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Kanton Glarus |
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Kantonsgericht |
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Kammer I |
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Es wirken mit: Kantonsgerichtspräsident lic. iur. Andreas Hefti, Kantonsrichter Marcel Hähni, Kantonsrichterin Ursula Elmer, Kantonsrichter lic. iur. Andreas Kreis und Kantonsrichterin Nadja Künzli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Cornelia Keller. |
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Urteil vom 15. August 2022 |
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Verfahren ZG.2020.00206 |
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A.______ |
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vertreten durch MLaw Pascal Adrien Manhart, Rechtsanwalt |
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gegen |
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B.______ |
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vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt |
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Gegenstand |
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Forderung aus Arbeitsvertrag |
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Auszug aus den Erwägungen: |
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I. Prozessuales |
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3. Neue Tatsachen und Beweismittel im ersten Parteivortrag |
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A.______ stört sich daran, dass es den Parteien an der mündlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 gestattet wurde, den Tatsachenvortrag und den ersten Parteivortrag jeweils zusammenzulegen (vgl. act. 57 S. 2 f.). |
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Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). |
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Während das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung erwogen hatte, mit der Wendung "zu Beginn der Hauptverhandlung" seien die ersten Parteivorträge gemeint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017, E. 3.3, m.w.H.), hielt es in späteren Entscheiden fest, dass es sich dabei um den diesen Vorträgen vorausgehenden Zeitpunkt handle (vgl. hierzu etwa BGE 144 II 67, E. 2.1, m.w.H.). In einem Entscheid vom 6. September 2021 hielt das Bundesgericht fest, das sprachlich-grammatikalische Element spreche dafür, dass "zu Beginn der Hauptverhandlung" einen Zeitpunkt vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO meine. In dieselbe Richtung deute das historische Auslegungselement. In einer Gesamtwürdigung sei mithin festzustellen, dass neue Tatsachen (wozu auch Bestreitungen zählten) und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins Verfahren eingebracht werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2021 vom 6. September 2021, E. 2.3.3.6, m.H.). Diese neue bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht. Unabhängig davon, dass sie im Ergebnis zu einer unnötigen, prozessökonomisch sinnwidrigen Aufblähung des Verfahrens führt, lassen sich noch weitere Argumente dagegen aufführen. |
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Die ersten Parteivorträge sollen gemäss Art. 228 ZPO dazu dienen, die Parteianträge zu begründen, also im Wesentlichen Tatsachen und Beweisangebote vorzubringen. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solches Vorbringen in den ersten Parteivorträgen jedoch bereits verspätet. In Art. 228 ZPO werden zudem nur die ersten Parteivorträge erwähnt und Art. 229 Abs. 2 ZPO verweist letztlich auf Art. 228 ZPO. Die Folgen eines Irrtums sind ausserdem besonders schwerwiegend. Ausser wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, werden die in den ersten Parteivorträgen vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel aus dem Recht gewiesen, auch wenn sie einige Minuten früher noch berücksichtigt worden wären (vgl. F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N20, Rz. 4 ff.). |
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Zu berücksichtigen ist zudem,
dass die ZPO bei keinem anderen Parteivortrag, in keinem in der ZPO
geregelten Verfahren, eine Trennung zwischen dem "Vortrag über
Tatsachen" und den übrigen Vorbringen verlangt. Die Einführung einer
solchen Trennung bei nur einer Variante des ordentlichen Verfahrens, nämlich
bei der direkten Vorladung zur Hauptverhandlung nach einfachem
Schriftenwechsel, widerspricht damit der Systematik der ZPO. Darüber hinaus
trägt Art. 229 ZPO den Titel "Neue Tatsachen und Beweismittel". Die
Bestimmung handelt dementsprechend vom Novenrecht, und nicht vom Ablauf der
Hauptverhandlung. Wenn ein zusätzlicher, vor die ersten Parteivorträge
im Sinne von Art. 228 Abs. 1 ZPO geschobener Vortrag hätte geschaffen werden
sollen, so wäre dieser systematisch in oder vor |
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Im Sinne dieser Ausführungen verstösst die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 EMRK). |
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Hinzu kommt, dass die Parteien vorliegend vorgängig über das prozessuale Vorgehen informiert wurden (vgl. act. 20-22), womit die Beanstandungen des A.______ nicht überzeugen. Dennoch hat A.______ zu Beginn der Hauptverhandlung zwei verschiedene Plädoyernotizen vorgetragen, die sich zum Teil überschneiden (vgl. act. 59 und 60), was zeigt, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik nicht praxistauglich ist. |
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Bei einer Zusammenlegung der Vorträge des A.______ (act. 59 und 60) hätte rund eine Stunde Vortragszeit eingespart werden können. Folgende Überschneidungen bzw. Doppelspurigkeiten sind offensichtlich; sie sind beispielhaft nachfolgend aufgezählt: |
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Im Ergebnis ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts nachvollziehbar, prozessökonomisch sinnvoll und gerechtfertigt. Zudem bestand für die Parteien diesbezüglich von Anfang an Transparenz. |
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