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Kanton Glarus |
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Obergericht |
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Urteil vom 17. Februar 2012 |
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Verfahren OG.2009.00040 |
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(Auszug) |
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B.______ |
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Berufungskläger |
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vertreten durch C.______ |
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gegen |
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A.______ |
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Berufungsbeklagte |
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vertreten durch D.______ |
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betreffend |
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Scheidungsnebenfolgen |
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Anträge des Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom 2. Oktober 2009 bzw. den Vorbringen seines Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom 24. September 2010): |
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Anträge der Berufungsbeklagten (gemäss den Vorbringen ihres Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom 24. September 2010): |
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Das Gericht zieht in Betracht: |
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I. |
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1.— A.______ und B.______ heirateten im Jahr 1997. Der Ehe entstammt die Tochter F.______. Seit Frühjahr 2005 leben B.______ und A.______ getrennt, wobei Letztere seither die Obhut über die gemeinsame Tochter innehat. Die Parteien hatten die Modalitäten ihres Getrenntlebens zunächst einvernehmlich geregelt (Verfahren OG.2007.00055/ZG.2007.00303); im Oktober 2007 wurde die Trennungsvereinbarung auf Antrag von A.______ in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge richterlich modifiziert. |
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2.— Mit Urteil vom 9. Juli 2009 schied das Kantonsgericht Glarus gestützt auf Art. 114 ZGB die Ehe von B.______ und A.______ (Dispositiv Ziff. 1). Es stellte die Tochter F.______ unter die elterliche Sorge der Mutter (Dispositiv Ziff. 2) und räumte B.______ das nach hiesiger Praxis übliche Besuchs- und Ferienrecht ein (zwei Wochenenden pro Monat und drei Wochen Ferien; Dispositiv Ziff. 3). Sodann wurde B.______ angehalten, an den Unterhalt von F.______ bis 31. August 2011 monatlich Fr. 1'150.‑ und in der Folge für die in Art. 276 f. ZGB vorgesehene Dauer monatlich Fr. 1'200.‑ zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Dispositiv Ziff. 4). Ausserdem verpflichtete das Kantonsgericht B.______, an den Unterhalt von A.______ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2011 monatlich Fr. 500.‑ zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 5). In Dispositiv Ziff. 6 sah das Kantonsgericht die periodische Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung vor. |
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3.— a) Am 2. Oktober 2009 erhob B.______ durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung beim Obergericht und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Im Einzelnen wendet sich B.______ gegen die folgenden Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juli 2009: |
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b) Die Berufungsbeklagte hat keine Anschlussberufung erhoben. Damit sind alle nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 300 ZPO/GL). Namentlich ist das Urteil im Scheidungspunkt (Dispositiv Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen; die Parteien sind seit dem 3. Oktober 2009 rechtsgültig geschieden. |
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4.— Am 24. September 2010 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Rechtsvertreter von A.______ stellte dabei die oben aufgeführten Begehren. Die an der Berufungsverhandlung vorgetragenen Voten der Parteivertreter sind im Handprotokoll des Gerichtsschreibers festgehalten. |
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II. |
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Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind indes bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die vorliegend zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht seit Oktober 2009 anhängig; das Verfahren richtet sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung. |
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III. |
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1.— a) Die Vorinstanz hat A.______ eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich Fr. 500.‑ zugesprochen, befristet bis Ende August 2011 (Dispositiv Ziff. 5). Nachdem B.______ gegen die entsprechende Beitragsverpflichtung Berufung erhoben hatte, erklärte der Rechtsvertreter von A.______ an der Berufungsverhandlung, seine Mandantin verzichte auf Scheidungsalimente. |
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b) Bei dieser Sachlage ist über einen allfälligen nachehelichen Unterhaltsanspruch von A.______ im Sinne von Art. 125 ZGB nicht mehr zu befinden (Art. 76 Abs. 1 ZPO/GL). Dies führt in diesem Punkt im Ergebnis zur Gutheissung der Berufung, indem Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts ersatzlos aufzuheben ist. |
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2.1.— Gemäss angefochtenem Scheidungsurteil hat B.______ an den Unterhalt seiner Tochter F.______ monatlich vorschüssig Fr. 1'150.‑ bzw. Fr. 1'200.‑ zu bezahlen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Dispositiv Ziff. 4). B.______ beantragt in seiner Berufung, es sei dieser Unterhaltsbeitrag um Fr. 200.‑ zu reduzieren. |
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2.2.— a) Bei der Bemessung der Alimente hat die Vorinstanz entsprechend ihrer langjährigen Praxis auf die sogenannte Prozentregel abgestellt; dieser Formel zufolge macht der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind 16 % des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils aus (siehe dazu Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273). |
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b) B.______ lässt durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf höchstens Fr. 1'000.- pro Monat festzulegen sei. Es verhalte sich nämlich so, dass er über die Alimentenzahlungen hinaus seiner Tochter regelmässig Sachgegenstände kaufe, so beispielsweise einmal ein Velo oder ein Snowboard. Abgesehen davon sei die „16 %-Regel“ für Kinderunterhaltsbeiträge rational überhaupt nicht begründbar. Mit einem Beitrag von Fr. 1'000.‑ für die Tochter verfüge die Mutter zusammen mit der Kinderzulage sowie ihrem Eigenverdienst pro Monat über ungefähr Fr. 5'500.‑. |
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c) Demgegenüber verweist der Rechtsvertreter von A.______ auf die hierorts gefestigte Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Kinder in Prozenten des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Bei einem Kind betrage der Prozentanteil 16 %, weshalb auf der Basis des von der Vorinstanz ermittelten Monatseinkommens des Vaters von netto Fr. 7'580.‑ der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.______ Fr. 1'200.‑ ausmache. |
