|
|
| Ein Ehegatte kann sich nicht mehr auf den Scheidungsgrund des Art. 139 ZGB berufen, wenn er die Scheidung erst sieben Jahre, nachdem der beklagte Ehegatte wegen eines entehrenden Verbrechens verurteilt worden ist, anbegehrt. | |
|
Auszug aus den Erwägungen | |
Wohl ist kein Zweifel, dass das vom Beklagten seinerzeit begangene Verbrechen der fortgesetzten Unterschlagung, des fortgesetzten Betruges und der Privaturkundenfälschung, weswegen er am 15. November 1918 vom Bezirksgericht Untertoggenburg verurteilt worden ist, ein "entehrendes Verbrechen" im Sinne von Art. 139 ZGB ist. Hierauf kann sich aber die Klägerin heute nicht mehr berufen; denn wenn auch Art. 139 ZGB im Gegensatz zu den Art. 137 und 138 ZGB keine Verjährung vorsieht, so ist die lange Dauer, die vom Momente der Begehung jener Verbrechen bezw. der Verurteilung bis zur Scheidungsklageeinleitung verstrichen, doch insofern von Bedeutung, als darin ein Symptom dafür zu erblicken ist, dass die Klägerin durch die fraglichen Vergehen des Beklagten in ihren Gefühlen nicht derart verletzt worden ist, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht zugemutet werden dürfte. Zwar spricht Art. 139 ZGB wiederum im Gegensatz zu Art. 137 und 138 ZGB nicht ausdrücklich vom Klage-ausschliessungsgrund der Verzeihung. Das wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Tatbestände des Art. 139 ZGB Handlungen betreffen, welche nicht nur die Rechtssphäre und die Interessen und Gefühle des andern Ehegatten, sondern auch die allgemeine Rechtsordnung verletzen, so dass diese nicht durch den andern Ehegatten im eigentlichen Sinne verziehen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass die Stellungnahme des Ehegatten zu diesen Handlungen, soweit er durch sie persönlich, sei es in seiner Ehre oder in seinem Vermögen, verletzt | 1 |
Entscheid automatisiert übernommen von / Extrait automatiquement depuis / Estratto automaticamente dal https://www.servat.unibe.ch