei aber klar, daß auch die Kantons- und Schweizerbürger durch dasselbe betroffen werden, da dieselben zweifellos, wenn sie sich trotz des Verbotes mit ihren Gesinnungsgenossen vereinigen sollten, dadurch, sofern das Verbot rechtsbeständig sei, straffällig würden. Auf der andern Seite suche die Regierung ihr Verbot dadurch auszudehnen, daß sie behaupte, sie habe den landesfremden Sozialisten, welche allenfalls an dem Kongresse sollten theilnehmen wollen, das Betreten des Kantons verboten. Davon finde sich nun aber in dem angefochtenen Beschlusse, welcher einfach die Abhaltung des Kongresses untersage, keine Spur, wie denn auch ein solches Verbot des Eintrittes in den Kanton völlig undurchführbar und unberechtigt wäre. Es sei denn auch klar, daß es sich thatsächlich nach wie vor blos um ein Verbot des Kongresses handle und handeln könne.
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I. | |
Seitens der Regierung des Kantons Zürich wird auf Einreichung einer Duplik verzichtet.
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Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Betreffend den Rekurs des J. Obrist und Genossen. | |
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Erwägung 1 | |
1. Was zunächst die von der beklagen Regierung erhobene Einwendung anbelangt, die Rekurrenten seien zur Beschwerde nicht legitimirt, da die angefochtene Schlußnahme sich nicht gegen | 18 |
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
3. Art. 3 der Kantonsverfassung gewährleistet nun das Vereins- und das Versammlungsrecht mit der Maßgabe, daß deren Ausübung keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechtes unterliege. Demnach kann einem begründe | 20 |
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Erwägung 4 | |
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Erwägung 5 | |
5. In dieser Beziehung kann nun vorerst die Anschauung der beklagten Regierung, daß überhaupt die in einer Staatsverfassung niedergelegten Grundsätze und Gewährleistungen, sofern nicht etwa das Gegentheil ausdrücklich ausgesprochen sei, allgemein nur für Staatsbürger und nicht auch für Ausländer gelten, nicht gebilligt werden. Denn es ist ein Grund durchaus nicht erfindlich, warum für die Auslegung der Staatsverfassung, welche ja lediglich das oberste grundlegende und mit besonderer Sanktion umgebene Gesetz des Staates ist, in dieser Richtung andere | 22 |
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Erwägung 6 | |
6. Ist somit die Tragweite des Art. 3 der Kantonsverfassung mit Rücksicht auf alle maßgebenden Interpretationsmomente festzustellen, so kann für die Auslegung zunächst die Stellung dieses Artikels in dem "Staatsbürgerliche Grundsätze" betitelten ersten Abschnitte der Verfassung keineswegs entscheidend ins Gewicht fallen. Denn, abgesehen davon, daß der Ausdruck "Staatsbürgerliche Grundsätze" oder "Rechte" nicht immer blos im technischen Sinne gebraucht wird und vorliegend wohl nur deßhalb als Titelrubrik gewählt wurde, um den Gegensatz der mehr juristischen Grundsätze des 1. Abschnittes der Verfassung zu den Volks- und staatswirthschaftlichen "Grundsätzen" des 2. Abschnittes anzudeuten, so ist überhaupt festzuhalten, daß aus den Titelrubriken eines Gesetzes, welche keine gesetzgeberische Anordnung enthalten, und denen daher Gesetzeskraft nicht zukommt, für sich allein ein Schluß auf Sinn und Tragweite der darunter enthaltenen einzelnen Gesetzesbestimmun | 23 |
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Erwägung 7 | |
7. Demnach muß die Entscheidung lediglich aus Wortlaut und Inhalt des Art. 3 der Kantonsverfassung selbst abgeleitet werden. Die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsbestimmung nämlich, auf welche von den Rekurrenten Bezug genommen worden ist, | 24 |
a) Der Wortlaut der Kantonsverfassung beschränkt das Vereins- und das Versammlungsrecht nicht auf Staatsbürger, sondern er statuirt dasselbe in ganz allgemeiner Fassung. Aus der Natur der fraglichen Rechte aber kann keineswegs gefolgert werden, daß dieselben nur den Staatsbürgern haben gewährleistet werden wollen. Denn wenn auch allerdings manche schweizerische und ausländische Verfassungen (vergl. z.B. Bundesverfassung Art. 56, Verfassung des Kantons Basellandschaft § 11, des Kantons Freiburg Art. 10, des Kantons Solothurn § 30, des Kantons Uri Art. 12, des Kantons Aargau Art. 15, im Fernern die preußische Verfassung § 30 u.s.f.) das Vereins- und Versammlungsrecht nur den Staatsbürgern gewährleisten, offenbar weil sie diese Rechte wesentlich als Mittel politischer Betätigung betrachten, so ist doch prinzipiell festzuhalten, daß an sich das Recht des Individuums, sich mit andern zu Erreichung gemeinsamer Zwecke dauernd (in Vereinen) oder vorübergehend (in Versammlungen) zu vereinigen, mit dem Staatsbürgerrechte bezw. mit der Organisation und den Funktionen des Staates in keinem notwendigen Zusammenhange steht und nicht nur zu politischen | 25 |
b) Dagegen ist allerdings festzuhalten, daß die verfassungsmäßige Gewährleistung des Art. 3 cit. nur die Vereinigungen von Staatsbürgern und Staatseinwohnern unter sich hat gewährleisten wollen. Es folgt nämlich einerseits aus dem fundamentalen Grundsatze, wonach die Verfassung eines Staates nur für das Territorium desselben gilt, daß der Gesetzgeber bei Aufstellung des Art. 3 der Kantonsverfassung keineswegs die Absicht haben konnte, den Bestand von Vereinen von im Auslande domizilirten Ausländern unter sich oder mit Inländern zu gewährleisten. Andererseits muß in gleicher Weise angenommen werden, daß auch das Versammlungsrecht nur für die Versammlungen von Inländern bezw. von Staatsbürgern und Staatseinwohnern habe garantirt werden wollen. Denn es erscheint gewiß als ausgeschlossen, daß der Staat die Polizeigewalt seiner Organe gegenüber von Ausländern, die überhaupt in keine dauernde Beziehung zu dem inländischen Staatswesen getreten und seiner Territorialhoheit für ihre Person nicht dauernd unterworfen sind, habe beschränken und Ausländern, die beispielsweise einer in ihrem Niederlassungsstaate verbotenen Vereinigung angehören, das verfassungsmäßige Recht habe einräumen wollen, sich auf | 26 |
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II. Betreffend den Rekurs des G. Ziegler und Genossen. | |
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Erwägung 8 | |
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Dispositiv | |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Entscheid automatisiert übernommen von / Extrait automatiquement depuis / Estratto automaticamente dal https://www.servat.unibe.ch