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2.3.— a) Im Scheidungsverfahren legt das Gericht den Beitrag fest, welcher an den Unterhalt eines Kindes von demjenigen Elternteil zu bezahlen ist, der nicht die elterliche Sorge innehat (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag hat den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). |
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b) Bei der Konkretisierung des geschuldeten Unterhalts sind einerseits der Bedarf des Kindes und anderseits die Lebensstellung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Diese beiden Kriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig; die Frage jedenfalls, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt, hängt wesentlich von der Lebenshaltung seiner Eltern ab (siehe dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.131). Für die Unterhaltsberechnung sieht das schweizerische Zivilgesetzbuch keine verbindliche Methode vor. Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland kennt die Schweiz keinen sogenannten Regelunterhalt, der je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mit einem Mindestunterhaltsbeitrag einsetzt. Ausgangspunkt des geltenden Familienrechts in der Schweiz ist grundsätzlich der Individualbedarf im Einzelfall (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.135). |
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c) In der schweizerischen Gerichtspraxis finden sich unterschiedliche Berechnungsansätze. Ein Teil der Praxis richtet das Augenmerk vorab auf den Bedarf des Kindes und stellt hierbei zur Ermittlung der durchschnittlichen Lebenskosten auf Tabellen ab wie beispielsweise die „Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder“ des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Zürcher Tabelle). In anderen Kantonen legen die Gerichte den Unterhaltsbeitrag als Prozentanteil vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten fest und knüpfen insofern primär an dessen Leistungsfähigkeit an (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.143 ff.). |
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d) Die Vorgehensweise an den Glarner Gerichten folgt der Quotenmethode; dabei kommen je nach Kinderzahl unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Bei einem Kind beläuft sich dessen Unterhaltsanteil auf 16 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen (Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273), was mit anderen Kantonen mit diesem Berechnungsmodell vergleichbar ist (regelmässig 15-17 %; siehe Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.20). Es steht jedoch ausser Frage, dass die Berechnung nach Prozentsätzen vor allem auf durchschnittliche Einkommen zugeschnitten ist; bei bescheidenen und ebenso bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf die Methode daher im Einzelfall einer entsprechenden Korrektur (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.21 und Rz. 06.146 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass bei dieser Berechnungsart ein allfälliges Erwerbseinkommen des obhutsberechtigten Elternteils unberücksichtigt bleibt; dies kann im Einzelfall dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Elternteile widersprechen (dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.167). |
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e) Vorliegend erzielte B.______ im Jahr 2010 einen Jahresnettolohn von Fr. 101'706.‑ (inkl. Fr. 5'129.‑ Prämien und Bonus), was umgerechnet pro Monat netto Fr. 8'475.‑ ergibt. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2011 bewegt sich das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers in ungefähr derselben Grössenordnung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prämien und Bonuszahlungen betraglich variieren können, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des geschuldeten Kinderunterhalts von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 8'200.‑ auszugehen. Entsprechend dem bei einem Kind massgeblichen Prozentsatz von 16 % resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'312.‑. |
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f) Mit einem Beitrag in dieser Höhe sind die Barkosten des Lebensbedarfs der mittlerweile 14‑jährigen, schulpflichtigen Tochter F.______ zureichend gedeckt, zumal sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien keine Hinweise auf ausserordentliche Unterhaltsaufwendungen für das Mädchen ergeben. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers fällt vorliegend der prozentual festgelegte Unterhaltsbetrag für hiesige Verhältnisse vergleichsweise hoch aus; in dieser Perspektive erscheint der Betrag auch ohne weiteres als adäquat zur Lebensstellung der Eltern. |
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g) Bei der Gewährleistung des Unterhaltsbedarfs eines Kinds sind die Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gleich zu belasten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.158). Vorliegend sorgt die Berufungsbeklagte durch die tägliche Erziehung sowie die Unterbringung der Tochter F.______; sie leistet insoweit einen beachtlichen Unterhaltsbeitrag in natura. Indes war die Berufungsbeklagte bereits zeit ihrer Ehe berufstätig und beträgt ihr Pensum mittlerweile 80 %, wobei sie ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'974.‑ erlangt (inkl. Fr. 200.‑ Kinderzulage für F.______). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des laufend abnehmenden Betreuungsaufwands für die Tochter ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beider Elternteile angezeigt sowie der Berufungsbeklagten zumutbar, dass sie sich mit monatlich Fr. 300.‑ an den Barkosten des Kinderunterhalts beteiligt. Damit verbleibt für den Berufungskläger noch eine Unterhaltsbeitragspflicht zugunsten der Tochter F.______ von Fr. 1'000.‑ im Monat. |
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h) In Gutheissung des vom Berufungskläger gestellten Antrags sind daher Dispositiv Ziff. 4 sowie Dispositiv Ziff. 6 (Indexklausel) des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2009 aufzuheben, und es ist B.______ zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter F.______ ab Rechtskraft des obergerichtlichen Berufungsentscheids monatlich Fr. 1'000.‑ zu bezahlen. Nachdem keine Partei einen anders lautenden Antrag gestellt hat, ist die Unterhaltsbeitragspflicht des Berufungsklägers für die Dauer gemäss Art. 276 und Art. 277 ZGB vorzusehen, d.h. bis zur Mündigkeit von F.______ bzw. bis sie eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Der Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren (Art. 143 Ziff. 4 und Art. 286 Abs. 1 ZGB); er basiert aktuell auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und ist demselben bei einem Anstieg alljährlich nach Massgabe des Indexstandes per Ende November anzupassen, erstmals per 1. Januar 2013. Die Kinderzulagen für F.______ werden derzeit von der Berufungsbeklagten bezogen; falls B.______ in Zukunft einmal Kinderzulagen beziehen sollte, hätte er diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2 ZGB). |